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BGH · IVb ZB 46/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 46/85

ü. die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern vom 15. Gegen einen Beschluß des Oberlandesgerichts, der die Vollstreckbarerklärung eines unter das Haager Übereinkommen vom 15. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portraann, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 10. Diese Entscheidung hat das Oberlandesgericht auf ein als sofortige Beschwerde gewertetes Rechtsmittel der Antragstellerin geändert. Juli 1983 (IVb ZB 31/83 - FamRZ 1983, 1008, 1009) entschieden hat, stellt das Verfahren über die Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung eine Familiensache dar, wenn der Titel eine Angelegenheit betrifft, die nach inländischem Verfahrensrecht als Familiensache (sei es der streitigen oder der freiwilligen Gerichtsbarkeit) einzuordnen ist. Der dänische Unterhaltstitel fällt, wie die Vorinstanzen rechtsfehlerfrei ausgeführt haben, unter das Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern vom 15. Demzufolge ist gemäß S 1042 c Abs.3 ZPO gegen eine den Antrag auf Vollstreckbarerklärung ablehnende Entscheidung des gemäß S 1 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zuständigen Amtsgerichts die sofortige Beschwerde gegeben, über sie ist wegen des Charakters des Verfahrens als Familiensache im Rahmen der entsprechenden Anwendung des § 1042 c Abs.3 ZPO vom Oberlandesgericht zu befinden, das gemäß § 119 Nr. 2 GVG allgemein zur Entscheidung über das Rechtsmittel der Beschwerde in Familiensachen berufen ist. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts - also eine weitere sofortige Beschwerde - ist nicht gegeben. § 621 e Abs. 2 ZPO eröffnet unter dieser Voraussetzung die weitere Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof nur in den Familiensachen des S 621 Abs, 1 Ziff.1 bis 3 und 6 ZPO. Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil in Familiensachen nach § 621 Abs. 1 Ziff.4 ZPO zufolge § 621 d Abs. 1 ZPO bei Zulassung durch das Oberlandesgericht die Anrufung des Bundesgerichtshofs im Wege der Revision statthaft ist.

Zitierte Normen: § 567 ZPO
RechtsmittelFamiliensacheVollstreckbarerklärungZPOFamiliensachenBeschwerde

