Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 12. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht hat den Wert des Beschwerdegegenstandes auf 500 DM festgesetzt und die Berufung als unzulässig verworfen. Zu dem durch die Auskunft veranlaßten Aufwand des Be-agten hat das Gericht ausgeführt, die verlangte Vorlegung s Einkommensteuerbescheides mache weder Mühe noch Kosten, s Einnahme-Überschuß-Rechnungen für 1986 und 1987 könnten e Gewinn- und Verlustrechnungen, die schon aus steuer-chen Gründen erstellt werden müßten, vorgelegt werden, tgegen der Auffassung des Beklagten sei ihm bei richtiger slegung des Urteilstenors auch nicht aufgegeben worden, nnahmen und Ausgaben nach steuerlich und unterhaltsrecht-ch bedeutsamen Positionen auszuweisen. Aufgegeben sei ihm diglich, die einzelnen Positionen so deutlich zu erläutern falls dies in der Gewinn- und Verlustrechnung noch nicht schehen sei -, daß ihre unterhaltsrechtliche Bedeutung vom rieht festgestellt werden könne. Daß der Urteilstenor dem vom Oberlandesgericht dargelegten Sinne auszulegen t und es zur Erfüllung der auferlegten Verpflichtung gegen würde, wenn der Beklagte die einkommensmindernden Potionen mit Deutlichkeit und Sorgfalt, aber ohne sich über re steuerliche und/oder unterhaltsrechtliche Relevanz arheit zu verschaffen, erläutern würde, steht nicht außer eifei. Demgemäß hat auch in der vom Oberlandesgericht zitierten Entscheidung OLG Hamm FamRZ 1983, 1232, der eine Verurteilung in ganz ähnlicher Fassung wie die vorliegende zugrunde lag, das dort erkennende Gericht angenommen, der Verurteilte könne die ihm auferlegte Auskunftspflicht (selbst) gar nicht erfüllen; dazu müsse er im Steuerrecht und im Unterhaltsrecht bewandert sein. Das Gericht ist daher zu dem Ergebnis gekommen, daß das Urteil nicht in der Weise gefaßt werden dürfe, und hat es auf das Rechtsmittel des dortigen Beklagten abgeändert. Die Erwägungen des Oberlandesgerichts lassen nicht erkennen, daß es diese Umstände in seine Beurteilung einbezogen hat.
BUNDESGERICHTSHOF 6 IVb ZB 50/89 BESCHLUSS in der Familiensache Hans-Rainer Straße 29, / Beklagter und Beschwerdeführer, Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte! 2 6 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 12. Juli 1989 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. April 1989 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Beschwerdewerts 800 DM. Gründe; I. Das Amtsgericht hat den Beklagten auf die Klage seiner von ihm getrenntlebenden Ehefrau verurteilt, "der Klägerin Auskunft über seine Einkünfte in dem Zeitraum 07.06.1985 bis 31.12.1987 zu erteilen, durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides 1985 und durch Ein-nahmen-Überschuß-Rechnungen der Jahre 1986 und 1987 der Firma für PflMH KflHB- WI 3 SH^I, derart aufgeschlüsselt, daß sich daraus unter-haltsrechtlich relevante und steuerlich relevante Aus-gaben-Posten ersehen lassen." Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat den Wert des Beschwerdegegenstandes auf 500 DM festgesetzt und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Be schwerde des Beklagten. II. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß sich der Wert des Beschwerdegegenstandes, den das Gericht bei einem Rechtsstreit wegen der Erteilung einer Auskunft gemäß §§ 2 und 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen hat, für die Berufung der zur Auskunft verurteilten Partei nach deren Interesse richtet, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, und daß es für die Bewertung dieses Abwehrinteresses vor allem auf den Aufwand ankommt, den die sorgfältige Erteilung der aufgegebenen Auskunft verursacht. Daneben kann ein besonderes, gerechtfertigtes Interesse der Partei zu berücksichtigen sein, bestimmte Tatsachen vor dem Auskunftskläger geheimzuhalten. 