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BGH · IVb ZB 56/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 56/82

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Macke und Nonnenkamp am 14. Die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 7. 1. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und die von beiden Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB durch Übertragung von Rentenanwartschaften auf die Ehefrau ausgeglichen. Eine dieser Kapital-Lebensversicherungen hatte der Ehemann zur Befreiung von der gesetzlichen Angestelltenversicherungspflicht nach Art. 2 § 1 AnVNG abgeschlossen. Die Beiträge zu dieser Versicherung entsprechen den jeweiligen Höchstbeträgen für die gesetzliche Rentenversicherung und werden zur Hälfte vom Arbeitgeber des Ehemannes getragen. Mit ihrer Beschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts hat die Ehefrau (Antragsgegnerin) die Einbeziehung der Anrechte des Ehemannes aus der befreienden Lebensversicherung in den Versorgungsausgleich begehrt. November 1983 (IVb Z3 887/80 - FamRZ 1984, 156 = NJW 1984, 299; zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) entschieden hat, unterliegen Anrechte aus Dies gilt auch für solche Kapital-Lebensversicherungen, die zur Befreiung von der gesetzlichen Angestelltenversicherungspflicht nach Art. 2 § 1 AnVNG abgeschlossen worden sind oder die im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung bestehen. Damals seien weder die spätere Entwicklung im Bereich des Versorgungsausgleichs und des Ehescheidungsrechts, noch die Möglichkeit der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung vorhersehbar gewesen. Die Nichteinbeziehung von Anrechten aus Kapital-Lebensversicherungen in den Versorgungsausgleich verstößt weder allgemein noch unter den von der Ehefrau geltend gemachten Umständen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz oder gegen sonstiges Verfassungsrecht. Hinsichtlich des Ausgleichs der Anrechte aus der in Frage stehenden Lebensversicherung hat die Änderung des Scheidungs- und Scheidungsfolgenrechts durch das 1. Diese Anrechte unterlagen auch nach früherem Recht nur nach Maßgabe des ehelichen Güterrechts einem Ausgleich (BGHZ 67, 262), so daß die im Güterstand der Gütertrennung lebende Ehefrau nicht daran teilhatte. Ob für sie im Zeitpunkt der Vereinbarung des Güterstandes die Schaffung der Befreiungsmöglichkeit von der gesetzlichen Angestelltenversicherungspflicht vorhersehbar war, kann dahinstehen. Im übrigen wären nach dem damals geltenden Recht Anrechte des Ehemannes aus der Sozialversicherung - in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise - jeglichem Ausgleich entzogen gewesen (BVerfGE 47, 85, 101 = FamRZ 1978, 173, 177; BGHZ 67, 262,

Zitierte Normen: § 2 AnVNG
EhefrauAusgleichEhemanngesetzlichBeschwerdeVersorgungsausgleichAnrechtBGHZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IVb ZB 56/82
in der Familiensache
 Ursula Anna
 geb.
»Straße
 Antragsgegnerin und Beschwerdeführer in.
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rech tsanwalt
 gegen
Friedrich Martin Kl
'Straße
r
Antragsteller und Beschwerdegegner,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres. und
 Weitere Beteiligte:
1. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte,
 straße
2. Landesversicherungsanstalt
‘ring fe, Ba^p^Bfe, Vers.Nr.:
►3 8 M
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Seidl, Dr. Macke und Nonnenkamp
 am 14. März 1984
beschlossen:
Die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 18. Februar 1982 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten der weiteren Beschwerde zu tragen.
Beschwerdewert: 3 000 DM.
Gründe:
1. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und die von beiden Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB durch Übertragung von Rentenanwartschaften auf die Ehefrau ausgeglichen.
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In der Ehezeit hatte der Ehemann (Antragsteller) neben den Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung Anrechte aus zwei Lebensversicherungsverträgen erworben, die beide im Versicherungsfall die Zahlung eines Kapitalbetrages vorsahen. Eine dieser Kapital-Lebensversicherungen hatte der Ehemann zur Befreiung von der gesetzlichen Angestelltenversicherungspflicht nach Art. 2 § 1 AnVNG abgeschlossen. Die Beiträge zu dieser Versicherung entsprechen den jeweiligen Höchstbeträgen für die gesetzliche Rentenversicherung und werden zur Hälfte vom Arbeitgeber des Ehemannes getragen.
Mit ihrer Beschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts hat die Ehefrau (Antragsgegnerin) die Einbeziehung der Anrechte des Ehemannes aus der befreienden Lebensversicherung in den Versorgungsausgleich begehrt.
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen.
Mit der (zugelassenen) weiteren Beschwerde verfolgt die Ehefrau ihr Rechtsmittelbegehren weiter.
2. Die weitere Beschwerde ist nicht begründet.
a) Wie der Senat mit Beschluß vom 9. November 1983 (IVb Z3 887/80 - FamRZ 1984, 156 = NJW 1984, 299; zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) entschieden hat, unterliegen Anrechte aus
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Lebensversicherungen, die auf Zahlung eines Kapitalbetrages gerichtet sind, nicht dem Versorgungsausgleich. Dies gilt auch für solche Kapital-Lebensversicherungen, die zur Befreiung von der gesetzlichen Angestelltenversicherungspflicht nach Art. 2 § 1 AnVNG abgeschlossen worden sind oder die im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung bestehen. Die hierfür maßgeblichen Gründe hat der Senat in dem genannten Beschluß im einzelnen dargelegt. Die angefochtene Entscheidung entspricht diesen Grundsätzen.
b) Die Ehefrau macht geltend, daß die genannten Grundsätze jedenfalls unter Umständen, wie sie hier vorlägen, nicht gelten könnten. Sie habe im Jahre 1964 geheiratet und kurz darauf mit ihrem Ehemann den Güterstand der Gütertrennung vereinbart.
