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BGH · IVb ZB 52/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 52/82

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Seidl, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 15. Juli 1980, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die von den Vorinstanzen für den Ehemann mit monatlich 618,60 DM festgestellt worden sind. Die in der Ehezeit erlangten gesetzlichen Rentenanwartschaften der Ehefrau wurden in einer Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 1) an das Amtsgericht - Familiengericht - vom 14. November 1980 mit monatlich 272,83 DM zuzüglich eines Höherversicherungsanteils von monatlich 1,17 DM angegeben; sie betragen nach der Vereinheitlichung der Tabellenwerte durch Art. 20 Nr. 6 bis 8 des Haushaltbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I 1857) monatlich 273,13 DM zuzüglich des Höherversicherungsanteils von - unverändert - 1,17 DM (Auskunft der BfA vom 4. Vor der Mitteilung dieser Werte hatte die BfA im Verlauf des Verfahrens der weiteren Beschwerde in einer Auskunft vom 9. Mai 1983 die ehezeitlich erlangten Rentenanwartschaften der Ehefrau mit monatlich 269,23 DM zuzüglich 1,17 DM angegeben, wobei sie den Zeitraum vom 1. Zu den sonstigen Anwartschaften des Ehemannes aus der Zusatzversorgung hat die Bayerische Versicherungskammer dem Amtsgericht - Familiengericht - in einer Auskunft vom 25. Im Verlauf des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat die Bayerische Versicherungskammer darauf hingewiesen, daß die Voraussetzungen einer Anwartschaft auf die Ver- Sie hat im übrigen in einer "berichtigten Mitteilung aufgrund geänderter Mitteilung des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers" die ehezeitlich erlangten Anwartschaften des Ehemannes aus dem Zusatzversorgungsverhältnis wie folgt angegeben: Anwartschaft auf die Versorgungsrente monatlich 324,56 DM, auf die Versicherungsrente als Mindestversorgungsrente monatlich 104,93 DM und auf die Versicherungsrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes monatlich 146,90 DM. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und - unter anderem - den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 172,90 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen den gesetzlichen Rentenanwartschaften des Ehemannes von 618,60 DM und den mit 272,80 DM angenommenen Anwartschaften der Ehefrau), bezogen auf den 31. Gegen diese Entscheidung hat der Ehemann Beschwerde erhoben mit dem Antrag, den Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit auszuschließen, hilfsweise das Verfahren wegen Verfassungswidrigkeit des § 1587 b Abs.3 BGB auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Die Ehefrau erhebt Anschlußbeschwerde mit dem Antrag, den Versorgungsausgleich anderweitig durchzuführen, soweit - bei der Übertragung von Rentenanwartschaften - aufgrund gleichheitswidriger Tabellenwerte zu ihrem Nachteil entschieden worden sei. Auf dieses Rechtsmittel hin wäre eine Erhöhung des Ausgleichsbetrages für die Ehefrau (die allerdings nach der Auskunft der BfA vom 4. Bei dieser Sachlage kann die Ehefrau schon aus prozessualen Gründen das Ziel einer Erhöhung des Ausgleichsbetrages im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof nicht mehr erreichen. a) Der Ehemann hält die Durchführung des Versorgungsausgleichs, wie er schon im Verfahren vor dem Oberlandesgericht geltend gemacht hat, für grob unbillig im Sinne von § 1587 c Nr. 1 BGB: So sei einerseits zu berücksichtigen, daß die Parteien während der Ehe annähernd gleiche Vermögenswerte erworben hätten, die im Zuge des Scheidungsverfahrens auch gleichmäßig verteilt worden seien. Nach § 1587 c Nr. 1 BGB findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig wäre. Ob dies der Fall ist, ob also, wie hier von dem Ehemann geltend gemacht wird, seine Inanspruchnahme im Hinblick auf den beiderseitigen Vermögenserwerb während der Ehe grob unbillig wäre, beurteilt sich vor allem nach dem Zweck des Versorgungsausgleichs, für beide Ehegatten nach der Scheidung den Grundstock zu einer eigenständigen Alterssicherung zu legen und dadurch auch dem bedürftigen Teil von ihnen zur wirtschaftlichen Selbständigkeit Zu verhelfen (vgl. