Juli 1977 für nichtig erklärt worden, war einer der Ehegatten aber bereits vor diesem Stichtag verstorben, so findet ein Versorgungsausgleich nicht statt. In diesen Fällen kommt eine Hinterbliebenenrente nach § 1265 RVO in Betracht, wie wenn die Ehe im Zeitpunkt des Todes des verstorbenen Ehegatten geschieden worden wäre. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Krohn, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 12. ist ein Verfahren anhängig, in dem die Antragstellern begehrt, ihr Rente nach Franz L. Ein Ausgleichsanspruch der Antragstellern würde sich nach § 1587 e Abs.4 Satz 2 BGB gegen die Erben des Franz L. EheRG findet ein Versorgungsausgleich nicht statt bei Ehen, "die nach den bisher geltenden Vorschriften geschieden worden sind". Entsprechendes muß für die Nichtigerklärung einer Ehe gelten, deren vermögensrechtliche Folgen sich gemäß § 26 Abs. 1 EheG nach den Vorschriften über die Folgen der Scheidung bestimmen. Es ist also grundsätzlich maßgebend, ob das die Nichtigkeit einer Ehe aussprechende Urteil vor oder nach dem 1. Juli 1977 auf den Antrag der Staatsanwaltschaft (§ 24 Abs. 1 Satz 2 EheG) ausgesprochen wird, die Ehe aber bereits vor diesem Stichtag durch den Tod eines der beiden Ehegatten aufgelöst war. Die Gleichstellung der Nichtigerklärung mit der Scheidung in § 26 Abs. 1 EheG beruht auf der Erwägung, daß eine tatsächlich gelebte Ehe nicht rückwirkend aus der Welt geschafft werden kann (vgl. Wenn aber die tatsächliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten schon vor der Nichtigerklärung durch den Tod eines von ihnen aufgelöst war,vermag dieser Gesichtspunkt nicht zu rechtfertigen, die Ehe noch über diesen Zeitpunkt hinaus als fortbestehend zu fingieren. Vielmehr muß in diesen besonderen Fällen der Zeitpunkt, zu dem die Ehe nach § 26 EheG als geschieden gilt, auf denjenigen des Todes des verstorbenen Ehegatten bezogen werden (ebenso Staudinger/Hübner BGB 10./11. Da in Fällen der vorliegenden Art zu diesem Zeitpunkt eine Ehe weder rechtlich noch faktisch bestanden hat, sondern zuvor durch den Tod eines der Ehegatten ebenso aufgelöst war, wie eine gültige Ehe, fehlt für die Anwendung dieses Rechtsinstituts die Grundlage. Die weitere Beschwerde macht geltend, daß nach § 1265 RVO in der bis zu dem Inkrafttreten des 1. EheRG ersichtlich darauf beruht, daß bei der Nichtigerklärung einer Ehe nach dem 1. Der Senat ist, wie dargelegt, der Auffassung, daß in Fällen der vorliegenden Art die Ehe als im Zeitpunkt des Todes des verstorbenen Ehegatten geschieden betrachtet wird, was nach wie vor eine Anwendung des § 1265 RVO ermöglicht.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein 1. EheRG Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 1; BGB §§ 1587 ff; RVO § 1265 Ist eine Ehe nach dem 1. Juli 1977 für nichtig erklärt worden, war einer der Ehegatten aber bereits vor diesem Stichtag verstorben, so findet ein Versorgungsausgleich nicht statt. In diesen Fällen kommt eine Hinterbliebenenrente nach § 1265 RVO in Betracht, wie wenn die Ehe im Zeitpunkt des Todes des verstorbenen Ehegatten geschieden worden wäre. BGH, Beschl.v. 12. Dezember 1984 - IVb ZB 52/83 - OLG Koblenz AG Bad Neuenahr-Ahrweiler BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 52/83 BESCHLUSS in der Familiensache Marta Maria Bl Antragsteller!n und Beschwerdeführer!n, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Erben des am 14. September 1969 verstorbenen _____ Franz L —j—1 , geb. am QHIHI 1920 in MflBi zuletzt wohnhaft BIMHI^H^ Straße B^ Nfli, Antragsgegner, Weitere Beteiligte: / A- * Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Krohn, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 12. Dezember 1984 beschlossen: Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. März 1983 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1.000 DM. Gründe: I. Qie am 4. Februar 1950 geschlossene Ehe der Antragstellerin mit Franz L. ist auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch Urteil vom 14. März 1980 rechtskräftig für nichtig erklärt worden. Franz L., der bereits am 14. September 1969 verstorben war, hatte in einer Doppelehe gelebt. Das Amtsgericht hat es abgelehnt, zugunsten der Antragstellern einen Versorgungsausgleich durchzuführen. Hiergegen hat diese Beschwerde und gegen deren Zurückweisung - zugelassene - weitere Beschwerde eingelegt. Vor dem Sozialgericht K. ist ein Verfahren anhängig, in dem die Antragstellern begehrt, ihr Rente nach Franz L. entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. II.' Die weitere Beschwerde hat keinen Erfolg. Ein Ausgleichsanspruch der Antragstellern würde sich nach § 1587 e Abs. 4 Satz 2 BGB gegen die Erben des Franz L. richten. Die Vorinstanzen haben darüber entschieden, ohne die Erben zu ermitteln und am Verfahren zu beteiligen. Da ausschließlich den Anspruch