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BGH · IVb ZB 50/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 50/82

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 2. Juli 1981 werden zu Lasten der Anwartschaft des Antragstellers bei dem Versorgungswerk der Zahnärztekammer Nordrhein in Düsseldorf für die Antragsgegnerin auf deren Konto Nr. ■■■■■§ B 324 SG bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin Rentenanwartschaften von monatlich 311»49 DM, bezogen auf den 30. § 1587 Abs. 2 BGB) hat der Ehemann Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA - weitere Beteiligte zu 1) erworben, die mit monatlich 91 DM festgestellt worden sind. Daneben hat er Anrechte bei dem Versorgungswerk der Zahnärztekammer Nordrhein (weitere Beteiligte zu 2) erlangt, die die Vorinstanzen mit einem Wert von monatlich 1.022,99 DM in den Versorgungsausgleich einbezogen haben. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA auf ein dort noch zu errichtendes Konto der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 45,50 DM, bezogen auf den 30. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde macht der Ehemann weiterhin verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Ausgleich durch Beitragszahlung geltend und beantragt, insoweit von der Durchführung des Versorgungsausgleichs abzusehen 1. Soweit der Versorgungsausgleich durch Übertragung von Rentenanwartschaften bei der BfA (Splitting gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB) durchgeführt worden ist, hat der Ehemann bereits die amtsgerichtliche Entscheidung nicht angefochten. 2. Den auf die Ehezeit entfallenden Anteil der Rentenanwartschaft des Ehemannes beim Altersversorgungswerk der Zahnärztekammer Nordrhein hat das Oberlandesgericht nach Maßgabe des § 1587 b Abs. 2 Nr. 4 b BGB mit monatlich 1.022,99 DM festgestellt. 3.Der Ehemann hat gemäß § 1387 a Abs. 1 BGB die Hälfte des Wertunterschieds zwischen den beiderseitigen Versorgungsanwartschaften auszugleichen, mithin den Betrag von monatlich 511,^9 DM, weil die Ehefrau in der Ehezeit keinerlei Versorgungsanrechte erworben hat. Die von den Vorinstanzen zugrundegelegte Ausgleichsform der Beitragsentrichtung (§ 1587 b Abs.3 BGB) ist mit Wirkung vom 1. April 1983 durch das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. In Abänderung der Entscheidung der Vorinstanzen war daher auszusprechen, daß zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes bei der weiteren Beteiligten zu 2) für die Ehefrau auf deren Konto bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 511,49 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit, begründet werden.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 1 VAHRG § 97 ZPO
monatlichBfAEhemannesEhemannZBVersorgungsausgleichRegelung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 50/82
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Josef Bruno E
Straße
 Antragsteller und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Edith Marlis
 Straße
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigte I. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. und Dr.
Weitere Beteiligte:
1. Bundes Versicherungsanstalt für Angestellte, RJHHtetraße ^ BrtM-WMM—i,
zu Vers .-Nr«: WWW E 021 und
B 524 SG
2. Versorgungswerk der Zahnärztekammer Nordrhein,
•Straße 0.
jy-
 
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Krohn und Dr. Zysk
 am 2. November 1983 beschlossen:
Die Rechtsmittel des Antragstellers werden mit folgender Maßgabe zurückgewiesen:
Unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Januar 1982 sowie der Ziff. II b des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Krefeld vom 3. Juli 1981 werden zu Lasten der Anwartschaft des Antragstellers bei dem Versorgungswerk der Zahnärztekammer Nordrhein in Düsseldorf für die Antragsgegnerin auf deren Konto Nr. ■■■■■§ B 324 SG bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin Rentenanwartschaften von monatlich 311»49 DM, bezogen auf den 30. April 1979, begründet .
Der Antragsteller trägt die Kosten der weiteren Beschwerde.
Beschwerdewert:	6.137,88 DM.
w* -/uatoH-
 
