Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Blumenrohr, Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 30. Zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Antragstellers aus HöherverSicherung bei der Landesversicherungsanstalt Baden (Vers.-Nr.: 24 150329 S 082) werden auf dem dortigen Rentenkonto der Antragsgegnerin (Vers.-Nr.: 24 130230 P 503) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 0,85 DM, bezogen auf den 31. § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Landesversicherungsanstalt Baden (LVA - weitere Beteiligte) erworben, die - jeweils in Monatsbeträgen und bezogen auf das Ende der Ehezeit - für den Ehemann 520,22 DM nebst einem Höberver-sicherungsanteil von 6,88 DM und für die Ehefrau 223,80 DM betragen haben. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 148,21 DM von dem Rentenkonto des Ehemannes auf dasjenige der Ehefrau übertragen hat. Zum Ausgleich der ehezeitlich erworbenen Höherversicherung bei der LVA sowie der Berufsunfähigkeitsrenten bat es den Ehemann ferner verpflichtet (Ziff.3 b des Urteilsausspruchs) , zur Begründung von Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 358,44 DM zugunsten der Ehefrau bei der LVA einen Betrag von 70.215,69 DM (bezogen auf die Rechengrößen des Jahres 1979) einzuzahlen. Auch im übrigen ist die ange froch tene Entscheidung, soweit sie den Ausgleich durch Übertragung von Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung im Wege des Splittings Eine Verpflichtung zur Beitragszahlung zur Begründung von Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung, wie sie die Vorinstanzen auf der Grundlage des § 1587 b Abs.3 BGB ausgesprochen haben, trifft den Ehemann nicht mehr. Diese Neuregelung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in allen nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über den Versorgungsausgleich, mithin auch im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren, zu berücksichtigen (vgl. Ist dies nicht der Fall und richtet sich das auszugleichende Anrecht gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger, so findet nach Abs.3 der Vorschrift das Quasi-Splitting in sinngemäßer Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB statt. 4. Vorliegend ist danach der ehezeitliche Anteil der Höherversicherung des Ehemannes bei der LVA durch Quasi-Splitting auszugleichen, weil eine Realteilung nicht vorgesehen ist und das Anrecht sich gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richtet (vgl. In Höhe der Hälfte davon (0,85 DM) sind für die Ehefrau Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes aus Höherversicherung bei der LVA zu begründen. 5. Was die Berufsunfähigkeitsrenten des Ehemannes betrifft, so hat sich das Oberlandesgericht einer vor dem Inkrafttreten des VAHRG in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenenen Meinung angeschlossen, wonach derartige Renten jedenfalls dann dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterfielen, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte diese bereits tatsächlich bezieht (vgl. Da die einschlägigen Versicherungsbedingungen keine Realteilung vorsehen und das Versorgungsanrecht sich auch nicht gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richtet, käme seit Inkrafttreten des VAHRG gemäß dessen § 2 nur ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich in Betracht. Im übrigen liegen die Voraussetzungen des § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB auf seiten der Ehefrau ersichtlich noch nicht vor. In einer Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich braucht der schuldrechtliche Ausgleich auch nicht-ausdrücklich Vorbehalten zu werden, da diese Rechtsfolge sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (vgl. Auf die vom Oberlandesgericht abgelehnte, von der weiteren Beschwerde vertretene Meinung, wonach die Berufsunfähigkeitsrenten des Ehemannes dem Versorgungsausgleich überhaupt nicht unterliegen, braucht somit nicht eingegangen zu werden. Im gegenwärtigen Zeitpunkt hat es in jedem Falle damit sein Bewenden, daß die von den Vorinstanzen ausgesprochene Einzahlungsverpflichtung gemäß § 1587 b Abs.3 Satz 1 BGB insoweit aufzuheben ist (vgl. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hat die Ehefrau während der Ehe trotz der Betreuung von insgesamt acht gemeinschaftlichen Kindern zeitweilig gearbeitet und Versorgungsanrechte erworben. dazu BGHZ 74, 38, 83 f), ist es im vorliegenden Fall aus Billigkeitsgründen nicht geboten, den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, wie er sich aus dem Gesetz ergibt, zu dem Nachteil der Ehefrau anzutasten (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 48/82 BESCHLUSS in der Familiensache Josef Istraße £ a, Antragsteller und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr und Dr. HBBi - gegen Luise S MHHBi geb. Reuteweg 13, Ebringen, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Weitere Beteiligte: Landesversieherungsanstatt Bj zu Vers.