- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 16. Auf die Rechtsmittel des Antragstellers und der Deutschen Bundesbahn werden der Beschluß des 4. Zu Lasten der Anwartschaft des Antragstellers auf Beamtenversorgung bei der Deutschen Bundesbahn werden auf dem Versicherungskonto • der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich Januar 1953 in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis und hat daraus bei der Bundesbahn-Versicherungsanstalt (weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 313,50 DM, bezogen auf den 30. bie Ehefrau hat bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA - weitere Beteiligte zu 3), bezogen auf den 30. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts über den Versorgungsausgleich hat der Ehemann Beschwerde eingelegt und den Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit begehrt. Das Oberlandesgericht hat auf ihre Beschwerde den Betrag der zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes für die Ehefrau begründeten monatlichen Rentenanwartschaften auf 818,33 DM erhöht. Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde wendet sich die Deutsche Bundesbahn weiterhin gegen die Einbeziehung des von dem Ehemann bezogenen Ausgleichsbetrages. Auch der Ehemann wendet sich mit seiner weiteren Beschwerde hiergegen und verfolgt ferner den Ausschluß des Versorgungsausgleichs weiter. 1. Das Oberlandesgericht hat angenommen, daß der Ausgleichsbetrag, der dem Ehemann nach Art. 2 § 2 Abs. 1 des 2. HStruktG am Ende der Ehezeit in Höhe von 86,93 DM monatlich zustand, eine Versorgung darstellt, die in den vorliegenden öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und Er kann jedoch weder unter die für derartige Versorgungen vorgesehene Bewertungsvorschrift des § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB noch unter § 1587a Abs. 5 BGB eingeordnet werden, noch ist seine Bewertung nach billigem Ermessen in sinngemäßer Anwendung der in Abs. 2 bis 4 des § 1587a BGB enthaltenen Vorschriften möglich. Da andererseits die Teilhabe des Ehegatten an der Versorgung des Beamten nach dem Maße von § 55 BeamtVG als ihn im Grundsatz hinreichend sichernd angesehen werden kann, ist der Senat der Auffassung gefolgt, daß der Ausgleichsbetrag nicht in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen ist (aaO S. Demgemäß ist der Betrag der Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, der nach der Bemessung des Oberlandesgerichts gemäß § 1587b Abs. 2 BGB für die Ehefrau zu begründen ist, um 17,47 DM niedriger und damit in Höhe von 800,86 DM monatlich anzunehmen. gilt insbesondere auch für den Ausgleich der übrigen Anrechte des Ehemannes auf Beamtenversorgung, der im Einklang mit den vom Senat entwickelten Rechtsgrundsätzen zur Ruhensberechnung nach § 1587a Abs.6 Halbs. Danach hat der Ehe-fnann, bezogen auf das Ehezeitende, Versorgungstitel in Höhe von 1.218,24 DM und die Ehefrau solche von 1.096,08 DM monatlich. Das Oberlandesgericht hat weiter berücksichtigt, daß die Ehefrau wegen ihres Wohnrechts im Hause der Tochter und des Schwiegersohnes billiger leben kann als der im Altenheim lebende und mit den dadurch entstehenden Kosten belastete Ehemann. Wenn es hierin gleichwohl keine Rechtfertigung für eine Kürzung des Versorgungsausgleichs gesehen hat, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das gilt auch, soweit das Gericht dabei erwogen hat, bei dem Alter und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Ehefrau könne auch bei ihr nicht ausgeschlossen werden, daß sie sich Das damit verbundene Zukunftsrisiko der Ehefrau wäre durch einen etwaigen Anspruch auf finanzielle Ablösung des Wohnrechts nicht aufgehoben, zu demal eine derartige Gegenleistung für die Aufgabe des Wohnrechtes durch eine besondere Vereinbarung mit den Eigentümern des Wohngrundstücks verabredet werden müßte, wie es auch bei der Aufgabe des Wohnrechtes des Ehemannes geschehen ist. Schließlich ist es auch rechtsbedenkenfrei, daß das Gericht in der Aufgabe der häuslichen Gemeinschaft durch die Ehefrau keinen Grund zur Herabsetzung des Versorgungsausgleichs gesehen hat. