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BGH · IVb ZB 49/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 49/87

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Krohn, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 11. Der Kläger, minderjähriges eheliches Kind des Beklagten, nimmt diesen im Wege der Stufenklage auf Auskunft über sein Einkommen und auf Zahlung eines über den in einem früheren Verfahren bereits ausgeurteilten Betrag von monatlich 415 DM hinausgehenden Unterhalts in noch zu beziffernder Höhe in Anspruch. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat ihn durch Teilurteil verurteilt, dem Kläger Auskunft über seine Einkünfte in den Jahren 1984 und 1985 zu erteilen und als Belege die Steuererklärungen für diese Jahre, den Steuerbescheid für 1984 sowie eine Jahreseinkommensbescheinigung der Arbeitgeberin für 1985 vorzulegen. Gegen das Teilurteil hat der Beklagte Berufung eingelegt, soweit er weitergehend verurteilt worden ist als zur Auskunft über seine Einkünfte als leitender Angestellter der GmbH im Jahre 1985 nebst Vorlage der Verdienstbescheinigung seiner Arbeitgeberin für dieses Jahr. In einem späteren Beschluß hat es Gegenvorstellungen des Beklagten zur Wertbemessung zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Berufungs-summe nicht erreicht worden sei. Es hat dabei jedoch nur dessen Interesse an der Vermeidung des für die Auskunftserteilung notwendigen Zeit- und Arbeitsaufwandes zugrunde gelegt und ausgeführt, ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse, das zur Streitwerterhöhung führen könnte, habe der Beklagte nicht dargetan. Das Interesse an der Klärung der Rechtsfrage, ob die seit 1984 vom Beklagten durch eine Nebentätigkeit erzielten Einnahmen in die Unterhaltsberechnung für den Kläger einzubeziehen sind, hat es außer Betracht gelassen, weil es durch die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht berührt werde. Die angefochtene Entscheidung steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, auch des Senats, zur Bewertung des Interesses eines auf Auskunft in Anspruch genommenen Beklagten, wenn er als Rechtsmittelkläger die Verurteilung zur Auskunft und zur Vorlage von Belegen ganz oder teilweise angreift (vgl. Es ist auch nicht ermessensfehlerhaft, für die danach verbleibende Bewertung des für die Auskunftserteilung notwendigen Zeit- und Arbeitsaufwandes nicht mehr als 500 DM anzusetzen Die sofortige Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern hierfür ein höherer Betrag angesetzt werden müßte. Solche hat der Beklagte aber nicht vorgetragen; seine Erwägung, der Kläger erhalte mit dem in einem früheren Verfahren zugesprochenen Barunterhalt von 415 DM zuzüglich anteiliges Kindergeld (25 DM) bereits den seiner Lebensstellung angemessenen Unterhalt und bedürfe daher keiner weiteren Informationen, betrifft die Frage, ob der Kläger die begehrte Auskunft verlangen kann, nicht aber das Interesse des Beklagten, die Auskunft nicht erteilen zu müssen.