-Nr.: B Istraße und S 2 S6 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Blumenrohr, Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 30. Oktober 1985 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Antragstellers werden der Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 18. Zivilsenat in Freiburg (Familiensenat) - vom 1. Februar 1982 teilweise aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 21. Juni 1979 in Ziff. 3 b des Urteilsausspruchs wie folgt abgeändert : Zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Antragstellers aus HöherverSicherung bei der Landesversicherungsanstalt Baden (Vers.-Nr.: 24 150329 S 082) werden auf dem dortigen Rentenkonto der Antragsgegnerin (Vers.-Nr.: 24 130230 P 503) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 0,85 DM, bezogen auf den 31. Oktober 1976, begründet. Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen. 3 Der Antragsteller trägt vorab 3/10 der Kosten beider Rechtsmittelzüge. Im übrigen tragen beide Parteien die Gerichtskosten der Rechtsmittelver-fahren je zur Hälfte und werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Beschwerdewert: 6.079,80 DM. Gründe : I. Der im Jahre 1929 geborene Ehemann (Antragsteller) und die im Jahre 1930 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 14. Januar 1950 die Ehe geschlossen, aus der acht Kinder hervorgegangen sind. Am 6. November 1976 ist der Ehefrau die Scheidungsklage des Ehemannes zugestellt worden. In der Ehezeit (1. Januar 1950 bis 31. Oktober 1976, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Landesversicherungsanstalt Baden (LVA - weitere Beteiligte) erworben, die - jeweils in Monatsbeträgen und bezogen auf das Ende der Ehezeit - für den Ehemann 520,22 DM nebst einem Höberver-sicherungsanteil von 6,88 DM und für die Ehefrau 223,80 DM betragen haben. Der Ehemann hat ferner insgesamt vier private Kapitallebensversicherungen unterhalten, die jeweils mit einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung verbunden gewesen sind. Hieraus bat er seit dem 1. November 1976 Berufsunfähigkeitsrenten von insgesamt vierteljährlich 4 2.751,54 DM (= monatlich 917,18 DM) bezogen. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 148,21 DM von dem Rentenkonto des Ehemannes auf dasjenige der Ehefrau übertragen hat. Zum Ausgleich der ehezeitlich erworbenen Höherversicherung bei der LVA sowie der Berufsunfähigkeitsrenten bat es den Ehemann ferner verpflichtet (Ziff. 3 b des Urteilsausspruchs) , zur Begründung von Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 358,44 DM zugunsten der Ehefrau bei der LVA einen Betrag von 70.215,69 DM (bezogen auf die Rechengrößen des Jahres 1979) einzuzahlen. Der Ehemann bat die Entscheidung über den Versorgungsausgleich mit der Beschwerde angefochten. Das Oberlandesge-ricbt hat das Rechtsmittel unter Anpassung des Einzahlungsbetrages an die Rechengrößen des Jahres 1982 (82.995 DM) zurückgewiesen. Der Beschluß ist veröffentlicht in FamRZ 1982, 615. Hiergegen bat der Ehemann - zugelassene - weitere Beschwerde eingelegt. II. Das Rechtsmittel führt zu einer Anpassung der angefochtenen Regelung des Versorgungsausgleichs an zwischen- 5 // /'P zeitliche Rechtsänderungen; im übrigen hat es keinen Erfolg . 1. Daß die Durchführung des Versorgungsausgleichs auch bei sogenannten Altehen, die vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG geschlossen worden sind, verfassungsgemäß ist, bezweifelt der Ehemann offenbar nicht mehr (vgl. BVerfGE 53, 257; BGHZ 74, 38). Auch im übrigen ist die ange froch tene Entscheidung, soweit sie den Ausgleich durch Übertragung von Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung im Wege des Splittings (§ 1587 b Abs. 1 BGB) betrifft, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 2. Eine Verpflichtung zur Beitragszahlung zur Begründung von Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung, wie sie die Vorinstanzen auf der Grundlage des § 1587 b Abs. 3 BGB ausgesprochen haben, trifft den Ehemann nicht mehr. Denn die Vorschrift des § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB ist mit Wirkung vom 1. April 1983 nach § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I 105 - VAHRG) durch eine Neuregelung ersetzt worden. Diese Neuregelung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in allen nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über den Versorgungsausgleich, mithin auch im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren, zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 - FamRZ 1983, 1003, 1004) . 