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BGH · IVb ZB 47/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 47/84

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Krohn, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 11. § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) erworben, der Ehemann in Höhe von 928,50 DM und die Ehefrau in Höhe von 95,90 DM (hier und im folgenden: monatlich, bezogen auf das Ehezeitende). Juni 1982 gingen sie davon aus, daß das Bundesverfassungsgericht die Ausgleichsregelung des § 1587b Abs.3 BGB in der damals geltenden Fassung des Nachdem im Herbst 1982 die Senatsentscheidung BGHZ 84, 158 bekannt geworden war, wonach beim Ausgleich von Anwartschaften der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nur die auf die statische Versicherungsrente als unverfallbar in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen, der übersteigende Wert der Versorgungsrente indessen nach Eintritt des Versicherungsfalles schuldrechtlich auszugleichen ist, erklärte der Ehemann im Termin vom 9. Juli 1982 nicht genehmigt, sondern den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, daß es zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgung der Ehefrau für den Ehemann Rentenanwartschaften bei der BfA in Höhe von monatlich 11,22 DM, bezogen auf den 31. Dabei hat es auf Seiten des Ehemannes dessen Anwartschaft auf die (statische) Versicherungsrente mit dem gemäß § 1578a Abs.3 Nr. 2 BGB nach der BarwertVO dynamisierten Betrag von monatlich 103,62 DM berücksichtigt, so daß den ehezeitlich erworbenen Anwartschaften der Ehefrau (1.054,57 DM) Anwartschaften des Ehemannes von nur 1.032,12 DM (928,50 + 103,62 DM) gegenüberstanden. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht die Entscheidung zu dem Versorgungsausgleich abgeändert. Februar 1983 eine dem Notar erteilte Vollmacht widerrufen und seinen Genehmigungsantrag zurückgenommen habe mit der Folge, daß übereinstimmende Genehmigungsanträge beider Parteien nicht mehr vorlägen . dieser Tätigkeit eine notariell beurkundete Vereinbarung der Ehegatten im Sinne des § 1587 o Abs. 1 BGB vorgelegt, hat es auch von Amts wegen über deren Genehmigung zu entscheiden; eines Antrages bedarf es dazu ebensowenig wie in dem vergleichbaren Fall der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nach §§ 1828 ff. a) Das Oberlandesgericht hat den Vertrag als eine Scheidungsvereinbarung nach § 1587 o BGB angesehen, die außerdem einen Vergleich im Sinne des § 779 BGB darstelle. Auch hätten beide Parteien einander Zugeständnisse gemacht: Die Ehefrau, indem sie von der Durchsetzung der für sie günstigsten Form einer Alterssicherung durch Begründung weiterer Rentenanwartschaften absah und sich mit einer Vermögensübertragung begnügte; der Ehemann, indem er auf die später vom Amtsgericht gefundene Regelung verzichtete und statt einer geringfügigen Ausgleichspflicht der Ehefrau im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unter gleichzeitiger Verweisung seiner noch verfallbaren weiteren Anrechte in den künftigen schuldrechtlichen Ausgleich die vermögensrechtliche Lösung wählte, bei der er keine Baraufwendung zu leisten hatte und als Gegenleistung für die Übertragung seines Miteigentumsanteils am Grundstück den vollständigen Ausschluß jeglichen Versorgungsausgleichs erhielt. Nach § 779 Abs. 1 BGB ist ein Vergleich unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrages als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewißheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden wäre. Beide von der weiteren Beschwerde genannten Umstände gehörten aber nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts gerade nicht zu den gesicherten Grundlagen der Vereinbarung, sondern zu den ungewissen und umstrittenen, deren Unsicherheit durch den Vergleich behoben werden sollte und auf die § 779 Abs. 1 BGB