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja
BGHZs	nein
ZPO SS 567 Abs. 3, 1042 c Abs. 3; Haager Übk. ü. die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern vom 15. April 1958, BGBl 1961 II S. 1005
Gegen einen Beschluß des Oberlandesgerichts, der die Vollstreckbarerklärung eines unter das Haager Übereinkommen vom 15. April 1958 fallenden ausländischen Unterhaltstitels betrifft, ist ein Rechtsmittel zu dem Bundesgerichtshof nicht gegeben.
BGH, Beschl. v. 10. Juli 1985 - IVb ZB 46/85 - OLG Schleswig
AG Schwarzenbek
BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 46/85
BESCHLUSS
in der Familiensache
2
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portraann, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk
 am 10. Juli 1985 beschlossen:
Die weitere sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 18. März 1985 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.
Beschwerdewerts 550 DM.
Gründe :
I.
Die Antragstellerin ist das Kind des Antragsgegners aus dessen geschiedener Ehe. Sie lebt bei der Mutter in Dänemark. Sie begehrt die Vollstreckbarerklärung einer in Dänemark erwirkten "bidragsresolution", derzufolge der Antragsgegner an sie den jeweils geltenden Unterhaltsnormalbeitrag ("normalbidrag") zu zahlen hat. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat dem Antrag für die Zeit ab März 1980 entsprochen. Diese Entscheidung hat das Oberlandesgericht auf ein als sofortige Beschwerde gewertetes Rechtsmittel
 der Antragstellerin geändert. Es hat die "bidragsresolution" bereits mit Wirkung ab Januar 1979, jedoch begrenzt auf die Zeit bis einschließlich März 1984, als vollstreckbar angesehen und sie insgesamt in Höhe von 28.785 dänischen Kronen "abzüglich eines Betrages von 1.700 DM" für vollstreckbar erklärt. Den Abzugsbetrag von 1.700 DM hat es damit begründet, daß der Antragsgegner unstreitig seit November 1982 monatlich 100 DM gezahlt habe. Durch "sofortige Beschwerde" macht die Antragstellerin geltend, daß der Antragsgegner in der in Frage stehenden Zeit nur 1.150 DM gezahlt habe.
II.
Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist unzulässig.
1.	Es handelt sich um eine Familiensache. Wie der Senat durch Beschluß vom 13. Juli 1983 (IVb ZB 31/83 - FamRZ 1983, 1008, 1009) entschieden hat, stellt das Verfahren über die Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung eine Familiensache dar, wenn der Titel eine Angelegenheit betrifft, die nach inländischem Verfahrensrecht als Familiensache (sei es der streitigen oder der freiwilligen Gerichtsbarkeit) einzuordnen ist. Der hier zugrundeliegende Titel betrifft die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber einem ehelichen Kind. Streitigkeiten darüber sind nach deutschem Recht gemäß S 23 b Abs. 1 Nr. 5 GVG Familiensache.
4
2.	Der dänische Unterhaltstitel fällt, wie die Vorinstanzen rechtsfehlerfrei ausgeführt haben, unter das Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern vom 15. April 1958 (BGBl. 1961 II S.
 1005). Nach § 2 des zu diesem Übereinkommen ergangenen Ausführungsgesetzes vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1033) finden deshalb die für die Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen geltenden Verfahrensvorschriften der SS 1042 b, 1042 c und 1042 d ZPO entsprechende Anwendung. Demzufolge ist gemäß S 1042 c Abs. 3 ZPO gegen eine den Antrag auf Vollstreckbarerklärung ablehnende Entscheidung des gemäß S 1 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zuständigen Amtsgerichts die sofortige Beschwerde gegeben, über sie ist wegen des Charakters des Verfahrens als Familiensache im Rahmen der entsprechenden Anwendung des § 1042 c Abs. 3 ZPO vom Oberlandesgericht zu befinden, das gemäß § 119 Nr. 2 GVG allgemein zur Entscheidung über das Rechtsmittel der Beschwerde in Familiensachen berufen ist.
3.	Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts - also eine weitere sofortige Beschwerde - ist nicht gegeben. Das folgt aus § 567 Abs. 3 ZPO. Danach ist eine Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - nicht zulässig. Daß es sich hier, wie ausgeführt, um eine Familiensache handelt, wirkt sich insoweit nicht aus. Eine weitere (sofortige) Beschwerde wäre selbst bei Zulassung durch das Oberlandesgericht nicht statthaft. § 621 e Abs. 2 ZPO eröffnet unter dieser Voraussetzung die weitere Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof nur in den Familiensachen
 des S 621 Abs, 1 Ziff. 1 bis 3 und 6 ZPO. Vorliegend handelt es sich jedoch um eine Familiensache nach S 621 Abs. 1 Ziff. 4^ ZPO. Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil in Familiensachen nach § 621 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO zufolge § 621 d Abs. 1 ZPO bei Zulassung durch das Oberlandesgericht die Anrufung des Bundesgerichtshofs im Wege der Revision statthaft ist. Dieser das Urteilsverfahren in der Unterhaltssache betreffenden Regelung kann nicht entnommen werden, daß auch im Verfahren der Vollstreckbarerklärung, wie es hier zugrundeliegt und vom Gesetzgeber durch § 2 des genannten Ausführungsgesetzes i.V. mit § 1042 c Abs. 3 ZPO in das Beschlußverfahren verwiesen worden ist, der Rechtsweg zu dem Bundesgerichtshof gegeben sein müsse.
Macke
 Zysk
Lohmann
 Portmann
Krohn