3. Nach § 1 Abs. 2 VAHRG tritt an die Stelle der Verpflichtung zur Beitragszahlung die Ausgleichsform der Realteilung, 6 wenn die für das Anrecht des Ausgleicbsverpf1ichteten maßgebende Regelung dies vorsieht. Ist dies nicht der Fall und richtet sich das auszugleichende Anrecht gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger, so findet nach Abs. 3 der Vorschrift das Quasi-Splitting in sinngemäßer Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB statt. Kann der Ausgleich nach keiner dieser Formen durchgeführt werden, ist der Ausgleichsberechtigte nach § 2 VAHRG auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen. 4. Vorliegend ist danach der ehezeitliche Anteil der Höherversicherung des Ehemannes bei der LVA durch Quasi-Splitting auszugleichen, weil eine Realteilung nicht vorgesehen ist und das Anrecht sich gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richtet (vgl. Maier VAHRG § 1 Anm. 3). Da dieses Anrecht nicht den gesetzlichen Rentenanpassungen unterliegt, ist der Monatsbetrag von 6,88 DM mit Hilfe der Barwertverordnung zu dynamisieren, was - wie die Vorinstanzen richtig angenommen haben - den Betrag von 1,70 DM ergibt. In Höhe der Hälfte davon (0,85 DM) sind für die Ehefrau Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes aus Höherversicherung bei der LVA zu begründen. 5. Was die Berufsunfähigkeitsrenten des Ehemannes betrifft, so hat sich das Oberlandesgericht einer vor dem Inkrafttreten des VAHRG in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenenen Meinung angeschlossen, wonach derartige Renten jedenfalls dann dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterfielen, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte diese bereits tatsächlich bezieht (vgl. etwa OLG Celle FamRZ 1982, 7 617; Soergel/Winter BGB 11. Aufl. § 1587 a Rdn. 237 m.w.N.). Ob diese Auffassung zutrifft, kann letztlich offen bleiben. Da die einschlägigen Versicherungsbedingungen keine Realteilung vorsehen und das Versorgungsanrecht sich auch nicht gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richtet, käme seit Inkrafttreten des VAHRG gemäß dessen § 2 nur ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich in Betracht. Über diesen ist im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu entscheiden, da Gegenstand des vorliegenden Verfahrens der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich ist. Im übrigen liegen die Voraussetzungen des § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB auf seiten der Ehefrau ersichtlich noch nicht vor. In einer Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich braucht der schuldrechtliche Ausgleich auch nicht-ausdrücklich Vorbehalten zu werden, da diese Rechtsfolge sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Mai 1985 - IVb ZB 837/81 - FamRZ 1985, 799, 800). Auf die vom Oberlandesgericht abgelehnte, von der weiteren Beschwerde vertretene Meinung, wonach die Berufsunfähigkeitsrenten des Ehemannes dem Versorgungsausgleich überhaupt nicht unterliegen, braucht somit nicht eingegangen zu werden. Im gegenwärtigen Zeitpunkt hat es in jedem Falle damit sein Bewenden, daß die von den Vorinstanzen ausgesprochene Einzahlungsverpflichtung gemäß § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB insoweit aufzuheben ist (vgl. dazu auch die nicht veröffentlichten Senatsbeschlüsse vom 26. September 1984 - IVb ZB 702/80 - und vom 2. Oktober 1985 - IVb ZB 43/82 -). 8 6. Einen Ausschluß oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit (§ 1587 c Nr. 1 BGB) hat das Oberlandesgericht unter den gegebenen Verhältnissen selbst unter der Voraussetzung für ungerechtfertigt erachtet, daß den Ehemann die beträchtliche Einzahlungsverpflichtung von 82.995 DM trifft. Da diese Verpflichtung nunmehr entfällt, gestaltet sich seine wirtschaftliche Lage günstiger. Eine Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs der Ehefrau ist nicht gerechtfertigt. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hat die Ehefrau während der Ehe trotz der Betreuung von insgesamt acht gemeinschaftlichen Kindern zeitweilig gearbeitet und Versorgungsanrechte erworben. Sie hat insgesamt bis zu dem Ende der Ehezeit Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 294,30 DM erlangt, davon 223,80 DM in der Ehezeit selbst. Demgegenüber bat der Ehemann Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich insgesamt 629,90 DM erworben, wovon im Wege 9 des Splittings monatlich 148,21 DM auf die Ehefrau zu übertragen sind. Bei Berücksichtigung der dem Ehemann vorerst ungeschmälert zufließenden Berufsunfähigkeitsrenten ist seine Versorgungslage weitaus günstiger als diejenige der Ehefrau. Ein solches Ungleichgewicht wenigstens teilweise abzubauen, ist gerade das Anliegen des Versorgungsausgleichs. Auch wenn bei sogenannten Alteben gegebenenfalls die gesetzliche Härteregelung eher eingreifen wird (vgl. dazu BGHZ 74, 38, 83 f), ist es im vorliegenden Fall aus Billigkeitsgründen nicht geboten, den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, wie er sich aus dem Gesetz ergibt, zu dem Nachteil der Ehefrau anzutasten (vgl. dazu Senatsbescbluß vom 16. Dezember 1981 -IVb ZB 555/80 - FamRZ 1982, 258 f) . Blumenrohr Portmann Krohn Zysk Nonnenkamp