Gründe :
I.
Die Parteien haben am 2. Juni 1951 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 30. Mai 1979 zugestellt worden.
In der Ehezeit (1. Juni 1951 bis 30. April 1979,
§ 1587 Abs. 2 BGB) hat der Ehemann Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA - weitere Beteiligte zu 1) erworben, die mit monatlich 91 DM festgestellt worden sind. Daneben hat er Anrechte bei dem Versorgungswerk der Zahnärztekammer Nordrhein (weitere Beteiligte zu 2) erlangt, die die Vorinstanzen mit einem Wert von monatlich 1.022,99 DM in den Versorgungsausgleich einbezogen haben.
Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA auf ein dort noch zu errichtendes Konto der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 45,50 DM, bezogen auf den 30. April 1979, übertragen hat.
Ferner hat es den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft der Ehefrau von monatlich 511,49 DM bei der BfA den Betrag von 99.476,40 DM einzuzahlen.
Die gegen die Einzahlungsverpflichtung gerichtete Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
 
Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde macht der Ehemann weiterhin verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Ausgleich durch Beitragszahlung geltend und beantragt, insoweit von der Durchführung des Versorgungsausgleichs abzusehen
II.
Das Rechtsmittel führt zu einer Anpassung der Regelung des Versorgungsausgleichs an zwischenzeitliche Rechtsänderungen; im übrigen bleibt es erfolglos.
1.	Soweit der Versorgungsausgleich durch Übertragung von Rentenanwartschaften bei der BfA (Splitting gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB) durchgeführt worden ist, hat der Ehemann bereits die amtsgerichtliche Entscheidung nicht angefochten. Diese Regelung ist nicht Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
2.	Den auf die Ehezeit entfallenden Anteil der Rentenanwartschaft des Ehemannes beim Altersversorgungswerk der Zahnärztekammer Nordrhein hat das Oberlandesgericht nach Maßgabe des § 1587 b Abs. 2 Nr. 4 b BGB mit monatlich 1.022,99 DM festgestellt. Aufgrund der Auskunft des Versorgungswerks vom 3. August 1979 ist es ferner davon ausgegangen, daß diese Anwartschaft volldynamisch ist und daher keiner Umrechnung gemäß § 1587 a Abs. 3 BGB bedarf. Dies wird
 von der weiteren Beschwerde nicht angegriffen und läßt auch keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. Senatsbeschluß vom 15. Dezember 1982 - IVb ZB 684/81 - FamRZ 1983, 265 zur Nordrheinischen ÄrzteVersorgung).
 
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3.	Der Ehemann hat gemäß § 1387 a Abs. 1 BGB die Hälfte des Wertunterschieds zwischen den beiderseitigen Versorgungsanwartschaften auszugleichen, mithin den Betrag von monatlich 511,^9 DM, weil die Ehefrau in der Ehezeit keinerlei Versorgungsanrechte erworben hat. Die von den Vorinstanzen zugrundegelegte Ausgleichsform der Beitragsentrichtung (§ 1587 b Abs. 3 BGB) ist mit Wirkung vom 1. April 1983 durch das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I 105 - VAHRG) abgelöst worden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist diese Neuregelung im anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahren zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 -FamRZ 1983, 1003, 1004).
4.	Nach § 1 Abs. 2 VAHRG tritt an die Stelle der Verpflichtung zur Beitragszahlung die Ausgleichsform der Realteilung,
 wenn die für das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht, andernfalls findet nach Abs. 3 der Vorschrift für Rechte, die sich - wie hier - gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richten, das Quasi-Splitting in sinngemäßer Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB statt. Die Satzung des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Nordrhein sieht eine Realteilung nicht vor. Mithin ist der Versorgungsausgleich insoweit im Wege des Quasi-Splittings durchzuführen. In Abänderung der Entscheidung der Vorinstanzen war daher auszusprechen, daß zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes bei der weiteren Beteiligten zu 2) für die Ehefrau auf deren Konto bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 511,49 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit,
 begründet werden. Mit dieser Maßgabe waren die Rechtsmittel des Ehemannes zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 Abs. 2 ZPO.
Lohmann
 Portmann
Seidl
 Krohn
Zysk