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BGH · b ZB 47/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: b ZB 47/82

- Zivilsenat des Hundesger i cht’shöf s hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Chr. Oktober 1981 hat der Vorsitzende des Senats für Familiensachen den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten darauf hingewiesen, daß die Berufungsbegründungsfrist abgelaufen sei, weil es sich um eine Feriensache handele. durch Beschluß den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. 1. Wie der Beschwerdeführer nicht verkennt, handelt es sich bei dem vorliegenden Rechtsstreit gemäß § 2oo Abs. 2 Nr. 5a GVG um eine Feriensache, so daß nach §§ 223, 222 Abs. 2 ZPO die Frist zur Begründung der Berufung (§ 519 Abs. 2 ZPO) am 24. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels hat das Berufungsgericht mit Recht versagt, weil der Beklagte nicht ohne Verschulden seines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, das er sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß, an der Wahrung der Frist gehindert war. Dieser Angestellten oblag damit auch die Prüfung und Entscheidung der Frage, ob im Einzelfall eine Feriensache vorliegt. September 1981 notiert und eine Vorfrist auf den 18. Später jedoch, als sie in einer anderen Sache Dr. FrflB>SflH| ./• MBMB versehentlich verfrüht auf die gleichen Tage notierte Berufungsbegründungs- und Vorfristen durch die Eintragung eines späteren Fristablaufs berichtigt hat, hat sie, ohne die Akte EflHI ./. Der Rechtsanwalt muß vielmehr Vorsorge dafür treffen, daß ihm in Fällen, in denen die Gerichtsferien Einfluß auf die Fristberechnung haben können, die Akten vorgelegt werden, so daß er selbst darüber befinden kann, ob es sich um eine Feriensache handelt. auch BGH VersR 1975, 571 a.E.) hätte es auch genügt, daß der Rechtsanwalt, wenn er feststellte, daß es sich um eine Feriensache handelte, eben dies in den Handakten für seine geschulter Kanzleikräfte deutlich schriftlich festgehalten hätte. Wenn durch anwaltliche Entscheidung der Frage, ob eine Feriensache vorlag, der Angestellten BiflHB diese ihr nicht zukommende Prüfung entzogen worden wäre, hätte es nicht dazu kommen können, daß sie - nach anfänglich richtiger Fristnotierung - offensichtlich in der unrichtigen Annahme, es handele sich nicht um eine Feriensache, die Begründungsfrist später unter Löschung der zunächst eingetragenen Frist fälschlich aut den 15.