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs kann daher insbesondere dann grob unbillig sein, wenn und soweit es seiner zur Erreichung dieses Zweckes nicht bedarf, weil der nach § 1587 b BGB ausgleichsberechtigte Ehegatte - etwa - über nicht ausgleichspflichtiges Vermögen aus Grundbesitz oder Kapital verfügt, während der Ausgleichsverpflichtete auf die von ihm erworbene Versorgung zur Sicherung seines Unterhalts angewiesen ist (Senatsurteil vom 12. Allein der Umstand, daß das von den Parteien während der Ehe erworbene Vermögen im Zusammenhang mit der Scheidung zwischen ihnen gleichmäßig verteilt worden ist, kann nicht zu einem Ausschluß des Versorgungsausgleichs führen, nachdem die Ehefrau in der Ehezeit nicht unerheblich niedrigere Versorgungsanwartschaften erworben hat als der Ehemann. b) Soweit in der Ehezeit beide Parteien Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben haben, führt die weitere Beschwerde des Ehemannes allerdings zu einer - geringfügigen - Änderung des von den Vorinstanzen - dem Grunde nach zutreffend - gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB im Wege des Rentensplittings durchgeführten Ausgleichs: Die Vorinstanzen haben auf seiten des Ehemannes den Betrag zugrundegelegt, den die BfA mit monatlich 618,60 DM angegeben hatte. Diese Änderung beruhte indessen nicht auf einer in die Ehezeit fallenden Auswirkung der Veränderung von Tabellenwerten aufgrund des Haushaltbegleitgesetzes, sondern darauf, daß die BfA für die Zeit vom 1. Für den Ausgleich nach § 1587 b Abs. 1 BGB sind hiernach einerseits gesetzliche Rentenanwartschaften des Ehemannes in Höhe von 618,60 DM und andererseits Rentenanwartschaften der Ehefrau in Höhe von 273,13 DM - jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit - gegenüberzustellen. Mai 1982 (BGHZ 84, 158) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL - gemäß § 44, § 44 a oder § 92) in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung auszugleichen. Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen. Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente bei der Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden ausgeglichen hat, nicht zu vereinbaren. Dies hat, da die Anwartschaften auf Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem früheren Rechtszustand in der Form des § 1587 b Abs.3 BGB auszugleichen waren, durch Ausgleich mit den Anwartschaften des Ehemannes aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zu geschehen.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 1 BetrAVG § 1 VAHRG
BfAEhefrauBGBEhemannesEhemannBeschwerdeVersorgungsausgleichEhezeit

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IVb ZB 52/82
in der Familiensache
 Sigmund
;traße
f
Antragsteller, Beschwerdeführer und Anschlußbeschwerdegegner,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Karin
 geb. Let
 Istraße
t
Antragsgegnerin, Beschwerdegegnerin und Anschlußbeschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres. und-
Weitere Beteiligte:
1. BundesVersicherungsanstalt für Angestellte, Rd^^straße4P, Be^l^-WilHHHHP^' Vers.Nr.: 4SHHHH69 K	und
S3
2	-
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Seidl, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk
 am 15. Februar 1984
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 4. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 9. Februar 1982 teilweise aufgehoben.
Soweit das Oberlandesgericht die Beschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts- Familiengericht - Kempten (Allgäu) vom 19. August 1981 zu Nr. 3 des Urteilsausspruchs (Übertragung von Rentenanwartschaften) zurückgewiesen hat, wird der angefochtene Beschluß wie folgt neu gefaßt:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -Kempten (Allgäu) vom 19. August 1981 in Nr. 3 des Urteilsausspruchs abgeändert:
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Von dem Versicherungskonto Nr. ^■■■039 K 05 des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden auf das ebenfalls bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte geführte Konto Nr. 00HH042 L 08 der Antragsgegnerin Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 172,74 DM - bezogen auf den 31. Juli 1980 - übertragen.
Im übrigen (wegen des Ausgleichs der Zusatzversorgungsanwartschaften des Antragstellers und des Höherversicherungsanteils der Ehefrau) wird die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Die Anschlußbeschwerde der Antragsgegnerin wird als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 4 046,88 DM (Beschwerde: 4 025,40 DM, Anschlußbeschwerde: 21,48 DM).
4	-
Gründe:
I.
Der im Jahre 1939 geborene Ehemann (Antragsteller) und die im Jahre 1942 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am ff.	1964	die	Ehe	geschlossen.	Am 13. August 1980 ist der
 Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemannes zugestellt worden.
Beide Parteien haben in der Ehezeit (9* WKk 1964 bis 31. Juli 1980, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die von den Vorinstanzen für den Ehemann mit monatlich 618,60 DM festgestellt worden sind. Die in der Ehezeit erlangten gesetzlichen Rentenanwartschaften der Ehefrau wurden in einer Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 1) an das Amtsgericht - Familiengericht - vom 14. November 1980 mit monatlich 272,83 DM zuzüglich eines Höherversicherungsanteils von monatlich 1,17 DM angegeben; sie betragen nach der Vereinheitlichung der Tabellenwerte durch Art. 20 Nr. 6 bis 8 des Haushaltbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I 1857) monatlich 273,13 DM zuzüglich des Höherversicherungsanteils von - unverändert - 1,17 DM (Auskunft der BfA vom 4. Januar 1984) .
