Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 4. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Auf die Stufenklage seiner geschiedenen Ehefrau ist der Beklagte durch Teilurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - verurteilt worden, der Klägerin Auskunft über sein Einkommen bei der D^| für die Zeit vom 1. Das Oberlandesgericht hat den Streitwert für die Berufungsinstanz zunächst auf 1.500 DM, später in Abänderung jenes ersten Beschlusses auf 500 DM festgesetzt und ist dabei trotz Gegenvorstellungen des Beklagten geblieben. Mai 1989 hat es die Berufung als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes nur 500 DM betrage und damit 700 DM nicht übersteige. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß das Interesse des Beklagten, keinen höheren als den bisher gezahlten Unterhalt leisten zu müssen, bei der Wertberechnung außer Betracht bleibt, weil dieses durch die Verurteilung zur Auskunft, die für den Grund des Hauptanspruchs keine Rechtskraft schafft, nicht berührt wird. Ein Interesse an der Geheimhaltung der Höhe der Vorstandsbezüge des Beklagten ist nicht ersichtlich.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 48/89 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Dr. Wolfgang S dHHHB / BflB aliee 12, Beklagter und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und gegen Bärbel 150, geb. K( I-Straße Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. r 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 4. Oktober 1989 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Mai 1989 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 500 DM. Gründe: I. Auf die Stufenklage seiner geschiedenen Ehefrau ist der Beklagte durch Teilurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - verurteilt worden, der Klägerin Auskunft über sein Einkommen bei der D^| für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1987 zu erteilen. In dem Teilurteil heißt es weiter, er habe "Gehaltsbescheinigungen für diesen Zeitraum, evtl. Steuerkarte 1987, evtl. Steuerbescheid 1987" vorzulegen . WI 3 Gegen die Verurteilung hat sich der Kläger mit der Berufung gewandt. Das Oberlandesgericht hat den Streitwert für die Berufungsinstanz zunächst auf 1.500 DM, später in Abänderung jenes ersten Beschlusses auf 500 DM festgesetzt und ist dabei trotz Gegenvorstellungen des Beklagten geblieben. Durch Beschluß vom 5. Mai 1989 hat es die Berufung als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes nur 500 DM betrage und damit 700 DM nicht übersteige. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten. II. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß das Interesse des Beklagten, keinen höheren als den bisher gezahlten Unterhalt leisten zu müssen, bei der Wertberechnung außer Betracht bleibt, weil dieses durch die Verurteilung zur Auskunft, die für den Grund des Hauptanspruchs keine Rechtskraft schafft, nicht berührt wird. Dieses Interesse kann der Beklagte im Prozeß über den Hauptanspruch ohne Einschränkung weiter verfolgen. Als Faktoren, die für die rechtliche Bewertung des Abwehrinteresses in Betracht zu ziehen sind, bleiben die Vermeidung des für die Auskunft notwendigen Aufwandes sowie ein etwaiges Interesse an der Geheimhaltung der zu offenbarenden Verhältnisse aus sonstigen, von den Rechtsbeziehungen der Parteien unabhängigen Gründen (ständige Rechtsprechung; vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. März 1985 - IVb ZB 121/84 - FamRZ 1986, 796, 797 und vom 8. Juli 1987 - IVb ZB 3/87 - BGHR ZPO § 2 Beschwerdegegenstand 3). Ein Interesse an der Geheimhaltung der Höhe der Vorstandsbezüge des Beklagten ist nicht ersichtlich. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der für die Erteilung der Auskunft notwendige Zeit- und Arbeitsaufwand könne nicht als erheblich angesehen werden, da Ablichtungen der Unterlagen eingereicht werden könnten, läßt einen Ermessensfehler nicht erkennen. Was die sofortige Beschwerde dagegen vorbringt, dringt nicht durch. Lohmann Portmann