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BGH

Gericht: BGH

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 12. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Dieses Urteil ist den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 15. Ausfertigung des Urteils mit dem auf der ersten Seite angebrachten Vermerk übersandt, daß es "dem Kläger-Vertreter am 15.12.1988, mit dem Entwurf einer Berufungsschrift beauftragt, in den diese fälschlich aufgrund des Eingangs der formlos übersandten Urteilsausfertigung den 22. März 1989 auf die Fristversäumnis hingewiesen hatte, hat der Kläger mit einem am 13. 1. Wie die sofortige Beschwerde nicht bezweifelt, hat der Kläger die einmonatige Frist zur Einlegung der Berufung versäumt (§ 516 ZPO). Ein die beantragte Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO) hat das Oberlandesgericht mit Recht darin gesehen, daß der sachbearbeitende Rechtsanwalt B. sich vor Unterzeichnung des schriftlichen Rechtsmittelauftrags an den Berufungsanwalt nicht darüber vergewissert hat, ob in diesem Schreiben das Datum der Zustellung des anzufechtenden Urteils zutreffend angegeben war. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Senats, traf ihn insoweit eine eigene Prüfungspflicht, so daß er sich nicht auf die Bürokraft, die das Schreiben gefertigt hatte, verlassen durfte (vgl. weiteren Urteiisausfertigung, auf deren erster Seite das Datum der bereits geschehenen Zustellungen angegeben ist, kann bei einem Rechtskundigen jedenfalls keinen entschuldbaren Irrtum über das wahre Zustellungsdatum hervorrufen, das sich allein nach dem Unterzeichneten Empfangsbekenntnis gemäß § 212a ZPO richtet. Dezember 1988 formlos zugegangenen Urteilsausfertigung das richtige Zustellungsdatum erkennen mußte, läge das Verschulden eines weiteren Vertreters der Partei vor, das dieser gemäß §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO ebenfalls zuzurechnen wäre und daher der Wiedereinsetzung auch entgegenstände.

Zitierte Normen: § 516 ZPO
WiedereinsetzungformlosBerufungsanwaltBerufungsfristZustellungsdatumZPOSchreibenKlägerVerschulden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
iyl? >s 5tnt	BESCHLUSS
in der Familiensache
 Helmut Johann Franz
 Straße 24 b
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter:
gegen
 Veronika Christina
 Straße 7,
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk
 am 12. Juli 1989
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Mai 1989 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen .
Beschwerdewert: 9.850 DM.
Gründe:
I.
Gegen seine Verurteilung zur Zahlung nachehelichen Unterhalts von monatlich 1.094 DM hat der Kläger Abänderungsklage erhoben, mit der er den Wegfall seiner Unterhaltsverpflichtung ab 24. Oktober 1988 erstrebt hat. Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 25. November 1988 ist lediglich eine Herabsetzung der Unterhaltspflicht ausgesprochen worden (u.a. auf monatlich 800 DM ab 1. Januar 1989). Dieses Urteil ist den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 15. Dezember 1988 gegen Empfangsbekenntnis gemäß § 212a ZPO zugestellt worden. Am 22. Dezember 1988 hat ihnen das Gericht darüber hinaus formlos eine
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Ausfertigung des Urteils mit dem auf der ersten Seite angebrachten Vermerk übersandt, daß es "dem Kläger-Vertreter am 15.12.1988, dem Beklagten-Vertreter am 14.12.1988 zugestellt" worden sei. Im Termin- und Fristenkalender der Kanzlei ist der Ablauf der Berufungsfrist auf den 16. Januar 1989 mit einer Vorfrist auf den 9. Januar 1989 notiert worden. Am 12. Januar 1989 hat der sachbearbeitende Rechtsanwalt B. die Anwaltsgehilfin H. mit dem Entwurf einer Berufungsschrift beauftragt, in den diese fälschlich aufgrund des Eingangs der formlos übersandten Urteilsausfertigung den 22. Dezember 1988 als Zustellungsdatum des erstinstanzlichen Urteils aufgenommen hat, ebenso wie in den gleichzeitig gefertigten Entwurf des schriftlichen Rechtsmittelauftrags an den in Aussicht genommenen Berufungsanwalt. Rechtsanwalt B. hat den das unrichtige Zustellungsdatum enthaltenden Rechtsmittelauftrag unterzeichnet. Der Berufungsanwalt hat den Auftrag angenommen, hat auf die Richtigkeit der Angabe des Zustellungsdatums in dem Auftragsschreiben vertraut und die Berufungsschrift unter Benutzung des ihm übersandten Entwurfs erst am 19. Januar 1989 beim Oberlandesgericht eingereicht .
Nachdem der Vorsitzende des Berufungsgerichts mit Schreiben vom 28. März 1989 auf die Fristversäumnis hingewiesen hatte, hat der Kläger mit einem am 13. April 1988 eingegangenen Schriftsatz um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nachgesucht. Das Oberlandesgericht hat das Gesuch zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers.
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II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.	Wie die sofortige Beschwerde nicht bezweifelt, hat der Kläger die einmonatige Frist zur Einlegung der Berufung versäumt (§ 516 ZPO). Die Frist ist am 16. Januar 1989 (Montag) abgelaufen, während die Berufungsschrift erst am
19. Januar 1989 beim Berufungsgericht eingegangen ist.
2.	Ein die beantragte Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO) hat das Oberlandesgericht mit Recht darin gesehen, daß der sachbearbeitende Rechtsanwalt B. sich vor Unterzeichnung des schriftlichen Rechtsmittelauftrags an den Berufungsanwalt nicht darüber vergewissert hat, ob in diesem Schreiben das Datum der Zustellung des anzufechtenden Urteils zutreffend angegeben war. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Senats, traf ihn insoweit eine eigene Prüfungspflicht, so daß er sich nicht auf die Bürokraft, die das Schreiben gefertigt hatte, verlassen durfte (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 26. November 1987 - IVb ZB 115/86 - BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelauftrag 2 = NJW 1987, 1334 m.w.N.). Daß eine solche eigenverantwortliche Überprüfung im vorliegenden Fall unterblieben ist, stellt die sofortige Beschwerde nicht in Abrede. Soweit sie meint, Rechtsanwalt B. wäre bei einer Überprüfung das gleiche - wie sie meint, entschuldbare -Versehen unterlaufen wie der Anwaltsgehilfin H., weil das erstinstanzliche Urteil zweimal zugestellt worden sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Die formlose Übersendung einer
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weiteren Urteiisausfertigung, auf deren erster Seite das Datum der bereits geschehenen Zustellungen angegeben ist, kann bei einem Rechtskundigen jedenfalls keinen entschuldbaren Irrtum über das wahre Zustellungsdatum hervorrufen, das sich allein nach dem Unterzeichneten Empfangsbekenntnis gemäß § 212a ZPO richtet.
3.	Falls der Berufungsanwalt, wie die sofortige Beschwerde im Gegensatz zu Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag geltend macht, anhand der mit dem Rechtsmittelauftrag übersandten Kopie der ersten Seite der am 22. Dezember 1988 formlos zugegangenen Urteilsausfertigung das richtige Zustellungsdatum erkennen mußte, läge das Verschulden eines weiteren Vertreters der Partei vor, das dieser gemäß §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO ebenfalls zuzurechnen wäre und daher der Wiedereinsetzung auch entgegenstände. Für die Einhaltung der Berufungsfrist sind die Anwälte beider Instanzen verantwortlich, so daß gleichgültig ist, welchem von ihnen ein Verschulden zur Last fällt.
Lohmann
 Zysk