* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IVb ZB 53/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 53/87

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 9. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandes-gericht zurückverwiesen. Aufgrund der Auskunft der Stadt Düsseldorf (weitere Beteiligte zu 2.) ist der in die Ehezeit fallende Teil ihrer Versorgung mit monatlich 1.077,99 DM festgestellt worden, bezogen auf das Ehezeitende. Der während der Ehezeit erworbene Anteil der Beamtenversorgung des Ehemannes ist aufgrund von Auskünften der Oberpostdirektion Düsseldorf (OPD, weitere Beteiligte zu 1.) vom Amtsgericht mit 608,13 DM und vom Oberlandesgericht mit 542,21 DM bewertet worden, jeweils monatlich und bezogen auf das Ehezeitende. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es zu Lasten der Versorgungsbezüge der Ehefrau für den Ehemann auf dessen Versicherungskonto bei der LVA Westfalen Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 234,98 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 1.084,79 und 614,83 DM), bezogen auf den 31. Einem Begehren der Ehefrau, gemäß S 1587c Nr. 1 BGB den Versorgungsausgleich auszuschließen, weil allein das Verhalten des Ehemannes zu dem Scheitern der Ehe geführt habe, hat es nicht stattgegeben. Die in gleicher Weise begründete Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde verfolgt die Ehefrau weiterhin das Ziel, den Versorgungsausgleich aus Billigkeitsgründen auszuschließen, hilfsweise ihn auf einen Betrag herabzusetzen, der sich ergeben würde, wenn bei der Berechnung des ehezeitlich erworbenen Anteils ihrer Versorgungsbezüge die vorzeitige Pensionierung ebenso wie beim Ehemann außer Betracht bliebe. Mit der weiteren Beschwerde wird die Auffassung vertreten, der Versorgungsausgleich habe gemäß § 1587c Nr. 1 BGB ausgeschlossen werden müssen, weil beide Parteien während der gesamten Ehezeit voll berufstätig gewesen seien, wobei die Ehefrau noch zusätzlich den Haushalt versorgt habe; keine Partei habe durch die Ehe Einbußen in ihrer Altersversorgung erlitten; beide seien - im gleichen Jahr geboren und zur gleichen Zeit Beamte geworden - vorzeitig in den Ruhestand getreten; beide hätten schließlich jeweils 67% ihrer Bezüge als Ruhegehalt erreicht und beide bezögen daneben eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Solche Besonderheiten liegen noch nicht deshalb vor, weil beide Ehegatten während der Ehezeit in ähnlicher Weise - etwa als Beamte - erwerbstätig gewesen sind und demgemäß jeweils eigene Versorgungsanrechte erworben haben. Im Einklang mit der Rechtslage steht ebenfalls, daß das Oberlandesgericht die Umstände unberücksichtigt gelassen hat, die nach der Behauptung der Ehefrau zu dem Scheitern der Ehe geführt haben. Das steht im Einklang mit den Grundsätzen, die der Senat in dem Beschluß BGHZ 82, 66 entwickelt hat und seither in ständiger Rechtsprechung anwendet. Soweit die Ehefrau stattdessen eine Bewertung nach einer fiktiven Versorgung anstrebt, die sie erhalten hätte, wenn sie bis zur Vollendung des 65.' Lebensjahres im aktiven Dienst verblieben wäre, fehlt es an einer Unter dem Gesichtspunkt einer Härteregelung gemäß § 1587c Nr. 1 BGB bedarf es einer solchen "Gleichbehandlung" mit der Versorgung des Ehemannes schon aus den Gründen nicht, die anschließend (unter b) dargelegt werden. b) Auf seiten des Ehemannes hat das Oberlandesgericht bei der entsprechenden Berechnung hingegen nicht die tatsächlichen Versorgungsbezüge zugrunde gelegt, sondern es ist von einer Gesamtzeit ausgegangen, die sich ergeben hätte, wenn der Ehemann bis zur Vollendung des 65. Lebensjahr in den Ruhestand getreten ist, hat es außer Betracht gelassen, weil die nach Ehezeitende bis zur letzten tatrichterlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich eintretenden Änderungen individueller tatsächlicher Verhältnisse - anders als Rechtsänderungen - nicht berücksichtigt werden könnten. Juli 1986 - IVb ZR 39/85 - BGHR ZPO § 549 Rechtsänderung 1 m.w.N.) -Auswirkungen auch auf das Erstverfahren zu dem Versorgungsausgleich hat. Beides wirkt sich auf die Bewertung des während der Ehezeit erworbenen Anteils der tatsächlichen Versorgung aus. Denn die beiden Auskünfte der OPD, die das Amtsgericht und das Oberlandesgericht zu dem Ruhegehalt des Ehemannes eingeholt und ihren Entscheidungen zugrunde gelegt haben, gehen insoweit übereinstimmend von einer um die Zeit bis zur Altersgrenze (§ 41 Abs. 1 Satz 1 BBG) erweiterten ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 35 Jahren 121 Tagen aus und demgemäß von einem Ruhegehaltssatz von 75%. Daher ist die Zurückverweisung der Sache zu weiteren Ermittlungen und zur neuen Entscheidung an das Oberlandesgericht geboten.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 10a VAHRG § 41 BBG § 10a VAHRG § 6c AnVNG § 4 HEZG
EhefrauOberlandesgerichtEhemannZBVAHRGBeschwerdeVersorgungsausgleichEhezeit

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
30
IVb ZB 53/87	BESCHLUSS
	in der Familiensache
2
30
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 9. November 1988
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Dezember 1986 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandes-gericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 3.215,28 DM.
