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BGH · IVb ZB 53/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 53/89

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 5. Februar 1989 zurück, weil der Rechtsstreit durch die begehrte Fristverlängerung verzögert werden würde und der Beklagte erhebliche Gründe für eine Fristverlängerung weder nachvollziehbar dargelegt noch gemäß § 224 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht habe. Mit Begleitschreiben vom selben Tag gab der Senatsvorsitzende den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten Gelegenheit, die Berufung zurückzunehmen, nachdem sie nicht fristgerecht begründet worden sei und er dem ihm "erst heute vorgelegten Fristverlängerungsantrag entsprechend (seiner) ständigen Praxis einer kritischen Prüfung solcher Anträge" nicht habe entsprechen können. Februar 1989 um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Arbeitsanfall in ihrem Büro gestützt; die von der üblichen Handhabung der Berliner Berufungsgerichte abweichende Praxis des Vorsitzenden des zuständigen Senats hätten sie nicht gekannt und hätten deshalb ohne Verschulden darauf vertraut, daß dem Antrag vom 6. Das Gericht begründete die Wiedereinsetzungsentscheidung damit, daß die Versäumung der Begründungsfrist auf einem dem Beklagten zuzurechnenden Verschulden seiner Prozeßbevollmächtigten beruhe, und führte dazu unter anderem aus: Der Rechtsmittelführer bleibe grundsätzlich mit dem Risiko belastet, daß der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens die beantragte Verlängerung der Begründungsfrist versage, und könne daher regelmäßig nicht geltend machen, er habe mit einer Verlängerung gerechnet oder rechnen dürfen. Denn die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten hätten keine erheblichen Gründe für eine Fristverlängerung dargelegt und glaubhaft gemacht. 2. Dem Beklagten ist jedoch auf seinen rechtzeitig gestellten Antrag (§ 234 ZPO) gegen die Versäumung der Begründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren . Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruht entgegen der Auffassung des Kammergerichts nicht auf einem vorwerfbaren Verschulden der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten. Zwar hat das Kammergericht zu Recht darauf abgehoben, daß der Rechtsmittelführer generell mit dem Risiko belastet ist, daß der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens eine beantragte Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist versagt; demgemäß kann der Rechtsmittelführer im Wiedereinsetzungsverfahren grundsätzlich nicht mit Erfolg geltend machen, er habe mit der Fristverlängerung rechnen dürfen (vgl. Februar 1989 - I BvR 649/88 = NJW 1989, 1147) entschieden hat, kann der Anwalt regelmäßig erwarten, daß einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entsprochen wird, wenn einer der Gründe des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorgebracht wird, ohne daß Beruft dieser sich zur Begründung eines ersten Verlängerungsantrags auf Arbeitsüberlastung, so gereicht es ihm nicht zu dem Verschulden, wenn er in Unkenntnis einer von der allgemeinen Praxis abweichenden, generell restriktiveren Handhabung der Verlängerungsvorschriften durch einen bestimmten Vorsitzenden mit einem Erfolg seines Verlängerungs-antrags rechnet und deshalb von einer näheren Substanti-ierung der Gründe seiner Arbeitsüberlastung und ihrer Auswirkungen auf die Bearbeitung gerade der einzelnen konkreten Sache absieht (BGH aaO, BVerfGE aaO). Gehindert seien sie jedoch aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit, solche Meinungsverschiedenheiten zu Lasten des Bürgers auszutragen und es ihm zu dem Verschulden gereichen zu lassen, wenn er auf eine eindeutige Rechtsprechung eines Obersten Bundesgerichts vertraue. Denn die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten haben glaubhaft gemacht, daß ihnen die von der üblichen Praxis der Berliner Berufungsgerichte abweichende restriktive Handhabung der Verlängerungsanträge durch den Vorsitzenden des Berufungssenats nicht bekannt war und nach den Umständen auch nicht bekannt sein mußte. bb) Nach den dargelegten Grundsätzen hat das Kammergericht dem Beklagten rechtsfehlerhaft ein - ihm zuzurechnendes - Verschulden seiner Prozeßbevollmächtigten deshalb angelastet, weil deren Hinweis auf sehr starken derzeitigen Arbeitsanfall zur Begründung des Verlängerungsantrags nicht genüge. Soweit das Kammergericht darüber hinaus eine Begründung dafür vermißt, weshalb der Verlängerungsantrag erst am letzten Tag der Frist gestellt wurde, gereicht auch dieser Umstand dem Beklagten nicht zu dem Verschulden (§ 85 Abs. 2 ZPO). Dezember 1988 - VIII ZR 84/88 = BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelfrist 1 m.w.N.) haben die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten nicht verletzt, als sie zur Begründung des - ersten - Fristverlängerungsantrags lediglich auf ihre Arbeitsüberlastung verwiesen; denn da sie daraufhin mit der Verlängerung der Frist rechnen konnten, bestand keine erkennbare Notwendigkeit für eine gerichtliche Rückfrage vor Ablauf der Frist. Mit der Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird die Verwerfung der Berufung durch den angefochtenen Beschluß gegenstandslos.