von vornherein keine Anwendung findet (Senatsurteil vom 18. Bezüglich der Verfassungsmäßigkeit des § 1587b Abs.3 Satz 1 BGB hat das Oberlandesgericht ausdrücklich festgestellt, daß sich die Parteien über die Unsicherheit der Rechtslage im klaren waren. Nichts anderes gilt für die Frage, wie die Anwartschaften des Ehemannes aus der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst im Versorgungsausgleich zu behandeln waren. Die weitere Beschwerde zeigt dagegen keinen Umstand auf, den beide Parteien bei Vertragsschluß irrigerweise als feststehend angesehen hätten und der sich erst später anders dargestellt hat. Das beruhte indessen nicht darauf, daß die Anordnung des Versorgungsausgleichs durch Beitragszahlung generell als eine unzulässige Ausgleichsform angesehen worden wäre; das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr nur ihre ausnahmslose Anordnung als unverhältnismäßig beanstandet, weil das gesetzgeberische Ziel einer eigenständigen sozialen Sicherung des ausgleichsberechtigten Ehegatten in vielen Fällen auch auf eine den Verpflichtenden schonendere Weise hätte erreicht werden können. Auch aus § 1587 1 Abs. 1 BGB in der Fassung des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I 2317) ergibt sich, daß die Kapitalabfindung wegen künftiger Ausgleichsansprüche eine von der Rechtsordnung grundsätzlich gebilligte Ausgleichsform bleibt, so daß nicht beanstandet werden kann, wenn Ehegatten sich ihrer bei der vertraglichen Regelung des Versorgungsausgleichs bedienen. Schließlich hat auch der Gesetzgeber inzwischen in § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG gemäß Art. 2 des genannten Gesetzes die Ausgleichsform der Beitragszahlung wieder eröffnet, die das Familiengericht gerade dann anwenden kann, wenn auch nach Anwendung des § 1587 b BGB und des § 1 Abs. 2 und 3 VAHRG noch ein dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegendes Anrecht verbleibt. März 1982 - IVb ZB 530/80 - FamRZ 1982, 688) - die Vereinbarung der Parteien genehmigt hat. Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, daß der Ehemann bei Einbeziehung seiner noch als verfallbar zu behandelnden Anwartschaft auf Versorgungsrente ausgleichspflichtig gewesen wäre und daß er zu dem Ausgleich ein Kapital von etwa 68.000 DM hätte aufbringen müssen, weil die der Ehefrau zu übertragenden Anwartschaften in Höhe von monatlich 367,25 DM bei Einzahlung im Jahre 1982 einen Kapitalwert in dieser Größe darstellten. Die weitere Beschwerde hält die von den Parteien vereinbarte Ausgleichsregelung zu dem einen deshalb für unangemessen und nicht genehmigungsfähig, weil sie der vom Bundesverfassungsgericht mißbilligten Ausgleichsform des § 1587b Abs.3 Satz 1 BGB a.F. nahekomme. Zum anderen hält die weitere Beschwerde den vereinbarten Ausgleich für unangemessen, weil nicht voraussehbar sei, ob überhaupt und gegebenenfalls wie einmal ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich durchzuführen sei, und der Ehemann durch die Übertragung seines Miteigentumsanteils das volle Risiko dafür übernommen habe, daß seine Versorgung bei der VBL in der angenommenen Höhe tatsächlich einmal eintrete. Gemäß § 15Ö7 o Abs. 2 Satz 4 BGB soll die Genehmigung nur verweigert werden, wenn unter Einbeziehung der Unterhaltsregelung und der Vermögensauseinandersetzung offensichtlich die vereinbarte Leistung nicht zur Sicherung des Berechtigten für den Fall der Erwerbsunfähigkeit und des Alters geeignet ist oder zu keinem nach Art und Höhe angemessenen Ausgleich für den Ehegatten führt. Der Senat hat dieser Vorschrift, die im Gesetzgebungsverfahren als Kompromiß nach Anrufung des Vermittlungsausschusses zustande gekommen ist, den Zweck entnommen, den ausgleichsberechtigten Ehegatten gegen eine Übervorteilung zu schützen (Senatsbeschluß vom 24. Lebensjahr stehende Ehemann werde bis zur Erreichung der Altersgrenze aus dem öffentlichen Dienst nicht mehr ausscheiden, so daß die Parteien seine Anwartschaft auf Versorgungsrente ungeachtet ihrer rechtlichen Verfallbarkeit in die vertragliche Regelung des Versorgungsausgleichs einbeziehen durften. Das Oberlandesgericht hat indessen ohne Rechtsfehler weder in der einen noch in der anderen Hinsicht einen Grund gesehen, der für den Ausschluß des Versorgungsausgleichs vereinbarten Übertragung des Miteigentumsanteils an dem Grundstück, an dem die Ehefrau ohnehin schon Miteigentümerin war und in dem sie weiterhin wohnte, die Genehmigung zu versagen. 