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Vor der Mitteilung dieser Werte hatte die BfA im Verlauf des Verfahrens der weiteren Beschwerde in einer Auskunft vom 9. Mai 1983 die ehezeitlich erlangten Rentenanwartschaften der Ehefrau mit monatlich 269,23 DM zuzüglich 1,17 DM angegeben, wobei sie den Zeitraum vom 1. Januar 1980 bis zu dem 18. März 1980 - entgegen ihrer Auskunft vom 14. November 1980 - als nicht mit Pflichtbeiträgen belegt eingesetzt hatte.
Für den Ehemann besteht neben der gesetzlichen Rentenanwartschaft eine Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst bei der Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden (Bayerische Versicherungskammer? weitere Beteiligte zu 2). Aus der Zusatzversorgung hat er, bezogen auf das Ende der Ehezeit, eine Anwartschaft auf Versorgungsrente erworben, deren Höhe das Oberlandesgericht mit monatlich 325,11 DM angenommen hat. Zu den sonstigen Anwartschaften des Ehemannes aus der Zusatzversorgung hat die Bayerische Versicherungskammer dem Amtsgericht - Familiengericht - in einer Auskunft vom 25. Mai 1981 mitgeteilt:
Die in der Ehezeit erlangte Anwartschaft auf die Versicherungsrente als Mindestversorgungsrente betrage monatlich 104,93 DM; die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BetrAVG würden bei Fortbestehen des Pflichtversicherungsverhältnisses frühestens am 15. Juli 1981 erfüllt sein; eine Anwartschaft auf Besitzstandsrente bestehe nicht. Im Verlauf des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat die Bayerische Versicherungskammer darauf hingewiesen, daß die Voraussetzungen einer Anwartschaft auf die Ver-
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Sicherungsrente aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung bei dem Ehemann inzwischen erfüllt seien. Sie hat im übrigen in einer "berichtigten Mitteilung aufgrund geänderter Mitteilung des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers" die ehezeitlich erlangten Anwartschaften des Ehemannes aus dem Zusatzversorgungsverhältnis wie folgt angegeben: Anwartschaft auf die Versorgungsrente monatlich 324,56 DM, auf die Versicherungsrente als Mindestversorgungsrente monatlich 104,93 DM und auf die Versicherungsrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes monatlich 146,90 DM.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und - unter anderem - den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 172,90 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen den gesetzlichen Rentenanwartschaften des Ehemannes von 618,60 DM und den mit 272,80 DM angenommenen Anwartschaften der Ehefrau), bezogen auf den 31. Juli 1980, auf das ebenfalls bei der BfA geführte Konto der Ehefrau übertragen hat. Ferner hat das Amtsgericht den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer Rentenanwartschaft von monatlich 162,55 DM (Hälfte des Versorgungsrentenbetrages von 325,11 DM), bezogen auf den 31. Juli 1980, zugunsten der Ehefrau einen Betrag von 28 033,86 DM an die BfA
zu zahlen.
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Gegen diese Entscheidung hat der Ehemann Beschwerde erhoben mit dem Antrag, den Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit auszuschließen, hilfsweise das Verfahren wegen Verfassungswidrigkeit des § 1587 b Abs. 3 BGB auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der er sein Begehren aus dem Beschwerdeverfahren weiter verfolgt. Die Ehefrau erhebt Anschlußbeschwerde mit dem Antrag, den Versorgungsausgleich anderweitig durchzuführen, soweit - bei der Übertragung von Rentenanwartschaften - aufgrund gleichheitswidriger Tabellenwerte zu ihrem Nachteil entschieden worden sei.
1. Die Anschlußbeschwerde der Ehefrau ist unzulässig.
Die Ehefrau hat die Entscheidung des Familiengerichts nicht angegriffen. Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung bestätigt. Der angefochtene Beschluß enthält damit keine Abänderung zu Ungunsten der Ehefrau.