Gründe:
I.
Der im Jahre 1927 geborene Ehemann (Antragsgegner) und die im gleichen Jahr geborene Ehefrau (Antragstellerin) haben am 29. Januar 1970 die Ehe geschlossen, aus der ein im Jahre 1971 geborener Sohn stammt. Die Parteien, die beide im
WIV
3
öffentlichen Dienst tätig waren, haben sich im Jahre 1979 getrennt. Zum 31. Mai 1980 ist die Ehefrau vorzeitig in den Ruhestand getreten. Auf ihren am 19. August 1981 zugestellten Antrag ist die Ehe - vor Entscheidung über den Versorgungsausgleich - seit dem 23. November 1982 geschieden. Zum 31. August 1984 ist auch der Ehemann vorzeitig pensioniert worden.
Während der Ehezeit (1. Januar 1970 bis 31. Juli 1981,
§ 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Versorgungsanwartschaften sowohl als Beamte wie - jeweils aufgrund freiwilliger Beiträge - in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Die Ehefrau hat bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 4.) Anwartschaften in Höhe von 6,80 DM erworben, der Ehemann bei der Landesver-sicherungsanstalt Westfalen (LVA, weitere Beteiligte zu 3.) in Höhe von 6,70 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Juli 1981. Die Ehefrau erhält Ruhegehalt in Höhe von 67% ihrer ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Aufgrund der Auskunft der Stadt Düsseldorf (weitere Beteiligte zu 2.) ist der in die Ehezeit fallende Teil ihrer Versorgung mit monatlich 1.077,99 DM festgestellt worden, bezogen auf das Ehezeitende. Der während der Ehezeit erworbene Anteil der Beamtenversorgung des Ehemannes ist aufgrund von Auskünften der Oberpostdirektion Düsseldorf (OPD, weitere Beteiligte zu 1.) vom Amtsgericht mit 608,13 DM und vom Oberlandesgericht mit 542,21 DM bewertet worden, jeweils monatlich und bezogen auf das Ehezeitende. Die Differenz beruht darauf, daß bei der Berechnung des Ehezeitanteils unterschiedliche Gesamtzeiten zugrunde gelegt worden sind.
4
30
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es zu Lasten der Versorgungsbezüge der Ehefrau für den Ehemann auf dessen Versicherungskonto bei der LVA Westfalen Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 234,98 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 1.084,79 und 614,83 DM), bezogen auf den 31. Juli 1981, begründet hat. Einem Begehren der Ehefrau, gemäß S 1587c Nr. 1 BGB den Versorgungsausgleich auszuschließen, weil allein das Verhalten des Ehemannes zu dem Scheitern der Ehe geführt habe, hat es nicht stattgegeben. Die in gleicher Weise begründete Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Auf eine Anschlußbeschwerde des Ehemannes hat es den Ausgleichsbetrag auf 267,94 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 1.084,79 DM und 548,91 DM) erhöht. Diese Entscheidung ist veröffentlicht in FamRZ 1987, 491.
Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde verfolgt die Ehefrau weiterhin das Ziel, den Versorgungsausgleich aus Billigkeitsgründen auszuschließen, hilfsweise ihn auf einen Betrag herabzusetzen, der sich ergeben würde, wenn bei der Berechnung des ehezeitlich erworbenen Anteils ihrer Versorgungsbezüge die vorzeitige Pensionierung ebenso wie beim Ehemann außer Betracht bliebe. Der Ehemann bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
II.