Zitierte Normen: § 223 ZPO
RechtsanwaltFristFeriensachePrüfungAngestellte

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV b ZB 47/82
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Manfred B
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 Beklagter und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
1.	Helga B	r	BeHHMM^traße	Wk	Kfl
2.	Manfred B flHHB • wohnhaft ebenda, gesetzlich vertreten durch die Klägerin zu 1.,
Kläger und Beschwerdegegner,
 Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt St II. Instanz:
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- Zivilsenat des Hundesger i cht’shöf s hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Chr. Krohn, Dr. Macke und Nonnenkamp am 2. Juni 1982
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Februar 1982 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1 481,73 DM.
Gründe:
I. Gegen das ihm am 22. Juli 1981 zugestellte Unterhaltsurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - hat der Beklagte am Montag, dem 24. August 1981 Berufung eingelegt. Am 6. Oktober 1981 hat der Vorsitzende des Senats für Familiensachen den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten darauf hingewiesen, daß die Berufungsbegründungsfrist abgelaufen sei, weil es sich um eine Feriensache handele. Daraufhin hat der Beklagte am 7. Oktober 1981 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und zugleich die Rechtsmittelbegründung nachgeholt. Das Berufungsgericht hat
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durch Beschluß den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.
II. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
1.	Wie der Beschwerdeführer nicht verkennt, handelt es sich bei dem vorliegenden Rechtsstreit gemäß § 2oo Abs. 2 Nr. 5a GVG um eine Feriensache, so daß nach §§ 223, 222 Abs. 2 ZPO die Frist zur Begründung der Berufung (§ 519 Abs. 2 ZPO) am 24. September 1981 ablief. Sie ist nicht gewahrt worden.
2.	Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels hat das Berufungsgericht mit Recht versagt, weil der Beklagte nicht ohne Verschulden seines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, das er sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß, an der Wahrung der Frist gehindert war. Die verspätete Rechtsmittelbegründung beruht auf einem Organisationsfehler in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten.
a) Der Rechtsanwalt überließ nach seinem eigenen Vorbringen der Anwaltsgehilfin BiflH die Berechnung von Rechtsmittelbegründungsfristen allgemein. Dieser Angestellten oblag damit auch die Prüfung und Entscheidung der Frage, ob im Einzelfall eine Feriensache vorliegt. Sie hat hier zunächst - an sich
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zutreffend - im Fristenkalender als Ablauf der Berufungsbegründungsfrist den 24. September 1981 notiert und eine Vorfrist auf den 18. September 1981 eingetragen. Später jedoch, als sie in einer anderen Sache Dr. FrflB>SflH| ./• MBMB versehentlich verfrüht auf die gleichen Tage notierte Berufungsbegründungs- und Vorfristen durch die Eintragung eines späteren Fristablaufs berichtigt hat, hat sie, ohne die Akte EflHI ./. BpB hinzuzuziehen, den Fristablauf in dieser Sache gleichfalls anderweitig auf den 15. Oktober 1981 notiert.
b) Der Prozeßbevollmächtigte hätte die Prüfung der Frage, ob eine Feriensache vorliegt, nicht der Angestellten überlassen dürfen. Der Rechtsanwalt muß vielmehr Vorsorge dafür treffen, daß ihm in Fällen, in denen die Gerichtsferien Einfluß auf die Fristberechnung haben können, die Akten vorgelegt werden, so daß er selbst darüber befinden kann, ob es sich um eine Feriensache handelt. Eine solche Pflicht besteht selbst dann, wenn die Prüfung, ob die Gerichtsferien die Frist zur Begründung eines Rechtsmittels hemmen, in der Kanzlei des Rechtsanwalts häufig vorkommt und wenn der Rechtsanwalt die betreffenden Angestellten, die gut ausgebildet sind und sich bisher als zuverlässig bewährt haben, bis zuletzt laufend durch Stichproben überprüft hat. Diese Rechtsgrundsätze hat der Bundesgerichtshof sowohl für die alte wie für die neue Fassung des § 233 ZPO in ständiger Rechtsprechung vertreten (VersR 1967,
955; 1969, 834; 1975, 571; 1977, 933; 1979, 253, 351; 198o,
194). An ihnen wird festgehalten.
Danach hätte der Rechtsanwalt entweder die in den Fristenkalender einzutragende Frist in den Handakten verfügen müssen? über die Erledigung der verfügten Eintragung wäre dann ein Vermerk in die Handakten aufzunehmen gewesen (vgl. BGH VersR 1971, 1125). Nach den Grundsätzen in BGH VersR 1963, 266 (vgl. auch BGH VersR 1975, 571 a.E.) hätte es auch genügt, daß der Rechtsanwalt, wenn er feststellte, daß es sich um eine Feriensache handelte, eben dies in den Handakten für seine geschulter Kanzleikräfte deutlich schriftlich festgehalten hätte. In jeden dieser Fälle hätte er durch organisatorische Anweisungen sicher stellen müssen, daß die getroffene Anweisung befolgt wurde.
Wenn durch anwaltliche Entscheidung der Frage, ob eine Feriensache vorlag, der Angestellten BiflHB diese ihr nicht zukommende Prüfung entzogen worden wäre, hätte es nicht dazu kommen können, daß sie - nach anfänglich richtiger Fristnotierung - offensichtlich in der unrichtigen Annahme, es handele sich nicht um eine Feriensache, die Begründungsfrist später unter Löschung der zunächst eingetragenen Frist
 fälschlich aut den 15. Oktober 1981 notierte, wäre für eine Überprüfung der Beurteilung als kein Raum gewesen.
Lohmann
 Portmann
Denn dann Feriensache
 Krohn
Macke
 Nonnenkamp