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Gegenstand der Entscheidung des Oberlandesgerichts war lediglich die Beschwerde des Ehemannes, der den Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit erreichen wollte. Auf dieses Rechtsmittel hin wäre eine Erhöhung des Ausgleichsbetrages für die Ehefrau (die allerdings nach der Auskunft der BfA vom 4. Januar 1984 materiell-rechtlich ebenfalls nicht in Frage käme) wegen des auch im Versorgungsausgleichsverfahren geltenden Verbots der Schlechterstellung (Senatsbeschluß BGHZ 85, 180) nicht in Betracht gekommen. Bei dieser Sachlage kann die Ehefrau schon aus prozessualen Gründen das Ziel einer Erhöhung des Ausgleichsbetrages im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof nicht mehr erreichen. Dies würde zu einer unzulässigen Erweiterung des Gegenstandes des Rechtsbeschwerdeverfahrens führen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. März 1983
-	IVb ZB 807/80 = FamRZ 1983, 683? vom 23. November 1983
-	IVb ZB 732/80).
2. Weitere Beschwerde des Ehemannes:
a)	Der Ehemann hält die Durchführung des Versorgungsausgleichs, wie er schon im Verfahren vor dem Oberlandesgericht geltend gemacht hat, für grob unbillig im Sinne von § 1587 c Nr. 1 BGB: So sei einerseits zu berücksichtigen, daß die Parteien während der Ehe annähernd gleiche Vermögenswerte erworben hätten, die im Zuge des Scheidungsverfahrens auch gleichmäßig verteilt worden seien. Zum anderen falle entscheidend ins
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Gewicht, daß er durch die Entrichtung eines Betrages von ca.
30 000 DM zugunsten der Ehefrau zu dem Ausgleich einer Zusatzversorgung verpflichtet werden solle, die er nicht beantragt habe, die ihm vielmehr gegen seinen Willen aufgezwungen worden sei und auf die er nicht habe verzichten können, deren Leistungen an ihn selbst jedoch erst in Zukunft ausgezahlt würden.
Diese Erwägungen sind nicht geeignet, eine Herabsetzung oder den Ausschluß des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB zu rechtfertigen. Nach § 1587 c Nr. 1 BGB findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig wäre. Ob dies der Fall ist, ob also, wie hier von dem Ehemann geltend gemacht wird, seine Inanspruchnahme im Hinblick auf den beiderseitigen Vermögenserwerb während der Ehe grob unbillig wäre, beurteilt sich vor allem nach dem Zweck des Versorgungsausgleichs, für beide Ehegatten nach der Scheidung den Grundstock zu einer eigenständigen Alterssicherung zu legen und dadurch auch dem bedürftigen Teil von ihnen zur wirtschaftlichen Selbständigkeit Zu verhelfen (vgl. BGHZ 74, 38, 44; Senatsbeschluß vom 12. November 1980 - IVb ZB 503/80 = FamRZ 1981, 130, 132). Die Durchführung des Versorgungsausgleichs kann daher insbesondere dann grob unbillig sein, wenn und soweit es seiner zur Erreichung dieses Zweckes nicht bedarf, weil der nach
 
§ 1587 b BGB ausgleichsberechtigte Ehegatte - etwa - über nicht ausgleichspflichtiges Vermögen aus Grundbesitz oder Kapital verfügt, während der Ausgleichsverpflichtete auf die von ihm erworbene Versorgung zur Sicherung seines Unterhalts angewiesen ist (Senatsurteil vom 12. November 1980 aaO). So liegen die Verhältnisse hier indessen nicht. Allein der Umstand, daß das von den Parteien während der Ehe erworbene Vermögen im Zusammenhang mit der Scheidung zwischen ihnen gleichmäßig verteilt worden ist, kann nicht zu einem Ausschluß des Versorgungsausgleichs führen, nachdem die Ehefrau in der Ehezeit nicht unerheblich niedrigere Versorgungsanwartschaften erworben hat als der Ehemann.
Dem Gesichtspunkt der - behaupteten - Unzu demutbarkeit einer Beitragszahlung nach § 1587 b Abs. 3 BGB, aus der der Ehemann mit besonderem Nachdruck eine grobe Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs herleitet, kommt seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) vom 21. Februar 1983 (BGBl I 105) am 1. April 1983 keine Bedeutung mehr zu. Denn die aus § 1587 b Abs. 3 BGB folgende Einzahlungspflicht ist nach § 1 Abs. 2 und Abs. 3 VAHRG entfallen (zur Anwendung des Gesetzes vgl. Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 843/81 = FamRZ 1983, 1003, 1004).
Der Versorgungsausgleich ist daher ungekürzt durchzuführen.