Damals seien weder die spätere Entwicklung im Bereich des Versorgungsausgleichs und des Ehescheidungsrechts, noch die Möglichkeit der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung vorhersehbar gewesen. Sie habe davon ausgehen dürfen, daß sich im Falle einer Scheidung ihre Ansprüche gegen den Ehemann nach dem damals geltenden Recht, vor allem im Unterhaltsbereich, richten würden. Danach wäre es voraussichtlich zu einer Scheidung mit Schuldausspruch und der sich daraus ergebenden Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes gekommen. Bei dieser Sachlage verstoße es gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn die Anwartschaften aus der befreienden Lebensversicherung, bei der die Modalitäten der Beitragsentrichtung die gleichen wie bei der
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gesetzlichen Rentenversicherung seien, nicht in den Ausgleich einbezogen würden. Es sei unbillig, sie für ihre Altersversorgung in den höchst fraglichen Bereich von Unterhaltsansprüchen gegen den Ehemann abzudrängen.
Diese Ausführungen können der weiteren Beschwerde nicht zu dem Erfolg verhelfen.
Die Nichteinbeziehung von Anrechten aus Kapital-Lebensversicherungen in den Versorgungsausgleich verstößt weder allgemein noch unter den von der Ehefrau geltend gemachten Umständen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz oder gegen sonstiges Verfassungsrecht. Der Gesetzgeber stand vor der Aufgabe, den Versorgungsausgleich von dem Ausgleich sonstiger vermögenswerter Güter, der nach Maßgabe des Güterrechts stattfindet, abzugrenzen. Wenn er hierfür die Form der Leistung - Kapital oder Rente - als Abgrenzungskriterium wählte, kann dies nicht als sachwidrig angesehen werden. Kapitalleistungen aus Lebensversicherungen sind mit den Leistungen aus den Versorgungsarten, die dem Versorgungsausgleich unterliegen, nicht vergleichbar. Auch wenn sie aus befreienden Lebensversicherungen oder aus Lebensversicherungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung gezahlt werden, sind sie hinsichtlich ihrer Versorgungsfunktion noch nicht einer Rentenleistung gleichzusetzen (vgl. Senatsbeschluß vom 9. November 1983 FamRZ aaO S. 158, 159 = NJW aaO S. 301,
302) .
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Auf einen verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz kann sich die Ehefrau nicht berufen. Hinsichtlich des Ausgleichs der Anrechte aus der in Frage stehenden Lebensversicherung hat die Änderung des Scheidungs- und Scheidungsfolgenrechts durch das 1. EheRG keine Verschlechterung für die Ehefrau mit sich gebracht. Diese Anrechte unterlagen auch nach früherem Recht nur nach Maßgabe des ehelichen Güterrechts einem Ausgleich (BGHZ 67, 262), so daß die im Güterstand der Gütertrennung lebende Ehefrau nicht daran teilhatte. Ob für sie im Zeitpunkt der Vereinbarung des Güterstandes die Schaffung der Befreiungsmöglichkeit von der gesetzlichen Angestelltenversicherungspflicht vorhersehbar war, kann dahinstehen. Auch durch diese Regelung wurde nicht in eine Rechtsposition der Ehefrau eingegriffen. Die Befreiungsmöglichkeit wurde nur für solche Angestellte geschaffen, die nach früherem Recht nicht sozialversicherungspflichtig waren (Art. 2 § 1 AnVNG; vgl. dazu BGHZ 67, 262, 269 f.; BVerfGE 29, 245).
Im übrigen wären nach dem damals geltenden Recht Anrechte des Ehemannes aus der Sozialversicherung - in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise - jeglichem Ausgleich entzogen gewesen (BVerfGE 47, 85, 101 = FamRZ 1978, 173, 177; BGHZ 67, 262,
264 ff., 267). Ob und inwiefern sich die Neuregelung des nachehelichen Unterhalts durch das 1. EheRG im vorliegenden Fall nachteilig für die Ehefrau ausgewirkt hat, ist im einzelnen nicht dargetan, kann aber ebenfalls dahinstehen. Wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, war der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht gehindert, das neue Unterhaltsrecht auch
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für Ehen einzuführen, die unter der Geltung des früheren Rechts geschlossen worden sind (BVerfGE 57, 361 - FamRZ 1981, 745).
Keiner weiteren Prüfung bedürfen schließlich die von der Ehefrau vorgetragenen allgemeinen Billigkeitserwägungen. Gründe der Billigkeit können im Versorgungsausgleich nur zu dem Ausschluß oder zur Herabsetzung eines an sich vorgesehenen Ausgleichsanspruchs führen (§§ 1587 c, 1587 h BGB; Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 S. 3 und 4 des 1. EheRG), nicht aber zur Begründung eines Anspruchs außerhalb der gesetzlichen Ausgleichstatbestände.
Lohmann		Por tmann		Seidl
	Macke		Nonnenkamp