4. Bleibt die Entscheidung des Oberlandesgerichts bestehen, daß über die vertragliche Vereinbarung hinaus ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, ergibt sich daraus zugleich, daß die weitere Beschwerde auch insoweit keinen Erfolg hat, wie sie mit der Anschlußbeschwerde eine Erhöhung des vom Amtsgericht angeordneten Ausgleichsbetrages erstrebt . 5. Bei der Bemessung des Beschwerdewertes ist angemessen berücksichtigt worden, daß das Rechtsmittelziel sich nicht in der Durchführung eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs erschöpft.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 12 FGG § 779 BGB § 2 VAHRG
EhefrauBGBOberlandesgerichtVersorgungsausgleichsEhemannParteiBeschwerdeVersorgungsausgleich

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________nein
BGB § 1587 o Abs. 2 Satz 3 und 4
a)	Über die Genehmigung einer Vereinbarung nach
§ 1587 o Abs. 1 BGB hat das Familiengericht von Amts wegen zu entscheiden; eines Antrages der Eheleute oder eines von ihnen bedarf es nicht.
b)	Zur Genehmigungsfähigkeit einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich.
BGH, Beschl. v. 11. März 1987 - IVb ZB 47/84 - OLG Düsseldorf
AG Ratingen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IVb ZB 47/84
In der Familiensache
 Günter Max Benno
J-Straße

Antragsteller und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und
 Dres
gegen
 Sybille Sabine
 geb.
HflPstraße
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und F. ■■■■ -
Weitere Beteiligte:
1. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte,
 Vers.-Nr.:	M	003
traßej
2. Deutsche Bundespost, vertreten durch den Präsidenten der Oberpostdirektion	SHBbtraße	Dl
AZ:
und Personal-Nr.
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Krohn, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 11. März 1987
beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. März 1984 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen .
Beschwerdewerts 4.000 DM
Gründe
I.
Die Parteien streiten über die Durchführung eines Versorgungsausgleichs .
Der im Jahre 1926 geborene Ehemann (Antragsteller) und die im Jahre 1938 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) schlos sen am 3. Juli 1958 die - kinderlos gebliebene - Ehe. Der Scheidungsantrag des Ehemannes wurde der Ehefrau am 15. August 1981 zugestellt.
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Während der Ehezeit (1. Juli 1958 bis 31. Juli 1981,
§ 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) erworben, der Ehemann in Höhe von 928,50 DM und die Ehefrau in Höhe von 95,90 DM (hier und im folgenden: monatlich, bezogen auf das Ehezeitende). Die Ehefrau besitzt außerdem beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften bei der Deutschen Bundespost (weitere Beteiligte zu 2), deren ehezeitlich erworbener Wert mit 958,67 DM festgestellt worden ist. Für den Ehemann bestehen weitere Anrechte in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes gegenüber der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL); nach einer im Verfahren zugrunde gelegten Auskunft der VBL vom 22. April 1982 hat er daraus in der Ehezeit eine Anwartschaft auf eine (dynamische) Versorgungsrente in Höhe von 860,57 DM erworben, die Anwartschaft auf die (statische) Versicherungsrente beträgt 304,44 DM.
