Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter t.onmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, L)r. Januar 1986 verfügt, daß der Antragsgegner während des Prozesses und seit 1. März 1989 erhobenen Beschwerde hat er geltend gemacht, seinerzeit nicht in M(|BH) wohnhaft gewesen zu sein, so daß die Zustellung unwirksam sei und die Beschwerdefrist nicht in Lauf gesetzt habe. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 17 Abs. 1 des Anerken-nungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes vom 30. Nach der bei den Akten befindlichen Zustellungsurkunde ist die Zustellung am 1. Das Oberlandesgericht hat seine Überzeugung, daß der Antragsgegner im Zeitpunkt der Zustellung tatsächlich seine Wohnung in der E|BBstra^e 22 in hatte, auf fol- Dieser Anschrift habe er sich auch in einem von der Antragstellerin vorgelegten Schreiben vom 31. Eine Anfrage bei der Landeshauptstadt März 19 89 habe hingegen ergeben, daß er dort nicht gemeldet war und eine Anschrift nicht ermittelt werden konnte. Ein an den Antragsgegner gerichteter Brief unter der Anschrift, die er als seinen Wohnsitz in bezeichnet habe, sei mit dem Postvermerk "unbekannt" zurückgesandt worden. November 1988 mitgeteilt, daß der Antragsgegner "jetzt" nach A(^B/ Schweiz abgemeldet sei. November 1988 die Auskunft erteilt, daß er seit 1985 nicht mehr in der Schweiz, sondern in Deutschland wohne . Von einem Zustellungsempfänger, der sich darauf beruft, an dem Zustellort nicht gewohnt zu haben, kann erwartet werden, daß er klare und vom 21. April 1989 zur Post gegeben worden ist, hatte der Antragsgegner - auch im Hinblick auf das Beschleunigungsbedürfnis der Sache - ausreichend Zeit für eine Erwiderung. Was nach den Darlegungen der Rechtsbeschwerde zur Erwiderung vorgetragen worden wäre, schließt im übrigen die Annahme einer damaligen Wohnung des Antragsgegners am Zustellort nicht aus und ergibt auch sonst keinen entscheidungserheblichen neuen Gesichtspunkt.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 47/89 BESCHLUSS in dem Vollstreckbarerklärungsverfahren Herbert Otto Straße 19a, / Antragsgegner und Rechtsbeschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. gegen Ma ri e - Louise PflHI Schweiz, Via Antragstellerin und Rechtsbeschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte 2 6 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter t.onmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, L)r. Xysk und Nonnenkamp am 4. Oktober 1989 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. April 1989 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. Beschwerdewert: 81.360 DM. Gründe: I. Zwischen den Parteien ist seit 1983 beim Bezirksgericht Locarno-campagna (Schweiz) das Ehescheidungsverfahren anhängig. In diesem Verfahren hat das Gericht am 23. Januar 1986 verfügt, daß der Antragsgegner während des Prozesses und seit 1. Mai 1985 an die Antragstellerin einen monatlichen Beitrag zu ihrem Unterhalt von 6.000 SFr zu zahlen hat. Die Antragstellerin hat am 8. Juni 1988 beim Landgericht beantragt, diese Verfügung mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Dem hat der Vorsitzende einer Zivilkammer WI 3 ohne Anhörung aiv; Am ogy-jegnerb entsprochen. Der mit der Voi Istreckungs'K j nuse ! versehene Schuldtitel ist diesem unter der von der Antragstellerin angegebenen Anschrift Straße 22 in am i. Juli 1988 nach den §§ 181, 182 ZPO durch Niederiegung bei der Postanstalt zugestellt worden. Mit der am 8. März 1989 erhobenen Beschwerde hat er geltend gemacht, seinerzeit nicht in M(|BH) wohnhaft gewesen zu sein, so daß die Zustellung unwirksam sei und die Beschwerdefrist nicht in Lauf gesetzt habe. Er habe von dem Vollstreckungstitel tatsächlich erst im Herbst 1988 Kenntnis erhalten. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 17 Abs. 1 des Anerken-nungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes vom 30. Mai 1988 - BGBl. I 662 - AVAG - i.V. mit § 621d Abs. 2 ZPO). Es hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil die Erstbeschwerde mangels Einhaltung der einmonatigen Beschwerdefrist (§ 11 Abs. 2 AVAG) unzulässig ist. Die Frist begann gern. § 11 Abs. 3 AVAG mit der Zustellung des mit der Vollstreckungsklausel versehenen Schuldtitels. Nach der bei den Akten befindlichen Zustellungsurkunde ist die Zustellung am 1. Juli 1988 erfolgt, während 5 nicht bewiesen (vgi. oG Berlin KDR 1987, 503 ). Da die Zulässigkeit der vom Antragsgegner erhobenen Beschwerde davon abhängt, hatte das Beschwerdegericht dieser Frage von Amts wegen nachzugehen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 15. November 1975 - VIII ZR 73/75 - NJW 1976, 149). Das Oberlandesgericht hat seine Überzeugung, daß der Antragsgegner im Zeitpunkt der Zustellung tatsächlich seine Wohnung in der E|BBstra^e 22 in hatte, auf fol- gende Indizien gegründet: Nach einer Auskunft des Melderegisters der Landeshauptstadt vom 20. April 1988 sei er dort als wohnhaft gemeldet gewesen. Dieser Anschrift habe er sich auch in einem von der Antragstellerin vorgelegten Schreiben vom 31. März 1988 an eine Krankenversicherungsgesellschaft bedient. Eine Anfrage bei der Landeshauptstadt März 19 89 habe hingegen ergeben, daß er dort nicht gemeldet war und eine Anschrift nicht ermittelt werden konnte. Ein an den Antragsgegner gerichteter Brief unter der Anschrift, die er als seinen Wohnsitz in bezeichnet habe, sei mit dem Postvermerk "unbekannt" zurückgesandt worden. Zwar habe die Landeshauptstadt M^miB am 15. November 1988 mitgeteilt, daß der Antragsgegner "jetzt" nach A(^B/ Schweiz abgemeldet sei. Die Polizeibehörde von habe aber am 25. November 1988 die Auskunft erteilt, daß er seit 1985 nicht mehr in der Schweiz, sondern in Deutschland wohne . Die gegen diese Würdigung gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde haben keinen Erfolg. Von einem Zustellungsempfänger, der sich darauf beruft, an dem Zustellort nicht gewohnt zu haben, kann erwartet werden, daß er klare und vom 21. März 1989 beidhsen wo»den sei, ist die Rüge unbegründet. Der Am.ragsgegner hatte mit Schriftsatz vom 5. April 1989 um eine Erwiderungsfrist gebeten, wobei auf eine Besprechung "in den nächsten Tagen" abgehoben wurde. Da die Entscheidung des Oberlandesgerichts erst am 25. April 1989 zur Post gegeben worden ist, hatte der Antragsgegner - auch im Hinblick auf das Beschleunigungsbedürfnis der Sache - ausreichend Zeit für eine Erwiderung. Was nach den Darlegungen der Rechtsbeschwerde zur Erwiderung vorgetragen worden wäre, schließt im übrigen die Annahme einer damaligen Wohnung des Antragsgegners am Zustellort nicht aus und ergibt auch sonst keinen entscheidungserheblichen neuen Gesichtspunkt. Der Senat, der im Rahmen von Zulässigkeitsfragen zu einer eigenen Würdigung des Tatsachenstoffs in der Lage ist, hat insgesamt wie schon das Oberlandesgericht keine Bedenken, von dem Bestehen einer Wohnung des Antrags-gegners am Zustellort zu dem fraglichen Zeitpunkt auszugehen. Die angefochtene Entscheidung hat danach Bestand. Lohmann Portmann Blumenrohr Zysk Nonnenkamp