Das Oberlandesgericht hat zu Recht den Versorgungsausgleich nicht ausgeschlossen. Die weitere Beschwerde führt indessen aufgrund des nach dem Erlaß der angefochtenen
5
Entscheidung geänderten Rechts zur Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1.	Mit der weiteren Beschwerde wird die Auffassung vertreten, der Versorgungsausgleich habe gemäß § 1587c Nr. 1 BGB ausgeschlossen werden müssen, weil beide Parteien während der gesamten Ehezeit voll berufstätig gewesen seien, wobei die Ehefrau noch zusätzlich den Haushalt versorgt habe; keine Partei habe durch die Ehe Einbußen in ihrer Altersversorgung erlitten; beide seien - im gleichen Jahr geboren und zur gleichen Zeit Beamte geworden - vorzeitig in den Ruhestand getreten; beide hätten schließlich jeweils 67% ihrer Bezüge als Ruhegehalt erreicht und beide bezögen daneben eine Erwerbsunfähigkeitsrente.
In diesen Umständen hat das Oberlandesgericht jedoch zu Recht keinen Härtegrund im Sinne des § 1587c Nr. 1 BGB gesehen. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt voraus, daß aufgrund besonderer Verhältnisse die starre Durchführung des Versorgungsausgleichs dessen Grundgedanken in unerträglicher Weise widersprechen und zu einem grob unbilligen Ergebnis führen würde (BGHZ 74, 38, 83). Solche Besonderheiten liegen noch nicht deshalb vor, weil beide Ehegatten während der Ehezeit in ähnlicher Weise - etwa als Beamte - erwerbstätig gewesen sind und demgemäß jeweils eigene Versorgungsanrechte erworben haben. Der Gesetzgeber wollte durch die Einführung des Versorgungsausgleichs zwar auch die früher unbefriedigende soziale Lage einer während der Ehe nicht oder nicht voll erwerbstätigen geschiedenen Ehefrau verbessern, doch erschöpft sich darin dessen Sinn noch nicht. Die Inanspruchnahme desjenigen, der während der Ehezeit die werthöheren Versorgungsanwartschaften begründet hat, wird vielmehr durch
6

den Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft gerechtfertigt, die selbst während einer beiderseitigen vollen Erwerbstätigkeit im Keim (auch) eine Versorgungsgemeinschaft ist; trennt sich das Versorgungschicksal der beiden Ehegatten wegen des Scheiterns der Ehe, so bewirkt der Versorgungsausgleich, daß die ehezeitlich erworbenen Anrechte gemäß dem ursprünglichen gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Altersicherung aufgeteilt werden (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Beschluß vom 23. März 1988 - IVb ZB 51/87 - FamRZ 1988, 709).
Im Einklang mit der Rechtslage steht ebenfalls, daß das Oberlandesgericht die Umstände unberücksichtigt gelassen hat, die nach der Behauptung der Ehefrau zu dem Scheitern der Ehe geführt haben. Insoweit führt die weitere Beschwerde auch keinen Angriff.
2.	a) Bei der Bewertung des in der Ehezeit erdienten Teils der Beamtenversorgung der Ehefrau (monatlich 1.077,99 DM, bezogen auf den 31. Juli 1981) ist das Oberlandesgericht von der ihr tatsächlich gewährten Versorgung ausgegangen. Es hat diese nach dem Verhältnis des in der Ehezeit verbrachten Teils der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (10,42 Jahre) zu der insgesamt zurückgelegten (25,84 Jahre) in den Versorgungsausgleich einbezogen. Das steht im Einklang mit den Grundsätzen, die der Senat in dem Beschluß BGHZ 82, 66 entwickelt hat und seither in ständiger Rechtsprechung anwendet. Soweit die Ehefrau stattdessen eine Bewertung nach einer fiktiven Versorgung anstrebt, die sie erhalten hätte, wenn sie bis zur Vollendung des 65.' Lebensjahres im aktiven Dienst verblieben wäre, fehlt es an einer
7
Rechtsgrundlage. Unter dem Gesichtspunkt einer Härteregelung gemäß § 1587c Nr. 1 BGB bedarf es einer solchen "Gleichbehandlung" mit der Versorgung des Ehemannes schon aus den Gründen nicht, die anschließend (unter b) dargelegt werden.
b) Auf seiten des Ehemannes hat das Oberlandesgericht bei der entsprechenden Berechnung hingegen nicht die tatsächlichen Versorgungsbezüge zugrunde gelegt, sondern es ist von einer Gesamtzeit ausgegangen, die sich ergeben hätte, wenn der Ehemann bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres im Dienst verblieben wäre. Den Umstand, daß auch er vorzeitig im 57. Lebensjahr in den Ruhestand getreten ist, hat es außer Betracht gelassen, weil die nach Ehezeitende bis zur letzten tatrichterlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich eintretenden Änderungen individueller tatsächlicher Verhältnisse - anders als Rechtsänderungen - nicht berücksichtigt werden könnten.
