Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 14. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht durch den angefochtenen Beschluß gemäß § 511 a ZPO als unzulässig verworfen, weil der erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemißt sich der Streitwert für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Partei nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen (vgl. Denn in aller Regel ist das Interesse des Klägers an der Auskunft anders zu bewerten als das des Beklagten daran, diese nicht erteilen zu müssen (das gilt auch für den Unterhaltsprozeß, vgl. Dies stellt den Bestand des angefochtenen Beschlusses jedoch nicht in Frage, weil aus seiner Begründung hervorgeht, daß das Oberlandesgericht auch die Frage der dem Beklagten durch die Auskunft entstehenden Kosten geprüft hat und zu dem Ergebnis gelangt ist, diese seien nicht höher als die aus anderem Grunde veranschlagten 480 DM. Es heißt dort nämlich, daß der Beklagte lediglich Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit erziele und die Auskunft unschwer durch Vorlage einer Gehaltsbescheinigung seines Arbeitgebers erteilen könne. Dadurch wird jedoch nicht die Annahme des Oberlandesgerichts in Frage gestellt, daß die ihm entstehenden Kosten der Auskunftserteilung den Betrag von 480 DM nicht übersteigen.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 50/86 BESCHLUSS in der Familiensache Helmut [Straße t Beklagter und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigte: gegen Gertrud |weg Klägerin und Beschwerdegegnerin , - Prozeßbevollmächtigte: 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 14. Mai 1986 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 21. März 1986 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen . Beschwerdewert: 480 DM. Gründe : Das Amtsgericht hat den Beklagten durch Teilurteil u.a. zur Auskunft über sämtliche von ihm bezogenen Einkünfte in den letzten zwölf Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht durch den angefochtenen Beschluß gemäß § 511 a ZPO als unzulässig verworfen, weil der erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht sei. Vorher hatte es den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 480 DM festgesetzt. Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. 3 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemißt sich der Streitwert für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Partei nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen (vgl. BGH, Beschluß vom 13. März 1985 - IVa ZB 2/85 - WM 1985, 764 und die dortige Rechtsprechungsübersicht; Senatsbeschluß vom 27. März 1985 - IVb ZB 121/84 - nicht veröffentlicht). Maßgebend ist in erster Linie, welche Aufwendungen, Arbeitszeit und allgemeinen Kosten die Auskunftserteilung für den Verurteilten mit sich bringen wird. Es mag bedenklich erscheinen, daß das Oberlandesgericht bei der Streitwertbemessung auf die Vorstellung der Klägerin abgestellt hat, durch die begehrte Auskunft die Zahlung eines weiteren monatlichen Unterhalts von 200 DM durchsetzen zu können. Denn in aller Regel ist das Interesse des Klägers an der Auskunft anders zu bewerten als das des Beklagten daran, diese nicht erteilen zu müssen (das gilt auch für den Unterhaltsprozeß, vgl. Senatsbeschluß vom 27. März 1985 aaO) . Dies stellt den Bestand des angefochtenen Beschlusses jedoch nicht in Frage, weil aus seiner Begründung hervorgeht, daß das Oberlandesgericht auch die Frage der dem Beklagten durch die Auskunft entstehenden Kosten geprüft hat und zu dem Ergebnis gelangt ist, diese seien nicht höher als die aus anderem Grunde veranschlagten 480 DM. Es heißt dort nämlich, daß der Beklagte lediglich Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit erziele und die Auskunft unschwer durch Vorlage einer Gehaltsbescheinigung seines Arbeitgebers erteilen könne. 4 Z? Die sofortige Beschwerde bringt hierzu vor, der Beklagte könne nicht verpflichtet sein, durch entsprechenden Vortrag offenzulegen, ob er außer Einkünften aus unselbständiger Arbeit weitere Einkünfte erziele, weil er sich im Prozeß gerade gegen jede Auskunftsverpflichtung wende. Dadurch wird jedoch nicht die Annahme des Oberlandesgerichts in Frage gestellt, daß die ihm entstehenden Kosten der Auskunftserteilung den Betrag von 480 DM nicht übersteigen. Für diese Annahme spricht bei der zu demindest überwiegend unselbständigen Erwerbstätigkeit des Beklagten die Lebenserfahrung. Daß im vorliegenden Fall zur Erstellung einer ordnungsgemäßen Auskunft ein Steuerberater herangezogen werden müßte, der - wie der Beklagte geltend gemacht hat - vier Stunden (bei einem Stundensatz von 200 DM zuzüglich Mehrwertsteuer) zu arbeiten hätte, kann aufgrund der bekannten Umstände nicht zugrundegelegt werden. Blumenrohr Zysk