Zitierte Normen: § 224 ZPO
VorsitzendeBerufungsbegründungsfristBeschlußZPOBegründungProzeßbevollmächtigtenVerschuldenPraxis

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 53/89	BESCHLUSS
in der Familiensache
 Morteza
Straße 67,
Beklagter und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigtes
 gegen
Ozra____M
R
F
Straße 38
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Dr.
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 5. Juli 1989
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. April 1989 in Nr. 1 des Beschlußausspruchs aufgehoben .
Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das am 18. Oktober 1988 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt .
Beschwerdewert: 104.850 DM.
Gründe:
I.
Die Parteien, beide iranische Staatsangehörige, sind geschieden. Durch Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 18. Oktober 1988 wurde der Beklagte verurteilt, an die
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Klägerin eine bei der Eheschließung vereinbarte Morgengabe in Höhe von 104.850 DM nebst Zinsen zu zahlen. Das Urteil wurde dem Beklagten zu Händen seiner Prozeßbevollmächtigten am 9. Dezember 1988 zugestellt. Er legte am 7. Januar 1989 Berufung ein. Mit Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom 6. Februar 1989, der am 7. Februar 1989 zwischen 12 und 15 Uhr beim Kammergericht einging, beantragte er, die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat zu verlängern, und trug dazu vor, die Verlängerung sei "im Hinblick auf den sehr starken derzeitigen Arbeitsanfall im Büro der Prozeßbevollmächtigten" erforderlich; sie sei aber auch notwendig, weil er im Iran Informationen über das derzeit geltende iranische Recht erbeten habe, die noch nicht eingegangen seien. Der Vorsitzende des Senats wies den Verlängerungsantrag durch Beschluß vom 8. Februar 1989 zurück, weil der Rechtsstreit durch die begehrte Fristverlängerung verzögert werden würde und der Beklagte erhebliche Gründe für eine Fristverlängerung weder nachvollziehbar dargelegt noch gemäß § 224 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht habe. Mit Begleitschreiben vom selben Tag gab der Senatsvorsitzende den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten Gelegenheit, die Berufung zurückzunehmen, nachdem sie nicht fristgerecht begründet worden sei und er dem ihm "erst heute vorgelegten Fristverlängerungsantrag entsprechend (seiner) ständigen Praxis einer kritischen Prüfung solcher Anträge" nicht habe entsprechen können. Der Beschluß wurde dem Beklagten am 13. Februar 1989 zugestellt. Dieser bat am 27. Februar 1989 um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Er berief sich - unter anwaltlicher Versicherung - darauf, seine Prozeßbevollmächtigten hätten den Verlängerungsantrag in Übereinstimmung mit einer in Berlin üblichen und weitverbreiteten Praxis auf den tatsächlich vorherrschenden starken
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Arbeitsanfall in ihrem Büro gestützt; die von der üblichen Handhabung der Berliner Berufungsgerichte abweichende Praxis des Vorsitzenden des zuständigen Senats hätten sie nicht gekannt und hätten deshalb ohne Verschulden darauf vertraut, daß dem Antrag vom 6. Februar 1989 stattgegeben werde. Zugleich reichte er die Berufungsbegründung nach.