Die Parteien erstrebten zunächst eine einverständliche Scheidung. Bei der Erörterung des Versorgungsausgleichs im ersten Verhandlungstermin am 25. Juni 1982 gingen sie davon aus, daß das Bundesverfassungsgericht die Ausgleichsregelung des § 1587b Abs. 3 BGB in der damals geltenden Fassung des
1.	EheRG nicht für verfassungswidrig erklären werde. Das Amtsgericht ließ außerdem erkennen, es werde die Streitfrage, ob aus der Zusatzversorgung des Ehemannes die Anwartschaft auf Versorgungsrente oder die auf Versicherungsrente im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zu berücksichtigen sei, durch Einbeziehung der Anwartschaft auf Versor-
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gungsrente entscheiden; da danach die Anwartschaften des Ehemannes (928,50 + 860,57 = 1.787,07 DM) diejenigen der Ehefrau (95,90 + 958,67 = 1.054,57 DM) um 734,50 DM überstiegen, werde bei Entscheidungsreife zu dem Ausgleich der Hälfte des Wertunterschiedes (367,25 DM) voraussichtlich eine Beitragszahlung in Höhe von etwa 68.000 DM - bei Zahlung im Jahre 1982 - zur Begründung von Anwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung angeordnet werden. Die Parteien erklärten daraufhin, daß Scheidungsfolgen nicht geregelt werden sollten, und ließen die Verhandlung vertagen.
Am 27. Juli 1982 schlossen die Parteien einen notariell beurkundeten Vertrag zur Regelung des Versorgungsausgleichs. Darin übertrug der Ehemann zu dem Ausgleich sämtlicher Ansprüche auf Versorgungsausgleich der Ehefrau seinen Viertel-Miteigentumsanteil an einem bebauten Grundstück, das ihr bereits zu einem Viertel und ihrer Mutter zur Hälfte gehörte; zusätzlich versprach ihm die Ehefrau eine Barzahlung von 2.000 DM. Der Notar übersandte eine Ausfertigung der Urkunde dem Familiengericht und erbat die Genehmigung. Nachdem im Herbst 1982 die Senatsentscheidung BGHZ 84, 158 bekannt geworden war, wonach beim Ausgleich von Anwartschaften der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nur die auf die statische Versicherungsrente als unverfallbar in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen, der übersteigende Wert der Versorgungsrente indessen nach Eintritt des Versicherungsfalles schuldrechtlich auszugleichen ist, erklärte der Ehemann im Termin vom 9. Februar 1983, er halte an der Vereinbarung vom 27. Juli 1982 nicht mehr fest. Deren Grundlagen hätten sich entscheidend verändert mit der Folge, daß
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sie auch nicht mehr genehmigungsfähig sei. Er sei bei Abschluß des Vertrages davon ausgegangen, daß er 68.000 DM aufbringen müsse, und habe keinen anderen Weg gesehen, als seinen Grundstücksanteil hierfür einzusetzen. Der von den Parteien zugrunde gelegte Betrag von (insgesamt) 70.000 DM sei auch zu niedrig, da der Wert des Grundstücks 350.000 DM betrage und sein Anteil demgemäß mit 87.500 DM zu bewerten sei.
Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil vom 28. Oktober 1983 die Ehe der Parteien geschieden; es hat den Vertrag vom 27. Juli 1982 nicht genehmigt, sondern den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, daß es zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgung der Ehefrau für den Ehemann Rentenanwartschaften bei der BfA in Höhe von monatlich 11,22 DM, bezogen auf den 31. Juli 1981, begründet hat. Dabei hat es auf Seiten des Ehemannes dessen Anwartschaft auf die (statische) Versicherungsrente mit dem gemäß § 1578a Abs. 3 Nr. 2 BGB nach der BarwertVO dynamisierten Betrag von monatlich 103,62 DM berücksichtigt, so daß den ehezeitlich erworbenen Anwartschaften der Ehefrau (1.054,57 DM) Anwartschaften des Ehemannes von nur 1.032,12 DM (928,50 + 103,62 DM) gegenüberstanden.
Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht die Entscheidung zu dem Versorgungsausgleich abgeändert. Es hat die Vereinbarung vom 27. Juli 1982 genehmigt und ausgesprochen, daß ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde. Eine Anschlußbeschwerde des Ehemannes, mit der dieser eine Erhöhung des öffentlich-rechtlich auszugleichenden Betrages
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unter Berücksichtigung des inzwischen zur Ruhensberechnung ergangenen Senatsbeschlusses vom 1. Dezember 1982 (IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358) erstrebte, hat es zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde will der Ehemann erreichen, daß die Beschwerde der Ehefrau zurückgewiesen und seiner Anschlußbeschwerde stattgegeben wird. Die Ehefrau beantragt, die weitere Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Die weitere Beschwerde vertritt die Auffassung, das Oberlandesgericht habe den notariellen Vertrag vom 27. Juli 1982 schon deshalb nicht genehmigen dürfen, weil der Ehemann durch seine Erklärungen im Termin vom 9. Februar 1983 eine dem Notar erteilte Vollmacht widerrufen und seinen Genehmigungsantrag zurückgenommen habe mit der Folge, daß übereinstimmende Genehmigungsanträge beider Parteien nicht mehr vorlägen .
Darauf kommt es indessen nicht an. Für die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Verbund mit der Scheidungssache bedarf es keines Antrages (§ 623 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Zur Vorbereitung seiner Entscheidung muß das Familiengericht insoweit von Amts wegen tätig werden und die erforderlichen Erhebungen anstellen (§ 12 FGG). Wird dem Gericht im Zuge
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dieser Tätigkeit eine notariell beurkundete Vereinbarung der Ehegatten im Sinne des § 1587 o Abs. 1 BGB vorgelegt, hat es auch von Amts wegen über deren Genehmigung zu entscheiden; eines Antrages bedarf es dazu ebensowenig wie in dem vergleichbaren Fall der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nach §§ 1828 ff. BGB (vgl. MünchKomm/Strobel BGB § 1587 o Rdn. 41; Keidel/Kuntze/Winkler FGG 11. Aufl. § 53d Rdn. 14 und § 55 Rdn. 5). Ob die Erteilung der gerichtlichen Genehmigung wenigstens von dem Ersuchen eines der beiden Ehegatten abhängt, bedarf hier keiner Entscheidung, denn jedenfalls die Ehefrau hielt an der Vereinbarung weiterhin fest.
2.	Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, daß der notariell beurkundete Vertrag vom 27. Juli 1982 rechtswirksam und seine Geschäftsgrundlage auch nicht nachträglich entfallen ist. Das hält der rechtlichen Prüfung stand.
a)	Das Oberlandesgericht hat den Vertrag als eine Scheidungsvereinbarung nach § 1587 o BGB angesehen, die außerdem einen Vergleich im Sinne des § 779 BGB darstelle. Die Parteien hätten bei Abschluß des Vertrages nicht sicher gewußt, wie ein Versorgungsausgleich letztlich gerichtlich geregelt werden würde. Sie hätten zwar damit gerechnet, daß das Bundesverfassungsgericht die Verpflichtung zur Beitragszahlung als Ausgleichsform nach § 1587b Abs. 3 BGB in der damaligen Fassung nicht für verfassungswidrig erklären werde, doch seien sie sich darüber im klaren gewesen, daß diese Frage damals noch nicht entschieden war. Eine weitere Ungewißheit
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habe in der Frage bestanden, ob die Anwartschaft auf die Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung des Ehemannes in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen sei oder nur die geringere Anwartschaft auf die Versicherungsrente. Durch die vertragliche Regelung hätten sie jedenfalls auch die Ungewißheit dieser Rechtslage beseitigen wollen, selbst wenn daneben der Ehemann die Überlegung eingeschlossen habe, nur durch die Veräußerung seines Miteigentumsanteils am Grundstück die erwartete hohe Beitragszahlung aufbringen zu können. Auch hätten beide Parteien einander Zugeständnisse gemacht: Die Ehefrau, indem sie von der Durchsetzung der für sie günstigsten Form einer Alterssicherung durch Begründung weiterer Rentenanwartschaften absah und sich mit einer Vermögensübertragung begnügte; der Ehemann, indem er auf die später vom Amtsgericht gefundene Regelung verzichtete und statt einer geringfügigen Ausgleichspflicht der Ehefrau im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unter gleichzeitiger Verweisung seiner noch verfallbaren weiteren Anrechte in den künftigen schuldrechtlichen Ausgleich die vermögensrechtliche Lösung wählte, bei der er keine Baraufwendung zu leisten hatte und als Gegenleistung für die Übertragung seines Miteigentumsanteils am Grundstück den vollständigen Ausschluß jeglichen Versorgungsausgleichs erhielt.
