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BGH · IVb ZB 45/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 45/87

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Nonnenkamp am 2. September 1985, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) erworben. Für den Ehemann besteht weiterhin in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ein Anspruch auf - statische - Versicherungsrente gegenüber der Bundesbahn-Versicherungsanstalt (weitere Beteiligte zu 2). Mit der Beschwerde gegen den Ausgleich der Anwartschaft auf Beamtenversorgung hat die Deutsche Bundesbahn beanstandet, daß bei der Ruhensberechnung gemäß § 1587a Abs.6 Halbs. mit § 55 BeamtVG nur die Rentenanwartschaften des Ehemannes bei der BfA, nicht aber auch seine Anwartschaft auf Versicherungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes berücksichtigt worden sei. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Amtsgerichts im Ausspruch über den Ausgleich der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung geändert. Sie vertritt die Auffassung, jedenfalls sei - entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts - bei der Ruhensbe-rechnung die Versicherungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nicht mit ihrem statischen, sondern nur mit ihrem dynamisierten Wert anzusetzen. 1. Daß das Oberlandesgericht bei der Ruhensberechnung außer den Rentenanwartschaften des Ehemannes gegenüber der BfA auch seine Anwartschaft auf Zusatzversorgung des öffent liehen Dienstes gegenüber der Bundesbahn-Versicherungsanstalt berücksichtigt hat, entspricht der gesetzlichen Regelung in § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Wie der Senat nach dem Erlaß des angefochtenen Beschlusses mit Beschluß vom 29. mit § 55 BeamtVG eine zur Kürzung führende statische Versicherungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nicht mir ihrem statischen, sondern nur mit ihrem nach der Barwertverordnung dynamisierten Wert zu berücksichtigen. Dezember 1982 (IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358) sind bei der Ruhensberechnung zunächst alle, auch die vorehelich erworbenen Rentenanwartschaften des Beamten zu berücksichtigen. Die Gesamthöhe der Anwartschaften des Ehemannes auf die statische Versicherungsrente gegenüber der Bundesbahn-Versicherungsanstalt ist jedoch nicht festgestellt. Die noch tatrichterlich festzustellenden gesamten Anwartschaften auf Versicherungsrente sind - neben den gesamten Rentenanwartschaften des Ehemannes aus der gesetzlichen Rentenversicherung - mit ihrem dynamisierten Wert in die Ruhensberechnung einzustellen.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 55 BeamtVG
DienstbeteiligtEhefrauEhemannesOberlandesgerichtRuhensberechnungBeschlußBeschwerdeRentenanwartschaften

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 45/87
BESCHLUSS
in der Familiensache
 geb. H(
eg
V/
Antragsgegnerin und Be s chwerde f ührerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres. und H -
gegen
 Wolfgang
Straße
 Antragsteller und Beschwerdegegner,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin 9HMMI als Abwicklerin der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Dr. MI
Weitere Beteiligte:
1.	Bundesversicherungsanstalt fürAngestellte, R®Mßtraße< bMM~wMMHMM, Vers.Nr.: ■^MBI^B S 014 und ■MM H
2.	Bundesbahn-Versicherungsanstalt Abteilung B - Bezirksleitung - Postfach 1MM/ MM, Vers.Nr.:
S 014,
3. Deutsche Bundesbahn - Bundesbahndirektion
 Postfach
I, Az. :
2
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Nonnenkamp
 am 2. März 1988
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 12. Zivilsenats - Senat für Familiensachen -des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Januar 1987 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 1.000 DM.
Gründe:
I.
Die Parteien haben am 21. September 1972 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 14. Oktober 1985 zugestellt worden.
WIV
3
In der Ehezeit (1. September 1972 bis 30. September 1985, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) erworben. Für den Ehemann besteht weiterhin in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ein Anspruch auf - statische - Versicherungsrente gegenüber der Bundesbahn-Versicherungsanstalt (weitere Beteiligte zu 2). Als Beamter der Deutschen Bundesbahn (weitere Beteiligte zu 3) hat er Anspruch auf Beamtenversorgung.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes auf das der Ehefrau, beide bei der BfA, Rentenanwartschaften in Höhe von 36,60 DM übertragen und auf dem Versicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von 5,30 DM zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Zusatzversorgung sowie solche in Höhe von 186,35 DM zu Lasten seiner Anwartschaft auf Beamtenversorgung begründet hat - jeweils monatlich und bezogen auf den 30. September 1985.