Durch Beschluß vom 13. April 1989 wies das Kammergericht den Wiedereinsetzungsantrag zurück und verwarf die Berufung wegen Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist als unzulässig. Das Gericht begründete die Wiedereinsetzungsentscheidung damit, daß die Versäumung der Begründungsfrist auf einem dem Beklagten zuzurechnenden Verschulden seiner Prozeßbevollmächtigten beruhe, und führte dazu unter anderem aus: Der Rechtsmittelführer bleibe grundsätzlich mit dem Risiko belastet, daß der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens die beantragte Verlängerung der Begründungsfrist versage, und könne daher regelmäßig nicht geltend machen, er habe mit einer Verlängerung gerechnet oder rechnen dürfen. Der Prozeßbevollmächtigte des Rechtsmittelführers handele demgemäß grundsätzlich schuldhaft, wenn er sich - zu demal bei Einreichung des Verlängerungsgesuchs am Tage des Ablaufs der Begründungsfrist -dem Risiko einer Ablehnung seines Verlängerungsantrags aussetze. Eine Ausnahme hiervon komme nur in Betracht, wenn der Prozeßbevollmächtigte mit großer Wahrscheinlichkeit mit einer Verlängerung der Frist habe rechnen können. Das sei hier indessen nicht der Fall gewesen. Denn die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten hätten keine erheblichen Gründe für eine Fristverlängerung dargelegt und glaubhaft gemacht. Ihr Hinweis auf den "sehr starken derzeitigen Arbeitsanfall"
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lasse nicht einmal ansatzweise erkennen, warum es nicht trotzdem möglich gewesen sei, die Berufungsbegründungsfrist zu wahren und stattdessen die Bearbeitung von nicht fristgebundenen anderen Sachen zurückzustellen. Ebenso fehle eine Begründung dafür, warum der Verlängerungsantrag so spät gestellt worden sei, daß über ihn nicht vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist habe entschieden und vorher nicht mehr wegen einer möglicherweise unzureichenden Begründung des Antrags habe rückgefragt werden können.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1.	Die Berufungsbegründungsfrist ist allerdings versäumt worden. Denn die Berufungsbegründung des Beklagten ist erst am 27. Februar 1989 und damit nach Ablauf der am 7. Februar 1989 endenden Rechtsmittelbegründungsfrist bei dem Berufungsgericht eingegangen.
2.	Dem Beklagten ist jedoch auf seinen rechtzeitig gestellten Antrag (§ 234 ZPO) gegen die Versäumung der Begründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren .
Die Wiedereinsetzung setzt gemäß § 233 ZPO voraus, daß die Partei ohne eigenes oder ihr zuzurechnendes Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) verhindert war, die versäumte Frist einzuhalten. Ein solcher Fall ist
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hier nach dem dargelegten und durch anwaltliche Versicherung der Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwälte L. und Dr. T., glaubhaft gemachten Vorbringen des Beklagten gegeben. Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruht entgegen der Auffassung des Kammergerichts nicht auf einem vorwerfbaren Verschulden der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten.
Zwar hat das Kammergericht zu Recht darauf abgehoben, daß der Rechtsmittelführer generell mit dem Risiko belastet ist, daß der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens eine beantragte Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist versagt; demgemäß kann der Rechtsmittelführer im Wiedereinsetzungsverfahren grundsätzlich nicht mit Erfolg geltend machen, er habe mit der Fristverlängerung rechnen dürfen (vgl. BGHZ GSZ 83, 217, 222; Senatsbeschluß vom 8. Oktober 1986 - IVb ZB 82/86 =
BGHR ZPO § 233 Fristverlängerung 1). Etwas anderes gilt indessen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit mit der Bewilligung der Fristverlängerung gerechnet werden konnte (Se-natsbeschluß vom 8. Oktober 1986 aaO m.w.N.). Entgegen der Auffassung des Kammergerichts lag hier ein derartiger Ausnahmefall vor.