4 6 Zu dem durch die Auskunft veranlaßten Aufwand des Be-agten hat das Gericht ausgeführt, die verlangte Vorlegung s Einkommensteuerbescheides mache weder Mühe noch Kosten, s Einnahme-Überschuß-Rechnungen für 1986 und 1987 könnten e Gewinn- und Verlustrechnungen, die schon aus steuer-chen Gründen erstellt werden müßten, vorgelegt werden, tgegen der Auffassung des Beklagten sei ihm bei richtiger slegung des Urteilstenors auch nicht aufgegeben worden, nnahmen und Ausgaben nach steuerlich und unterhaltsrecht-ch bedeutsamen Positionen auszuweisen. Aufgegeben sei ihm diglich, die einzelnen Positionen so deutlich zu erläutern falls dies in der Gewinn- und Verlustrechnung noch nicht schehen sei -, daß ihre unterhaltsrechtliche Bedeutung vom rieht festgestellt werden könne. Hierzu brauche der Be-agte sich keiner Hilfe zu bedienen, auch der Aufwand für n selbst sei gering. Diese Bewertung hat keinen Bestand, weil das Oberlan-sgericht bei der Ausübung seines Ermessens nicht alle we-ntlichen Umstände berücksichtigt hat. Daß der Urteilstenor dem vom Oberlandesgericht dargelegten Sinne auszulegen t und es zur Erfüllung der auferlegten Verpflichtung gegen würde, wenn der Beklagte die einkommensmindernden Potionen mit Deutlichkeit und Sorgfalt, aber ohne sich über re steuerliche und/oder unterhaltsrechtliche Relevanz arheit zu verschaffen, erläutern würde, steht nicht außer eifei. Der Wortlaut des Tenors spricht eher dagegen. Für ne Aufschlüsselung, die zuverlässig erkennen läßt, welcher r Positionen steuerliche und welcher (auch) Unterhalts-chtliche Bedeutung zukommt, reicht es in der Regel nicht s, die Posten detailliert aufzuführen; vielmehr sind 5 gezielte ergänzende Aufschlüsse notwendig, die wenigstens eine ungefähre Kenntnis voraussetzen, was unter steuerlicher und unterhaltsrechtlicher Relevanz zu verstehen ist und was den Unterschied dieser Begriffe ausmacht. Demgemäß hat auch in der vom Oberlandesgericht zitierten Entscheidung OLG Hamm FamRZ 1983, 1232, der eine Verurteilung in ganz ähnlicher Fassung wie die vorliegende zugrunde lag, das dort erkennende Gericht angenommen, der Verurteilte könne die ihm auferlegte Auskunftspflicht (selbst) gar nicht erfüllen; dazu müsse er im Steuerrecht und im Unterhaltsrecht bewandert sein. Das Gericht ist daher zu dem Ergebnis gekommen, daß das Urteil nicht in der Weise gefaßt werden dürfe, und hat es auf das Rechtsmittel des dortigen Beklagten abgeändert. Der Gefahr, daß der Urteilsausspruch in einem etwaigen Zwangsvollstreckungsverfahren anders ausgelegt wird, als vom Berufungsgericht dargelegt, ist der Beklagte auch im vorliegenden Fall ausgesetzt. Zumindest muß er gewärtigen, daß ihn die Klägerin mit dem Verlangen bedrängt, die Ausgaben nach steuerlich und unterhaltsrechtlich relevanten Positionen auszuweisen. In diesem Fall könnte es ihm als juristischen Laien nicht verwehrt sein, sich rechtskundigen Rates zu bedienen, um dem Urteil zu genügen und Zwangsmaßnahmen zu vermeiden. Das würde zusätzliche Kosten verursachen. Die Erwägungen des Oberlandesgerichts lassen nicht erkennen, daß es diese Umstände in seine Beurteilung einbezogen hat. Damit ist nicht abzusehen, ob die vorgenommene Ermesssensausübung dem Gesetz entspricht. Es steht auch nicht außer jedem Zweifel, daß die Wertbemessung auch unter Berücksichtigung der 6 6 Egeführten Umstände die Berufungssumme nach § 511a ZPO zht erreicht. Deshalb ist die Sache unter Aufhebung des jefochtenen Beschlusses an das Berufungsgericht zurückzu cweisen (vgl. auch Senatsbeschluß vom 22. Februar 1989 IVb ZB 5/89). Lohmann Blumenrohr