Mit der Beschwerde gegen den Ausgleich der Anwartschaft auf Beamtenversorgung hat die Deutsche Bundesbahn beanstandet, daß bei der Ruhensberechnung gemäß § 1587a Abs. 6 Halbs. 2 BGB i.V. mit § 55 BeamtVG nur die Rentenanwartschaften des Ehemannes bei der BfA, nicht aber auch seine Anwartschaft auf Versicherungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes berücksichtigt worden sei.
4
Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Amtsgerichts im Ausspruch über den Ausgleich der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung geändert. Es hat zu Lasten dieser Anwartschaft für die Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich nur 173,73 DM begründet.
Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde erstrebt die Ehefrau die Wiederherstellung des Urteils des Amtsgerichts. Sie vertritt die Auffassung, jedenfalls sei - entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts - bei der Ruhensbe-rechnung die Versicherungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nicht mit ihrem statischen, sondern nur mit ihrem dynamisierten Wert anzusetzen.
II.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht .
1.	Daß das Oberlandesgericht bei der Ruhensberechnung außer den Rentenanwartschaften des Ehemannes gegenüber der BfA auch seine Anwartschaft auf Zusatzversorgung des öffent liehen Dienstes gegenüber der Bundesbahn-Versicherungsanstalt berücksichtigt hat, entspricht der gesetzlichen Regelung in § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Eine Wiederherstellung des insoweit fehlerhaften Urteils des Amtsgerichts kommt daher nicht in Betracht.
5
2.	Indessen bestehen gegen die Höhe, in der das Oberlandesgericht die statische Rentenanwartschaft berücksichtigt hat, durchgreifende rechtliche Bedenken. Wie der Senat nach dem Erlaß des angefochtenen Beschlusses mit Beschluß vom 29. April 1987 (IVb ZB 127/84 - FamRZ 1987, 798) entschieden hat, ist bei der Ruhensberechnung nach § 1587a Abs. 6 Halbs. 2 BGB i.V. mit § 55 BeamtVG eine zur Kürzung führende statische Versicherungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nicht mir ihrem statischen, sondern nur mit ihrem nach der Barwertverordnung dynamisierten Wert zu berücksichtigen. Der auf der gegenteiligen Beurteilung beruhende Beschluß des Oberlandesgerichts hält daher der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
3.	Der Senat ist nicht in der Lage, selbst in der Sache zu entscheiden. Nach seiner ständigen Rechtsprechung seit dem Beschluß vom 1. Dezember 1982 (IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358) sind bei der Ruhensberechnung zunächst alle, auch die vorehelich erworbenen Rentenanwartschaften des Beamten zu berücksichtigen. Das gilt in gleicher Weise für Anwartschaften aus einer zusätzlichen Altersversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes. Die Gesamthöhe der Anwartschaften des Ehemannes auf die statische Versicherungsrente gegenüber der Bundesbahn-Versicherungsanstalt ist jedoch nicht festgestellt. Die Auskunft vom 22. Mai 1986 mit EDV-Ausdruck vom 17. Februar 1986 beantwortet nur die Frage nach den ehezeitlich erworbenen Anwartschaften; sie beginnt deshalb erst mit Entgeltszeiten ab 1. September 1972 (Anfang der Ehezeit).
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4. Die noch tatrichterlich festzustellenden gesamten Anwartschaften auf Versicherungsrente sind - neben den gesamten Rentenanwartschaften des Ehemannes aus der gesetzlichen Rentenversicherung - mit ihrem dynamisierten Wert in die Ruhensberechnung einzustellen. Von der sich ergebenden durchschnittlichen monatlichen Kürzung ist nur der durch die ehezeitlich begründeten Versorgungsanrechte verursachte Anteil zu berücksichtigen. Er läßt sich nach dem Verhältnis der Summe der - nicht aufgerundeten - Ehezeitanteile der kürzungsursächlichen Rentenbeträge zu der Summe dieser Rentenbeträge oder über das Verhältnis der Werteinheiten bestimmen; insoweit wird auf den Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1987 - IVb ZB 35/85 - FamRZ 1988, 48, 49 sowie auf den beigefügten, nicht veröffentlichten Senatsbeschluß IVb ZB 5/85 vom selben Tage verwiesen.
Lohmann
 Portmann
Blumenrohr
 Krohn
Nonnenkamp