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b)	Soweit in der Ehezeit beide Parteien Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben haben, führt die weitere Beschwerde des Ehemannes allerdings zu einer - geringfügigen - Änderung des von den Vorinstanzen - dem Grunde nach zutreffend - gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB im Wege des Rentensplittings durchgeführten Ausgleichs: Die Vorinstanzen haben auf seiten des Ehemannes den Betrag zugrundegelegt, den die BfA mit monatlich 618,60 DM angegeben hatte. Auf seiten der Ehefrau haben sie übereinstimmend eine ehezeitlich erlangte Rentenanwartschaft in Höhe von 272,80 DM (ohne Berücksichtigung des HöhervefSicherungsanteils) angenommen. Wie sich aus der Auskunft der BfA vom 4. Januar 1984 ergibt, beträgt die in der Ehezeit erworbene Rentenanwartschaft der Ehefrau bei Berücksichtigung der Änderungen aufgrund des Haushaltbegleitgesetzes monatlich 273,13 DM. Da dieser Wert auf einer Gesetzesänderung beruht, ist er im Verfahren der weiteren Beschwerde zugrundezulegen.
Soweit die BfA in der Auskunft vom 9. Mai 1983 die in der Ehezeit erlangten Rentenanwartschaften der Ehefrau mit monatlich 269,23 DM zuzüglich 1,17 DM angegeben hat, hat sie in dieser Mitteilung andere tatsächliche Verhältnisse zugrunde gelegt, als tatrichterlich festgestellt sind. So hat sie bei der Darstellung des Versicherungsverlaufs für das Jahr 1980 nur den Zeitraum vom 18. März bis zu dem 31. Juli 1980 als mit Pflichtbeiträgen belegt angesehen, während sie in der Auskunft vom 14. November 1980,
der das Oberlandesgericht gefolgt ist, Pflichtbeiträge .für die
 Dauer vom 1. Januar
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bis zu dem 31. Juli 1980 eingesetzt hatte.
Die Auskunft vom 9. Mai 1983 kann daher im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht verwertet werden (vgl. §§ 621 e,
 561 ZPO).
Auf seiten des Ehemannes sind gegenüber der früheren, dem Amtsgericht erteilten Auskunft keine Änderungen zu beachten.
Zwar hat die BfA auch für ihn - am 10. Mai 1983 - eine Neuberechnung vorgelegt, in der sie seine ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften nunmehr mit monatlich 619 DM angegeben hat. Diese Änderung beruhte indessen nicht auf einer in die Ehezeit fallenden Auswirkung der Veränderung von Tabellenwerten aufgrund des Haushaltbegleitgesetzes, sondern darauf, daß die BfA für die Zeit vom 1. Januar 1980 bis zu dem 31. Juli 1980 höhere Pflichtbeiträge eingesetzt hatte als in ihrer früheren, dem Amtsgericht gegenüber erteilten Auskunft. Dies kann, wie ausgeführt, im
 Verfahren der weiteren Beschwerde nicht berücksichtigt werden.
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Für den Ausgleich nach § 1587 b Abs. 1 BGB sind hiernach einerseits gesetzliche Rentenanwartschaften des Ehemannes in Höhe von 618,60 DM und andererseits Rentenanwartschaften der Ehefrau in Höhe von 273,13 DM - jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit - gegenüberzustellen. Damit ergibt sich ein Wertunterschied von 345,47 DM. In Höhe der Hälfte dieses Betrages, also in Höhe von 172,74 DM, sind demgemäß Rentenanwartschaften von dem Versicherungskonto des Ehemannes auf das
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Konto der Ehefrau zu übertragen.
c)	Die Entscheidung des Oberlandesgerichts zu dem Ausgleich der Zusatzversorgungsanwartschaften des Ehemannes kann nicht bestehen bleiben.
Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (BGHZ 84,
 158) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL - gemäß § 44, § 44 a oder § 92) in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37
pp
 
Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen.
Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente bei der Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden ausgeglichen hat, nicht zu vereinbaren. Anstelle der Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente war die werthöchste ehezeitlich erlangte Anwartschaft des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Zur Höhe der insoweit maßgeblichen Anwartschaft hat das Oberlandesgericht keine tatrichterliche Feststellung getroffen.
Aus diesem Grund ist der Senat nicht in der Lage, selbst abschließend in der Sache zu entscheiden. Das Verfahren ist vielmehr zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen und zur - teilweisen - Neuregelung des Versorgungsausgleichs - in der nunmehr anzuwendenden Form des Quasi-Splittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG - an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
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Dabei ist sodann auch der Höherversicherungsanteil der Ehefrau aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen, der gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 4c BGB - nach Umrechnung in eine dynamische Rentenanwartschaft - ebenfalls in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen ist. Dies hat, da die Anwartschaften auf Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem früheren Rechtszustand in der Form des § 1587 b Abs. 3 BGB auszugleichen waren, durch Ausgleich mit den Anwartschaften des Ehemannes aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zu geschehen.
Lohmann		Seidl		Krohn
	Macke		Zysk