der Antragstellern ablehnende Entscheidungen ergangen sind, die die Erben nicht beschweren, bestehen insoweit keine durchgreifenden Bedenken (vgl. Röhle NJW 1958, 1268, 1273; s.a. Keidel/Kuntze/Winkler FGG 11. Aufl. § 12 Rdn. 79 c m.w.N.). Nach Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 1 des 1. EheRG findet ein Versorgungsausgleich nicht statt bei Ehen, "die nach den bisher geltenden Vorschriften geschieden worden sind". Wie der BGH entschieden hat (Beschluß vom 27. Juni 1979 - IV ZB 116/78 - FamRZ 1979, 906, 907), stellt das Gesetz hierbei darauf ab, ob der Scheidung das bis zu dem Inkrafttreten des 1. EheRG geltende Recht zugrundeliegt; es könnt letztlich darauf an, ob das die Scheidung aussprechende Urteil vor oder nach dem 1. Juli 1977 verkündet worden ist. Entsprechendes muß für die Nichtigerklärung einer Ehe gelten, deren vermögensrechtliche Folgen sich gemäß § 26 Abs. 1 EheG nach den Vorschriften über die Folgen der Scheidung bestimmen. Es ist also grundsätzlich maßgebend, ob das die Nichtigkeit einer Ehe aussprechende Urteil vor oder nach dem 1. Juli 1977 verkündet worden ist, wobei im letzteren Fall auch ein Versorgungsausgleich in Betracht könnt. Dem Oberlandesgericht ist jedoch darin beizupflichten, daß von diesem Grundsatz dann eine Ausnahme zu machen ist, wenn die Nichtigerklärung einer Ehe zwar nach dem 1. Juli 1977 auf den Antrag der Staatsanwaltschaft (§ 24 Abs. 1 Satz 2 EheG) ausgesprochen wird, die Ehe aber bereits vor diesem Stichtag durch den Tod eines der beiden Ehegatten aufgelöst war. Die Gleichstellung der Nichtigerklärung mit der Scheidung in § 26 Abs. 1 EheG beruht auf der Erwägung, daß eine tatsächlich gelebte Ehe nicht rückwirkend aus der Welt geschafft werden kann (vgl. MünchKomm/Müller-Gindullis § 26 EheG Rdn. 2; Begründung zu dem EheG 1938 DJ 1938, 1102, 1105 f.). Die vermögensrecht-rechtlichen Beziehungen der Ehegatten sollen daher so angesehen werden, als hätten sie von der Eheschließung bis zur Nichtigerklärung in einer gültigen Ehe gelebt. Wenn aber die tatsächliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten schon vor der Nichtigerklärung durch den Tod eines von ihnen aufgelöst war,vermag dieser Gesichtspunkt nicht zu rechtfertigen, die Ehe noch über diesen Zeitpunkt hinaus als fortbestehend zu fingieren. Vielmehr muß in diesen besonderen Fällen der Zeitpunkt, zu dem die Ehe nach § 26 EheG als geschieden gilt, auf denjenigen des Todes des verstorbenen Ehegatten bezogen werden (ebenso Staudinger/Hübner BGB 10./11. Aufl. § 26 EheG Rdn. 27). Wenn dieser Zeitpunkt - wie im vorliegenden Fall - vor dem 1. Juli 1977 liegt, hat nach dem Rechtsgedanken des Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 1 des 1. EheRG auch der Versorgungsausgleich auszuscheiden. Der Gesetzgeber hat das durch das 1. EheRG geschaffene Rechtsinstitut des Versorgungsausgleichs nur für Ehen einführen wollen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch bestanden. Da in Fällen der vorliegenden Art zu diesem Zeitpunkt eine Ehe weder rechtlich noch faktisch bestanden hat, sondern zuvor durch den Tod eines der Ehegatten ebenso aufgelöst war, wie eine gültige Ehe, fehlt für die Anwendung dieses Rechtsinstituts die Grundlage. Soweit es sich um eine andere vermögensrechtliche Folge der Nichtigerklärung handelt, den Zugewinnausgleich, wird aus der gleichen Erwägung abweichend von § 1384 BGB als Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes nicht die Rechtshängigkeit der Nichtigkeitsklage angesehen, sondern der Zeitpunkt des Todes des verstorbenen Ehegatten (vgl. Staudinger/Hübner aaO Rdn. 34; MünchKomm/Müller-Gindullis § 26 EheG Rdn. 6). Die weitere Beschwerde macht geltend, daß nach § 1265 RVO in der bis zu dem Inkrafttreten des 1. EheRG geltenden Fassung der Antrag-steil erin eine Hinterbliebenenrente zugestanden hätte, während es nunmehr an der Voraussetzung fehle, daß die Ehe mit dem Versicherten vor dem 1. Juli 1977 geschieden, für nichtig erklärt, oder aufgehoben worden sei. Es sei daher ein Gebot der materiellen Gerechtigkeit, an die Stelle der Rente die soziale Sicherung durch den Versorgungsausgleich treten zu lassen. Dem ist insoweit zu folgen, als die Änderung des § 1265 RVO durch Art. 4 Nr. 1 b des 1. EheRG ersichtlich darauf beruht, daß bei der Nichtigerklärung einer Ehe nach dem 1. Juli 1977 im Regelfall ein Versorgungsausgleich durchzuführen ist. Wenn ein solcher aber ausscheidet, ist den Belangen des betroffenen Ehegatten dadurch Rechnung zu tragen, daß eine darauf abgestimmte Auslegung der rentenrechtlichen Vorschrift vorgenommen wird. Der Senat ist, wie dargelegt, der Auffassung, daß in Fällen der vorliegenden Art die Ehe als im Zeitpunkt des Todes des verstorbenen Ehegatten geschieden betrachtet wird, was nach wie vor eine Anwendung des § 1265 RVO ermöglicht. Lohmann Krohn Macke Zysk Nonnenkamp