Auch diese Beurteilung wäre nach der Rechtslage zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Entscheidung nicht zu beanstanden (vgl. dazu etwa die Senatsbeschlüsse BGHZ 90,
52, 57 sowie vom 12. Juni 1985 - IVb ZB 566/81 - und vom 10. Juli 1985 - IVb ZB 66/83 -, beide nicht veröffentlicht; vgl. auch Senatsbeschluß vom 26. März 1986 - IVb ZB 37/83 -FamRZ 1986, 658, 660). Nunmehr erlaubt indessen § 10a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG eine entsprechende Abänderung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung zu dem Versorgungsausgleich, wenn ein im Zeitpunkt des Erlasses der Abänderungsentscheidung ermittelter Wertunterschied von dem in der abzuändernden Entscheidung zugrunde gelegten Wertunterschied abweicht. Der Senat hat bereits entschieden, daß dieses neue Recht - das
8
30
nach allgemeinen Grundsätzen im Verfahren der weiteren Beschwerde zu beachten ist (vgl. Senatsurteil vom 9. Juli 1986 - IVb ZR 39/85 - BGHR ZPO § 549 Rechtsänderung 1 m.w.N.) -Auswirkungen auch auf das Erstverfahren zu dem Versorgungsausgleich hat. Wenn Veränderungen in der Versorgungslage eines Ehegatten infolge individueller Umstände, die sich nach Ehe-zeitende ereignet haben, zu einer Abänderungsentscheidung nach § 10a VAHRG führen können, läßt sich nicht (mehr) rechtfertigen, sie in der Erstentscheidung noch nicht zu berücksichtigen, obwohl sie dem Tatrichter bereits bekannt sind (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 151/84 -FamRZ 1988, 1148, zur Veröffentlichung in BGHR VAHRG § 10a, Erstverfahren 1, vorgesehen). Dabei kommt es auf das Wesentlichkeitserfordernis des § 10a Abs. 2 VAHRG und auf das Antragsund Alterserfordernis des § 10a Abs. 4 und 5 VAHRG nicht an, die nur für das Abänderungsverfahren selbst von Bedeutung sind (Senatsbeschluß aaO), im vorliegenden Fall aber ohnehin nicht entgegenstehen.
Ein dem § 10a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG unterfallender Tatbestand liegt in der Regel vor, wenn ein Beamter nach Ehezeitende wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand tritt (Bergner SozVers 1987, 85, 92; Dörr NJW 1988, 97, 99; Hahne FamRZ 1987, 217, 225; Wagenitz JR 1987, 53, 54). Denn daraus ergibt sich regelmäßig eine kürzere ruhegehaltfähige Dienstzeit (Gesamtzeit), was möglicherweise auch zu einem anderen Vomhundertsatz für die Berechnung des Ruhegehalts führt. Beides wirkt sich auf die Bewertung des während der Ehezeit erworbenen Anteils der tatsächlichen Versorgung aus. Nach dem Vortrag der Parteien sind entsprechende Änderungen
9
im vorliegenden Fall eingetreten; der Ehemann soll nur einen Ruhegehaltssatz von 67% erreicht haben, was auf eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von 27 Jahren schließen läßt.
3.	Der angefochtene Beschluß kann danach nicht bestehen bleiben. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst abschließend zu entscheiden, weil weitere tatrichterliche Feststellungen erforderlich sind. Denn die beiden Auskünfte der OPD, die das Amtsgericht und das Oberlandesgericht zu dem Ruhegehalt des Ehemannes eingeholt und ihren Entscheidungen zugrunde gelegt haben, gehen insoweit übereinstimmend von einer um die Zeit bis zur Altersgrenze (§ 41 Abs. 1 Satz 1 BBG) erweiterten ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 35 Jahren 121 Tagen aus und demgemäß von einem Ruhegehaltssatz von 75%. Sie entsprechen damit nicht der tatsächlich beim Ehemann eingetretenen Versorgung. Daher ist die Zurückverweisung der Sache zu weiteren Ermittlungen und zur neuen Entscheidung an das Oberlandesgericht geboten. Diesem obliegt auch die Prüfung, ob die Beachtung der nach Ehezeitende eingetretenen Änderung des Wertunterschiedes der beiderseitigen Versorgungen gemäß § 10a Abs. 3 VAHRG aus - tatrichterlichem Ermessen unterliegenden - Billigkeitsgründen zu unterbleiben hat (vgl. dazu die Senatsbeschlüsse vom 21. September 1988 - IVb ZB 99/85 - und vom 5. Oktober 1988 - IVb ZB 128/87 -beide zur Veröffentlichung bestimmt).
Die Zurückverweisung bietet Gelegenheit zu prüfen, ob nach § 6c AnVNG oder § 5c ArVNG i.d.F. von Art. 4 Nr. 1 HEZG KindererziehungsZeiten zu berücksichtigen sind, soweit dem nicht gegebenenfalls das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers entgegensteht.
Lohmann
 Portmann
Krohn
 Zysk
Nonnenkamp