b)	Die weitere Beschwerde macht geltend, die Parteien seien von der Ausgleichspflicht des Ehemannes ausgegangen.
Ein solcher Sachverhalt sei jedoch, wie die vom Amtsgericht getroffene Ausgleichsregelung zeige, nicht gegeben. Auch die gemeinsame Vorstellung der Parteien, das Bundesverfassungsgericht werde die ursprüngliche gesetzliche Regelung des
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§ 1587b Abs. 3 Satz 1 BGB nicht für verfassungswidrig erklären, entspreche nun nicht mehr der Wirklichkeit, so daß die Geschäftsgrundlage des Vertrages nach § 779 Abs. 1 BGB weggefallen sei.
c)	Dem kann nicht gefolgt werden. Nach § 779 Abs. 1 BGB ist ein Vergleich unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrages als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewißheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden wäre.
Diese Bestimmung kann daher nicht bezüglich solcher tatsächlicher Gegebenheiten eingreifen, die gerade die Ungewißheit der Rechtslage begründeten, sondern nur hinsichtlich anderer, von den Parteien nicht als zweifelhaft angesehener Voraussetzungen. Beide von der weiteren Beschwerde genannten Umstände gehörten aber nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts gerade nicht zu den gesicherten Grundlagen der Vereinbarung, sondern zu den ungewissen und umstrittenen, deren Unsicherheit durch den Vergleich behoben werden sollte und auf die § 779 Abs. 1 BGB von vornherein keine Anwendung findet (Senatsurteil vom 18. Juni 1986 - IVb ZR 47/85 - FamRZ 1986, 1082, 1084 m.w.N.). Bezüglich der Verfassungsmäßigkeit des § 1587b Abs. 3 Satz 1 BGB hat das Oberlandesgericht ausdrücklich festgestellt, daß sich die Parteien über die Unsicherheit der Rechtslage im klaren waren. Nichts anderes gilt für die Frage, wie die Anwartschaften des Ehemannes aus der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst im Versorgungsausgleich zu behandeln waren. Sie bestimmte nicht erst die Höhe eines Ausgleichsanspruchs der Ehefrau, sondern beeinflußte von vornherein die Ausgleichsbilanz und entschied
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damit auch darüber, welcher Ehegatte im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgleichsberechtigt und ob ein Teil der erworbenen Anwartschaften schuldrechtlich auszugleichen sein werde.
