Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 26. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 10. Der Ehemann (Antragsteller) ist Jugoslawe, die Ehefrau (Antragsgegnerin) Französin. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht das Verbundurteil im Ausspruch über den Versorgungsausgleich aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen. hierzu die Ausführungen im Senatsbeschluß vom heutigen Tage in der Sache IVb ZB 36/86, der dieser Entscheidung beigefügt wird). 3. Das Oberlandesgericht hat zutreffend ausgeführt, daß in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Ehegatten ausländische Staatsangehörige sind und nicht an eine gemeinsame Staatsangehörigkeit angeknüpft werden kann, Scheidung und Scheidungsfolgen nach dem Recht des Staates zu beurteilen sind, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt beide gehabt haben, sofern einer von Da die Ehegatten dieses Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt seit der Eheschließung in der Bundesrepublik Deutschland haben, hat das Gericht zu Recht angenommen, daß für die Scheidungsfolgen deutsches Recht maßgebend ist. Das gilt auch für die Scheidungsfolge des Versorgungsausgleichs, der ohne Rücksicht darauf durchzuführen ist, daß er sowohl dem Heimatrecht des Ehemannes als auch dem der Ehefrau unbekannt ist.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 45/86 BESCHLUSS in der Familiensache Müslija traße 4, Antragsteller und Beschwerde f (ihrer, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. als Abwickler der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts gegen Martine straße 180, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin dHIB als Abwicklerin der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Dr. 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 26. Oktober 1989 beschlossen: Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 10. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. Februar 1986 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen . Beschwerdewert: 1.000 DM. Gründe: I. Die Parteien haben am 29. April 1976 geheiratet. Der Ehemann (Antragsteller) ist Jugoslawe, die Ehefrau (Antragsgegnerin) Französin. Seit der Eheschließung, die in der Bundesrepublik Deutschland stattfand, leben die Parteien im Inland, wo der Ehemann erwerbstätig ist. Durch Verbundurteil hat das Amtsgericht die Ehe geschieden, das Sorgerecht für die drei gemeinschaftlichen Kinder geregelt und ausgesprochen, daß ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Feststellungen über die von den WI 3 Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften hat es nicht getroffen. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht das Verbundurteil im Ausspruch über den Versorgungsausgleich aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen. Mit der (zugelassenen) wei teren Beschwerde erstrebt der Ehemann die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung. II. 1. Die deutschen Gerichte sind in der Sache international zuständig. Das ergibt sich jetzt aus § 606a Abs. 1 Nr. 2 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts vom 25. Juli 1986 (BGBl. I 1142, 1151 - IPRG), das am 1. September 1986 in Kraft getreten ist (vgl. hierzu die Ausführungen im Senatsbeschluß vom heutigen Tage in der Sache IVb ZB 36/86, der dieser Entscheidung beigefügt wird). 2. Auch nach dem Inkrafttreten des IPRG bestimmt sich das auf den Streitfall anzuwendende Sachrecht nach dem früheren Kollisionsrecht, weil das Scheidungsverfahren vor dem Inkrafttreten des IPRG rechtshängig geworden ist (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 1989 - IVb ZR 76/88 - zur Veröffentlichung vorgesehen). 3. Das Oberlandesgericht hat zutreffend ausgeführt, daß in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Ehegatten ausländische Staatsangehörige sind und nicht an eine gemeinsame Staatsangehörigkeit angeknüpft werden kann, Scheidung und Scheidungsfolgen nach dem Recht des Staates zu beurteilen sind, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt beide gehabt haben, sofern einer von 4 i ^5" ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin dort hat. Da die Ehegatten dieses Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt seit der Eheschließung in der Bundesrepublik Deutschland haben, hat das Gericht zu Recht angenommen, daß für die Scheidungsfolgen deutsches Recht maßgebend ist. Das gilt auch für die Scheidungsfolge des Versorgungsausgleichs, der ohne Rücksicht darauf durchzuführen ist, daß er sowohl dem Heimatrecht des Ehemannes als auch dem der Ehefrau unbekannt ist. Zur näheren Begründung dieser Rechtsauffassung wird ebenfalls auf den beigefügten Senatsbeschluß Bezug genommen. Irgendwelche Anhaltspunkte, die eine Anwendung der Härteklauseln in §§ 1587c und 1587h BGB rechtfertigen könnten, sind bisher nicht hervorgetreten. Danach kann die weitere Beschwerde des Ehemannes keinen Erfolg haben. Lohmann Blumenrohr Krohn Zysk Nonnenkamp