Zitierte Normen: § 2 ZPO
InteresseEinkunftZPOKlägerAuskunft

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IVb ZB 49/87
in dem Rechtsstreit
 Christian
Am
 Beklagter und Bes chwerde f ührer,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof.
gegen
 Matthias L _ lieh vertreten~~durc] wohnhaft BflHfetraße
, geboren am seine Mutter Maria G m, F
gesetz-beide
 Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
und
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Krohn, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 11. März 1987
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. Dezember 1986 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 500 DM
Gründe
I.
Der Kläger, minderjähriges eheliches Kind des Beklagten, nimmt diesen im Wege der Stufenklage auf Auskunft über sein Einkommen und auf Zahlung eines über den in einem früheren Verfahren bereits ausgeurteilten Betrag von monatlich 415 DM hinausgehenden Unterhalts in noch zu beziffernder Höhe in Anspruch. Der Beklagte ist als leitender Angestellter einer GmbH erwerbstätig. Seit 1984 erzielt er daneben aus einer in seiner Freizeit ausgeübten Tätigkeit als Pro-
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grammierer Einkünfte, die dem Kläger zu offenbaren er sich deshalb nicht für verpflichtet hält, weil dieser Teil seines Einkommens keine unterhaltsrechtliche Bedeutung habe.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat ihn durch Teilurteil verurteilt, dem Kläger Auskunft über seine Einkünfte in den Jahren 1984 und 1985 zu erteilen und als Belege die Steuererklärungen für diese Jahre, den Steuerbescheid für 1984 sowie eine Jahreseinkommensbescheinigung der Arbeitgeberin für 1985 vorzulegen.
Gegen das Teilurteil hat der Beklagte Berufung eingelegt, soweit er weitergehend verurteilt worden ist als zur Auskunft über seine Einkünfte als leitender Angestellter der GmbH im Jahre 1985 nebst Vorlage der Verdienstbescheinigung seiner Arbeitgeberin für dieses Jahr. Das Oberlandesgericht hat den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 500 DM festgesetzt. In einem späteren Beschluß hat es Gegenvorstellungen des Beklagten zur Wertbemessung zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Berufungs-summe nicht erreicht worden sei. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat den Wert des Beschwerdegegenstandes mit 500 DM nach dem Interesse des Beklagten bemes-
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sen, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Es hat dabei jedoch nur dessen Interesse an der Vermeidung des für die Auskunftserteilung notwendigen Zeit- und Arbeitsaufwandes zugrunde gelegt und ausgeführt, ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse, das zur Streitwerterhöhung führen könnte, habe der Beklagte nicht dargetan. Das Interesse an der Klärung der Rechtsfrage, ob die seit 1984 vom Beklagten durch eine Nebentätigkeit erzielten Einnahmen in die Unterhaltsberechnung für den Kläger einzubeziehen sind, hat es außer Betracht gelassen, weil es durch die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht berührt werde.
Diese Beurteilung kann rechtlich nicht beanstandet werden. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird vom Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt (§§ 2, 3 ZPO). Der Senat kann die Bemessung daher nur darauf prüfen, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat. Das ist nicht der Fall. Die angefochtene Entscheidung steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, auch des Senats, zur Bewertung des Interesses eines auf Auskunft in Anspruch genommenen Beklagten, wenn er als Rechtsmittelkläger die Verurteilung zur Auskunft und zur Vorlage von Belegen ganz oder teilweise angreift (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. März 1985 - IVb ZB 121/84 - FamRZ 1986, 796 und zuletzt vom 22. Oktober 1986 BGHR ZPO § 2 Beschwerdegegenstand 1). Was die sofortige Beschwerde dagegen vorbringt, greift nicht durch. Der Beklagte kann sein Interesse, die Einkünfte aus der Nebentätigkeit nicht in die Unterhaltsbemessung für den Kläger einbeziehen zu lassen, im Prozeß über den Unterhalts-
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anspruch uneingeschränkt weiterverfolgen, denn die Verurtei lung zur Auskunft schafft insoweit keine Rechtskraft. Das rechtfertigt die Entscheidung des Oberlandesgerichts, insoweit keinen besonders zu bewertenden Umstand anzunehmen. Es ist auch nicht ermessensfehlerhaft, für die danach verbleibende Bewertung des für die Auskunftserteilung notwendigen Zeit- und Arbeitsaufwandes nicht mehr als 500 DM anzusetzen Die sofortige Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern hierfür ein höherer Betrag angesetzt werden müßte. Eine zusätzliche Bewertung kommt zwar durchaus in Betracht, wenn andere als unterhaltsrechtliche Gründe geltend gemacht werden, um das Verschweigen bestimmter Einkünfte zu rechtfertigen. Solche hat der Beklagte aber nicht vorgetragen; seine Erwägung, der Kläger erhalte mit dem in einem früheren Verfahren zugesprochenen Barunterhalt von 415 DM zuzüglich anteiliges Kindergeld (25 DM) bereits den seiner Lebensstellung angemessenen Unterhalt und bedürfe daher keiner weiteren Informationen, betrifft die Frage, ob der Kläger die begehrte Auskunft verlangen kann, nicht aber das Interesse des Beklagten, die Auskunft nicht erteilen zu müssen.
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Die Berufung des Beklagten ist nach alledem zu Recht als unzulässig verworfen worden (§ 511a, 519b ZPO) .
Lohmann
 Nonnenkamp