aa) Wie der Bundesgerichtshof - unter späterer Zustimmung des Bundesverfassungsgerichts - durch Beschluß vom 11. Juli 1985 (III ZB 13/85 = VersR 1985, 972, 973; dazu BVerfGE Beschluß vom 28. Februar 1989 - I BvR 649/88 = NJW 1989, 1147) entschieden hat, kann der Anwalt regelmäßig erwarten, daß einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entsprochen wird, wenn einer der Gründe des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorgebracht wird, ohne daß
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hierbei in der Praxis generell eine ausdrückliche anwaltliche Glaubhaftmachung verlangt wird. Zu den Gründen, die im Schrifttum und in der Gerichtspraxis im allgemeinen als "erheblich" im Sinne von § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO angesehen werden, zählt unter anderem die berufliche Überlastung bzw. besonders starke Arbeitsbelastung des Prozeßbevollmächtigten. Beruft dieser sich zur Begründung eines ersten Verlängerungsantrags auf Arbeitsüberlastung, so gereicht es ihm nicht zu dem Verschulden, wenn er in Unkenntnis einer von der allgemeinen Praxis abweichenden, generell restriktiveren Handhabung der Verlängerungsvorschriften durch einen bestimmten Vorsitzenden mit einem Erfolg seines Verlängerungs-antrags rechnet und deshalb von einer näheren Substanti-ierung der Gründe seiner Arbeitsüberlastung und ihrer Auswirkungen auf die Bearbeitung gerade der einzelnen konkreten Sache absieht (BGH aaO, BVerfGE aaO).
Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu ausgeführt: Die unteren Instanzen der Fachgerichtsbarkeit seien bei der Auslegung und Anwendung von Verfahrensvorschriften grundsätzlich nicht gehindert, von der Rechtsprechung übergeordneter Gerichte, insbesondere der Obersten Bundesgerichte, abweichende Auffassungen zu vertreten. Gehindert seien sie jedoch aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit, solche Meinungsverschiedenheiten zu Lasten des Bürgers auszutragen und es ihm zu dem Verschulden gereichen zu lassen, wenn er auf eine eindeutige Rechtsprechung eines Obersten Bundesgerichts vertraue. Eine solche Verfahrensgestaltung beschränke den Anspruch des Bürgers auf berechenbaren und gleichmäßigen Zugang zu den Gerichten. Es widerspreche demgemäß den Grundsätzen rechtsstaatlicher Verfahrensgestaltung, dem rechtsuchenden Bürger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
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aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines Anwalts zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt würden und mit denen er nicht zu rechnen brauche.
Ob eine andere Beurteilung in Betracht komme, wenn dem rechtsuchenden Bürger bekannt sein müsse, daß eine strengere Handhabung von Verfahrensvorschriften zu erwarten sei, hat das Bundesverfassungsgericht offengelassen. Diese Frage kann auch hier unentschieden bleiben. Denn die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten haben glaubhaft gemacht, daß ihnen die von der üblichen Praxis der Berliner Berufungsgerichte abweichende restriktive Handhabung der Verlängerungsanträge durch den Vorsitzenden des Berufungssenats nicht bekannt war und nach den Umständen auch nicht bekannt sein mußte.
bb) Nach den dargelegten Grundsätzen hat das Kammergericht dem Beklagten rechtsfehlerhaft ein - ihm zuzurechnendes - Verschulden seiner Prozeßbevollmächtigten deshalb angelastet, weil deren Hinweis auf sehr starken derzeitigen Arbeitsanfall zur Begründung des Verlängerungsantrags nicht genüge. Die damit verlangte nähere Darlegung der Arbeitsüberlastung der Prozeßbevollmächtigten überspannt die Anforderungen, die nach diesen Grundsätzen an die Begründung des Verlängerungsantrages zu stellen waren.
Soweit das Kammergericht darüber hinaus eine Begründung dafür vermißt, weshalb der Verlängerungsantrag erst am letzten Tag der Frist gestellt wurde, gereicht auch dieser Umstand dem Beklagten nicht zu dem Verschulden (§ 85 Abs. 2 ZPO). Eine Partei ist grundsätzlich berechtigt, eine Frist bis zu dem
 letzten Tag auszuschöpfen. Auch die unter solchen Umständen erhöhten Sorgfaltsanforderungen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1988 - VIII ZR 84/88 = BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelfrist 1 m.w.N.) haben die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten nicht verletzt, als sie zur Begründung des - ersten - Fristverlängerungsantrags lediglich auf ihre Arbeitsüberlastung verwiesen; denn da sie daraufhin mit der Verlängerung der Frist rechnen konnten, bestand keine erkennbare Notwendigkeit für eine gerichtliche Rückfrage vor Ablauf der Frist.
3.	Mit der Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird die Verwerfung der Berufung durch den angefochtenen Beschluß gegenstandslos.
Wegen der Kosten der Wiedereinsetzung wird auf § 238 Abs. 4 ZPO verwiesen.
Lohmann	Blumenrohr	Krohn
 Zysk
Nonnenkamp