Die weitere Beschwerde zeigt dagegen keinen Umstand auf, den beide Parteien bei Vertragsschluß irrigerweise als feststehend angesehen hätten und der sich erst später anders dargestellt hat. Auch durch die seitherige Rechtsentwicklung ist ein solcher Umstand nicht hervorgetreten. Die in § 1587b Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. vorgesehene Ausgleichsregelung durch Beitragsentrichtung, die insbesondere für die betriebliche Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst galt, hat das Bundesverfassungsgericht zwar durch Beschluß vom 27. Januar 1983 für verfassungswidrig erklärt (BVerfGE 63, 88). Das beruhte indessen nicht darauf, daß die Anordnung des Versorgungsausgleichs durch Beitragszahlung generell als eine unzulässige Ausgleichsform angesehen worden wäre; das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr nur ihre ausnahmslose Anordnung als unverhältnismäßig beanstandet, weil das gesetzgeberische Ziel einer eigenständigen sozialen Sicherung des ausgleichsberechtigten Ehegatten in vielen Fällen auch auf eine den Verpflichtenden schonendere Weise hätte erreicht werden können. Im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1986 (FamRZ 1986, 543), durch das es die an die Stelle der Beitragsentrichtung getretene Regelung in § 2 VAHRG für nichtig erklärt hat, ist ausdrücklich klargestellt worden, daß der Versorgungsausgleich durch Beitragsentrichtung nicht schlechthin unzulässig ist; das Gericht hat dabei auf die Regelung in § 1587 1 BGB hingewiesen, wonach unter bestimmten
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Voraussetzungen dem Berechtigten ein Abfindungsanspruch gewährt wird, wenn der Verpflichtete dadurch nicht unbillig belastet wird. Auch aus § 1587 1 Abs. 1 BGB in der Fassung des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I 2317) ergibt sich, daß die Kapitalabfindung wegen künftiger Ausgleichsansprüche eine von der Rechtsordnung grundsätzlich gebilligte Ausgleichsform bleibt, so daß nicht beanstandet werden kann, wenn Ehegatten sich ihrer bei der vertraglichen Regelung des Versorgungsausgleichs bedienen. Schließlich hat auch der Gesetzgeber inzwischen in § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG gemäß Art. 2 des genannten Gesetzes die Ausgleichsform der Beitragszahlung wieder eröffnet, die das Familiengericht gerade dann anwenden kann, wenn auch nach Anwendung des § 1587 b BGB und des § 1 Abs. 2 und 3 VAHRG noch ein dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegendes Anrecht verbleibt.
3.	Ohne Erfolg wendet sich die weitere Beschwerde auch dagegen, daß das Oberlandesgericht - dessen Zuständigkeit nicht in Zweifel steht (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 24. März 1982 - IVb ZB 530/80 - FamRZ 1982, 688) - die Vereinbarung der Parteien genehmigt hat.
Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, daß der Ehemann bei Einbeziehung seiner noch als verfallbar zu behandelnden Anwartschaft auf Versorgungsrente ausgleichspflichtig gewesen wäre und daß er zu dem Ausgleich ein Kapital von etwa 68.000 DM hätte aufbringen müssen, weil die der Ehefrau zu übertragenden Anwartschaften in Höhe von monatlich 367,25 DM bei Einzahlung im Jahre 1982 einen Kapitalwert in dieser
 Größe darstellten. Bei der Frage nach der Angemessenheit des vereinbarten Ausgleichs müsse bedacht werden, daß im wirtschaftlichen Ergebnis durch die Übertragung des Miteigentumsanteils eine künftige - im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu zahlende - Rente abgegolten werde; es könne daher nur an deren derzeitigen Barwert angeknüpft werden. Es lasse sich nicht feststellen, daß zwischen den auf diese Weise auf den gleichen Zeitpunkt bezogenen Werten von Grundstücksanteil und künftiger Rente ein offensichtlich unangemessenes Verhältnis bestand.
Die weitere Beschwerde hält die von den Parteien vereinbarte Ausgleichsregelung zu dem einen deshalb für unangemessen und nicht genehmigungsfähig, weil sie der vom Bundesverfassungsgericht mißbilligten Ausgleichsform des § 1587b Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. nahekomme. Das geht schon deshalb fehl, weil - wie oben (zu II. 2. c) ausgeführt - die Kapitaleinzahlung als solche verfassungsrechtlich unbedenklich ist und auch nach dem reformierten Recht eine Abfindung wegen künftiger schuldrechtlicher Ausgleichsansprüche verlangt werden kann, wenn die Zahlung dem Ausgleichspflichtigen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu demutbar ist (§ 1587 1 Abs. 1 BGB).
