Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 21. Die Erinnerung des Antragsgegners gegen den in der Kostenrechnung vom 6. April 1988 hat der Senat die weitere Beschwerde des Antragsgegners als unzulässig verworfen und den Wert des Beschwerdegegenstandes auf 1.000 DM festgesetzt. Gegen die Kostenrechnung hat sich der Antragsgegner mit seiner Eingabe vom 12. Zwar sieht § 131 Abs.3 KostO die Gebührenfreiheit einer Beschwerde u.a. dann vor, wenn sie sich gegen eine vormund-schafts- oder familiengerichtliche Entscheidung richtet und im Interesse eines unter elterlicher Sorge stehenden Kindes eingelegt worden ist. Daß dieses Mittel dazu diente, den Ausschluß des Umgangs des Antragsgegners mit den Kindern durchzusetzen, rechtfertigt nicht die Annahme, die Rechtsmittel seien (auch) in deren Interesse eingelegt worden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Antragsgegner sein Umgangsrecht aus eigenem Interesse oder (auch) deshalb verfolgt, weil er davon überzeugt ist, daß sein persönlicher Umgang mit den Kindern deren Wohl dient. Insoweit wird zur Begründung auf den zugleich ergangenen Beschluß in der Sache IVb ZR 30/88 verwiesen, der eine weitere Kostenerinnerung des Antragsgegners zu dem Gegenstand hat.
BUNDESGERICHTSHOF $? IVb ZB 54/88 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 2 Sp- Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 21. Dezember 1988 beschlossen: Die Erinnerung des Antragsgegners gegen den in der Kostenrechnung vom 6. Mai 1988 (Kassenzeichen 04544/88/B) enthaltenen Kostenansatz vom 2. Mai 1988, berichtigt am 10. Juni 1988, sowie die Einwendungen gegen den mit der vorge-' nannten Kostenrechnung geltend gemachten Gerichtskostenanspruch werden zurückgewiesen . Gründe; Mit Beschluß vom 27. April 1988 hat der Senat die weitere Beschwerde des Antragsgegners als unzulässig verworfen und den Wert des Beschwerdegegenstandes auf 1.000 DM festgesetzt. Aus diesem Wert hat der Kostenbeamte gegen den Antragsgegner Kosten in Höhe einer vollen Gebühr zu 18 DM und Zustellungskosten zu 5 DM angesetzt, diesen Ansatz jedoch später dahin berichtigt, daß er anstelle der vollen nur eine halbe Gebühr zu 9 DM angesetzt hat. Gegen die Kostenrechnung hat sich der Antragsgegner mit seiner Eingabe vom 12. Oktober 1988 gewandt, mit der er u.a. die Überprüfung WIV 3 des Kostenansatzes und die Streichung der Kosten begehrt sowie die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen erklärt. Die als Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 14 Abs. 2 KostO anzusehende Eingabe hat keinen Erfolg. Die in Rechnung gestellten Kosten in Höhe der Hälfte der vollen Gebühr sowie der Postgebühr für die Zustellung sind nach §§ 32, 131 Abs. 1 Nr. 1, 137 Nr. 2 KostO zutreffend errechnet und nach § 2 Nr. 1 KostO mit Recht gegen den Antragsgegner angesetzt worden. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist seine Beschwerde nicht gerichtsgebührenfrei. Zwar sieht § 131 Abs. 3 KostO die Gebührenfreiheit einer Beschwerde u.a. dann vor, wenn sie sich gegen eine vormund-schafts- oder familiengerichtliche Entscheidung richtet und im Interesse eines unter elterlicher Sorge stehenden Kindes eingelegt worden ist. Das ist aber nur der Fall, wenn die Beschwerde unter Berücksichtigung der gesamten Einzelfallumstände dem objektiven Interesse des Kindes entsprach (vgl. Hartmann Kostengesetze 22. Aufl. § 131 KostO Anm. 4 B b mit Nachweisen). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Das Verfahren betraf eine familiengerichtliche Zwangsgeldfestsetzung gegen den Antragsgegner in Höhe von 1.000 DM. Grund dieser Festsetzung war, daß der Antragsgegner, dessen Befugnis zu dem persönlichen Umgang mit seinen bei seiner Ehefrau lebenden minderjährigen Kindern Anne-Marie und Eva-Tabea vom Familiengericht ausgeschlossen und dem ein Zwangsgeld angedroht worden war, falls er die Kinder dennoch besuche oder aufsuche, gegen diese Anordnung verstoßen hatte. Der Antragsgegner legte gegen die Zwangsgeldfestsetzung Beschwerde und gegen deren Zurückweisung 4 weitere Beschwerde ein. Mit diesen Rechtsmitteln verfolgte er sein eigenes Interesse; denn ihr Zweck war die Abwehr eines allein gegen ihn gerichteten Beugemittels. Daß dieses Mittel dazu diente, den Ausschluß des Umgangs des Antragsgegners mit den Kindern durchzusetzen, rechtfertigt nicht die Annahme, die Rechtsmittel seien (auch) in deren Interesse eingelegt worden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Antragsgegner sein Umgangsrecht aus eigenem Interesse oder (auch) deshalb verfolgt, weil er davon überzeugt ist, daß sein persönlicher Umgang mit den Kindern deren Wohl dient. Denn auch dieses zuletzt genannte Motiv macht das Rechtsmittel gegen die Zwangsgeldfestsetzung nicht zu einer Maßnahme, die im Interesse der Kinder lag (vgl. auch Korintenberg/Ackermann/Lappe Kostenordnung 9. Aufl. § 131 Rdn. 35). Danach sind die Kosten richtig berechnet und erhoben. Auch sonst ergibt die Überprüfung der Sache keinen Grund zu Beanstandungen. Die vom Antragsgegner gegen den Kostenanspruch erklärte Aufrechnung greift nicht durch. Insoweit wird zur Begründung auf den zugleich ergangenen Beschluß in der Sache IVb ZR 30/88 verwiesen, der eine weitere Kostenerinnerung des Antragsgegners zu dem Gegenstand hat. Lohmann Blumenrohr