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Vortrages des Ehemannes, diese Trennung habe ihn zu dem Umzug in das Altenheim gezwungen und damit die Ursache für das Entstehen seiner erhöhten Lebenshaltungskosten gesetzt.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IVb ZB 50/84 in der Familiensache tstraße Altenheim "S< Antragsteller und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen geb. Ma0, Schn( Istraße Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und Weitere Beteiligte: 1. Deutsche Bundesbahn, Bundesbahndirektion Mü Straße 0* Mü^BBfc, Az.: », Ril Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 16. April 1986 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Antragstellers und der Deutschen Bundesbahn werden der Beschluß des 4. Zivilsenats, zugleich Familiensenat, des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 3. April 1984 im Kostenpunkt sowie in Ziffer II. und III. des Beschlußtenors teilweise aufgehoben und das Endurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Augsburg vom 22. November 1983 in Nr. 2 Abs. 2 des Entscheidungssatzes wie folgt abgeändert: Zu Lasten der Anwartschaft des Antragstellers auf Beamtenversorgung bei der Deutschen Bundesbahn werden auf dem Versicherungskonto • der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 800,86 DM, bezogen auf den 30. November 1982, begründet. Im übrigen wird die weitere Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Von den Gerichtskosten beider Rechtsmittelzüge trägt der Antragsteller 19/20 vorweg. Im übrigen tragen Antragsteller und Antragsgegnerin die Gerichtskosten der Rechtsmittelverfahren je zur Hälfte. Von den in beiden Rechtsmittelzügen angefallenen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin fallen dem Antragsteller 19/20 zur Last? im übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Beschwerdewert: 10.740,96 DM 4 - Gründe: I. Der am 1919 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am 1915 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 1. Mai 1942 die Ehe geschlossen, aus der zwei inzwischen volljährige Kinder hervorgegangen sind. Am 1. November 1980 zog die Antragsgegnerin aus dem ehelichen Schlafzimmer aus und erklärte, daß sie die Trennung von Tisch und Bett herbeiführen wolle. Von diesem Zeitpunkt an verrichteten die Ehegatten keine Arbeiten mehr füreinander. Durch Ehevertrag vom 7. Oktober 1982 vereinbarten sie Gütertrennung und verzichteten gegenseitig auf den Ausgleich des Zugewinns. Am selben Tage verzichtete der Antragsteller gegen Zahlung von 37.000 DM auf ein Wohnrecht im Hause seiner Tochter und seines Schwiegersohnes. Am 5. März 1983 zog er in ein Altenheim um. Der Scheidungsantrag des Ehemannes wurde der Ehefrau am 11. Dezember 1982 zugestellt. Der Ehemann stand während der Zeit vom 24. August 1935 bis 31. Januar 1953 in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis und hat daraus bei der Bundesbahn-Versicherungsanstalt (weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 313,50 DM, bezogen auf den 30. November 1982, erlangt, von denen monatlich 194,50 DM auf die Ehezeit (1. Mai 5 1942 bis 30. November 1982, § 1587 Abs. 2 BGB) entfallen. Außerdem hat er einen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften bei der Deutschen Bundesbahn (weitere Beteiligte zu 1) erworben, in deren Dienst er ab 1. Februar 1953 Beamter war und bei der er mit Ablauf des 31. Oktober 1968 wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurde. Bei Ehezeitende bezog der Ehemann eine Erwerbsunfähigkeitsrente von monatlich 313,50 DM. bie Ehefrau hat bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA - weitere Beteiligte zu 3), bezogen auf den 30. November 1982, Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 201 DM monatlich erworben, deren Ehezeitanteil sich auf 41 DM monatlich beläuft. Sie bezog bei Ehezeitende eine Erwerbsunfähigkeitsrente von 177,50 DM monatlich. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es - jeweils monatlich und bezogen auf das Ehezeitende - von dem Versicherungskonto des Ehemannes auf dasjenige der Ehefrau Rentenanwartschaften von 76,75 DM übertragen und zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes auf dem Versicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von 805,96 DM begründet hat. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts über den Versorgungsausgleich hat der Ehemann Beschwerde eingelegt und den Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit begehrt. Die Deutsche Bundesbahn hat Beschwerde gegen die Entscheidung über 6 6 den Ausgleich der Anrechte auf Beamtenversorgung eingelegt, weil das Amtsgericht den Ausgleichsbetrag nach Art. 2 § 2 Abs. 1 des 2. HStruktG in den Versorgungsausgleich einbezogen habe. Das Oberlandesgericht hat auf ihre Beschwerde den Betrag der zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes für die Ehefrau begründeten monatlichen Rentenanwartschaften auf 818,33 DM erhöht. Die weitergehende Beschwerde der Deutschen Bundesbahn sowie die Beschwerde des Ehemannes hat es zuruckgewiesen. Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde wendet sich die Deutsche Bundesbahn weiterhin gegen die Einbeziehung des von dem Ehemann bezogenen Ausgleichsbetrages. Auch der Ehemann wendet sich mit seiner weiteren Beschwerde hiergegen und verfolgt ferner den Ausschluß des Versorgungsausgleichs weiter. II. Das Rechtmittel der Deutschen Bundesbahn ist begründet. Die weitere Beschwerde des Ehemannes bleibt überwiegend erfolglos. 1. Das Oberlandesgericht hat angenommen, daß der Ausgleichsbetrag, der dem Ehemann nach Art. 2 § 2 Abs. 1 des 2. HStruktG am Ende der Ehezeit in Höhe von 86,93 DM monatlich zustand, eine Versorgung darstellt, die in den vorliegenden öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und 7 dazu gemäß § 1587a Abs. 5 BGB sinngemäß nach billigem Ermessen unter Umrechnung nach der Barwertverordnung in eine dynamische Rente von 34f95 DM monatlich zu bewerten sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Wie der Senat mit Beschluß vom 1. Februar 1984 (BGHZ 90, 52) dargelegt hat, rechnet der genannte Ausgleich zwar beamtenrechtlich zu den Versorgungsbezügen. Er kann jedoch weder unter die für derartige Versorgungen vorgesehene Bewertungsvorschrift des § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB noch unter § 1587a Abs. 5 BGB eingeordnet werden, noch ist seine Bewertung nach billigem Ermessen in sinngemäßer Anwendung der in Abs. 2 bis 4 des § 1587a BGB enthaltenen Vorschriften möglich. Vielmehr fehlt für eine Bewertung dieses sich verringernden Ausgleichsbetrages, dessen Bezugsdauer nicht vohersehbar ist, jede tragfähige Grundlage. Da andererseits die Teilhabe des Ehegatten an der Versorgung des Beamten nach dem Maße von § 55 BeamtVG als ihn im Grundsatz hinreichend sichernd angesehen werden kann, ist der Senat der Auffassung gefolgt, daß der Ausgleichsbetrag nicht in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen ist (aaO S. 66 ff. und ständig). Demgemäß ist der Betrag der Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, der nach der Bemessung des Oberlandesgerichts gemäß § 1587b Abs. 2 BGB für die Ehefrau zu begründen ist, um 17,47 DM niedriger und damit in Höhe von 800,86 DM monatlich anzunehmen. 2. Im übrigen läßt die Durchführung des Versorgungsausgleichs zwischen den Parteien keinen Rechtsfehler erkennen. Das 8 gilt insbesondere auch für den Ausgleich der übrigen Anrechte des Ehemannes auf Beamtenversorgung, der im Einklang mit den vom Senat entwickelten Rechtsgrundsätzen zur Ruhensberechnung nach § 1587a Abs. 6 Halbs. 2 BGB i.V. mit $ 55 BeamtVG (Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 1982 - IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358 - und vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 794/81 - FamRZ 1983, 1005) erfolgt ist. 3. Keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegt der angefochtene Beschluß auch, soweit das Oberlandesgericht einen vollständigen oder teilweisen Ausschluß des Versorgungsausgleichs nach § 1587c Nr. 1 BGB abgelehnt hat. Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, daß es für einen Ausschluß nicht genüge, wenn der Ausgleichspflichtige auf seine Versorgungsanwartschaften dringend angewiesen sei, um seinen Unterhaltsbedarf zu decken. Ferner reiche es nicht aus, wenn der Berechtigte wirtschaftlich besser gestellt sei als der Ausgleichspflichtige. Vielmehr komme eine grobe Unbilligkeit nach § 1587c Nr. 1 BGB erst in Betracht, wenn die starre Durchführung des Versorgungsausgleichs dessen Grundgedanken in unerträglicher Weise widerspreche, etwa wenn der Versorgungsausgleich nicht zu einer ausgewogenen sozialen Sicherheit beider Ehegatten beitrage, sondern im Gegenteil zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen führe. Das sei anzunehmen, wenn der Ausgleichsberechtigte 9 Vermögen oder eine ausreichende Versorgung habe, während der Ausgleichspflichtige seine Versorgung für seinen Unterhalt dringend benötige. Dieser Ausgangspunkt steht in vollem Umfang in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 16. Dezember 1981 - IVb ZB 555/80 - FamRZ 1982, 258, 259 m.w.N.). Auch die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Das Oberlandesgericht hat zunächst die Altersversorgungen gegenübergestellt, über die beide Ehegatten nach der Durchführung des Versorgungsausgleichs verfügen. Danach hat der Ehe-fnann, bezogen auf das Ehezeitende, Versorgungstitel in Höhe von 1.218,24 DM und die Ehefrau solche von 1.096,08 DM monatlich. Diese Zahlen verändern sich aufgrund der vorstehend unter 1 dar-gelegten Korrektur zugunsten des Ehemannes, dessen monatliche Versorgung um 17,47 DM höher, während die der Ehefrau um denselben Betrag niedriger anzusetzen ist. Das Oberlandesgericht hat weiter berücksichtigt, daß die Ehefrau wegen ihres Wohnrechts im Hause der Tochter und des Schwiegersohnes billiger leben kann als der im Altenheim lebende und mit den dadurch entstehenden Kosten belastete Ehemann. Wenn es hierin gleichwohl keine Rechtfertigung für eine Kürzung des Versorgungsausgleichs gesehen hat, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das gilt auch, soweit das Gericht dabei erwogen hat, bei dem Alter und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Ehefrau könne auch bei ihr nicht ausgeschlossen werden, daß sie sich 10 6 früher oder später in ein Heim begeben müsse. Daß die Ehefrau bei ihrer Tochter lebt und dort das Wohnrecht hat, stellt diese Erwägung nicht in Frage, weil sich für die Ehefrau künftig, insbesondere im Falle ihrer Pflegebedürftigkeit, trotz dieses Wohnrechts eine Veranlassung oder gar die Notwendigkeit ergeben kann, sich zur Versorgung in ein Alten- oder Pflegeheim zu begeben. Das damit verbundene Zukunftsrisiko der Ehefrau wäre durch einen etwaigen Anspruch auf finanzielle Ablösung des Wohnrechts nicht aufgehoben, zu demal eine derartige Gegenleistung für die Aufgabe des Wohnrechtes durch eine besondere Vereinbarung mit den Eigentümern des Wohngrundstücks verabredet werden müßte, wie es auch bei der Aufgabe des Wohnrechtes des Ehemannes geschehen ist. Auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, welche die Beurteilung des Oberlandesgerichts, die derzeit günstigere wirtschaftliche Lage der Ehefrau rechtfertige eine Verkürzung des Versorgungsausgleichs nicht, rechtsfehlerhaft erscheinen ließen. Schließlich ist es auch rechtsbedenkenfrei, daß das Gericht in der Aufgabe der häuslichen Gemeinschaft durch die Ehefrau keinen Grund zur Herabsetzung des Versorgungsausgleichs gesehen hat. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Vortrages des Ehemannes, diese Trennung habe ihn zu dem Umzug in das Altenheim gezwungen und damit die Ursache für das Entstehen seiner erhöhten Lebenshaltungskosten gesetzt. Hebt ein Ehegatte, der im Zuge der bisherigen Rollenverteilung in der Ehe den Haushalt geführt und den Ehepartner versorgt hat, die eheliche und häusliche Gemeinschaft auf, so kann darin auch dann kein nach § 1587c Nr. 1 BGB erhebliches Verhalten gesehen werden, wenn der andere Ehegatte nicht in der Lage ist, die für ihn ungewohnte Tätigkeit der Haushaltsführung selbst zu übernehmen. Lohmann Portmann Blumenrohr Krohn Zysk