Zum anderen hält die weitere Beschwerde den vereinbarten Ausgleich für unangemessen, weil nicht voraussehbar sei, ob überhaupt und gegebenenfalls wie einmal ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich durchzuführen sei, und der Ehemann durch die Übertragung seines Miteigentumsanteils das volle Risiko dafür übernommen habe, daß seine Versorgung bei der VBL in der angenommenen Höhe tatsächlich einmal eintrete.
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Aus diesen Erwägungen lassen sich rechtliche Bedenken gegen die vom Oberlandesgericht erteilte Genehmigung jedoch nicht herleiten.
Gemäß § 15Ö7 o Abs. 2 Satz 4 BGB soll die Genehmigung nur verweigert werden, wenn unter Einbeziehung der Unterhaltsregelung und der Vermögensauseinandersetzung offensichtlich die vereinbarte Leistung nicht zur Sicherung des Berechtigten für den Fall der Erwerbsunfähigkeit und des Alters geeignet ist oder zu keinem nach Art und Höhe angemessenen Ausgleich für den Ehegatten führt. Der Senat hat dieser Vorschrift, die im Gesetzgebungsverfahren als Kompromiß nach Anrufung des Vermittlungsausschusses zustande gekommen ist, den Zweck entnommen, den ausgleichsberechtigten Ehegatten gegen eine Übervorteilung zu schützen (Senatsbeschluß vom 24. Februar 1982 - IVb ZB 746/80 - FamRZ 1982, 471, 473). Es ist aber nicht ihr Sinn, die Vertragsfreiheit der Ehegatten noch weiter einzuschränken, wenn die Erfüllung der Schutzfunktion gesichert ist. Davon durfte das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall ausgehen. Es bestand kein Grund, die von den Parteien ihrer Vereinbarung zugrunde gelegte Voraussetzung zu beanstanden, der damals im 56. Lebensjahr stehende Ehemann werde bis zur Erreichung der Altersgrenze aus dem öffentlichen Dienst nicht mehr ausscheiden, so daß die Parteien seine Anwartschaft auf Versorgungsrente ungeachtet ihrer rechtlichen Verfallbarkeit in die vertragliche Regelung des Versorgungsausgleichs einbeziehen durften. Für die Genehmigungsfähigkeit muß ausreichen, daß die beteiligten Ehegatten nach der voraussichtlichen Entwicklung Versorgungen auf der Grundlage der bereits vorhandenen Anwartschaften er-
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langen werden (vgl. MünchKoinm/Strobel aaO § 1587 o Rdn. 27). Für das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung ist auch keine absolute Gleichwertigkeit zu fordern, die kaum jemals herzustellen sein wird (vgl. Göppinger/Wenz, Vereinbarungen anläßlich der Ehescheidung, 5. Aufl. Rdn. 422). Die Genehmigung ist erst zu versagen, wenn die dem Ausgleichsberechtigten versprochene Leistung offensichtlich ungeeignet oder unangemessen ist. Das Oberlandesgericht hat indessen ohne Rechtsfehler weder in der einen noch in der anderen Hinsicht einen Grund gesehen, der für den Ausschluß des Versorgungsausgleichs vereinbarten Übertragung des Miteigentumsanteils an dem Grundstück, an dem die Ehefrau ohnehin schon Miteigentümerin war und in dem sie weiterhin wohnte, die Genehmigung zu versagen.
4.	Bleibt die Entscheidung des Oberlandesgerichts bestehen, daß über die vertragliche Vereinbarung hinaus ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, ergibt sich daraus zugleich, daß die weitere Beschwerde auch insoweit keinen Erfolg hat, wie sie mit der Anschlußbeschwerde eine Erhöhung des vom Amtsgericht angeordneten Ausgleichsbetrages erstrebt .
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5.	Bei der Bemessung des Beschwerdewertes ist angemessen berücksichtigt worden, daß das Rechtsmittelziel sich nicht in der Durchführung eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs erschöpft.
Lohmann		Krohn	Macke
	Zysk	Nonnenkamp