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BGH · XVb ZB 45/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XVb ZB 45/82

- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalts Prof. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 5. Die am geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am Januar 1980 § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die nach den tatrichterlichen Feststellungen für die Ehefrau monatlich 632,30 DM und für die Ehemann monatlich 978,30 DM betragen. Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und d Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsansta für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften von monatlich 173 DM - bezogen auf den 31. Januar 1980 - auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei derselben Anstalt übertragen und den Ehemann - zu dem Ausgleich der betrieblichen Alter: Versorgung - verpflichtet hat, zur Begründung monatlicher Rentenanwartschaften von 106,21 DM - bezogen auf den 31. Gegen diese Entscheidung hat der Ehemann Beschwerde eingelegt, soweit er zur Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragszahlung verpflichtet worden ist. Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Amtsgericht dahin abgeändert, daß es die zugunsten der Ehefrau zu begründenden Anwartschaften auf 90,27 DM und den Einzahlungsbetrag au 16 880,69 DM herabgesetzt hat. Wie im Beschwerdeverfahren, erhebt er verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs in der Form dei Verpflichtung zur Begründung von Rentenanwartschaften durch Der Ausspruch über die Beitragszahlungspflicht zu dem Ausgleich der Anwartschaft aus der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes kann keinen Bestand haben. Diese Bestimmung über die Beitragszahlungspflicht ist in § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Danach sind an die Stelle der Verpflichtung zur Beitragszahlung die Ausgleichsformen der Realteilung und des Quasi-Splittings sowie der schuldrechtliche Versorgungsausgleich getreten. Danach kann die Entscheidung über den Versorgungsausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes nicht bestehen bleiben, weil das Gesetz eine Beitragszahlungspflicht nicht (mehr) vorsieht. Von den an ihre Stelle getretenen Ausgleichsformen kommt diejenige der Realteilung zu dem Zuge, wenn die für das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht (§ 1 Abs.3 VAHRG).

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 13 VAHRG § 93a ZPO
EhefrauEhemannesEhemannVAHRGBeschwerdeVersorgungsausgleichRegelung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
XVb ZB 45/82
BESCHLUSS
in der Fami1iensache
 Gerhard
Antragsgegner und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalts Prof. Dr.
gegen
 Inge
geb. J|
Straße
 Antragsteller in und Beschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt
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Weitere Beteiligte:
Bundes Versicherungsanstalt für Angestellte, R^Ästraße
 Vers.Nr.: ■HlHflHB A 008 und
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 5. Oktober 1983
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 21. Januar 1982 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 13. April 1982 im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als die Beschwerde zurückgewiesen worden ist.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -Tostedt vom 26. Mai 1981 in Ziffer 3 des Urteilsausspruchs in vollem Umfang aufgehoben.
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3	-
Die Gerichtskosten der Beschwerde und der weiteren Beschwerde tragen Antragsteller in und Antragsgegner je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden in den Rechtsmittelverfahren nicht erstattet.
Beschwerdewert: 1 083,24 DM.
Gründe:
I.
Die am	geborene Ehefrau (Antragstellerin) und
 der am	geborene	Ehemann	(Antragsgegner)	haben	am
30. August 1954 die Ehe geschlossen. Am 5. Februar 1980 ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden.
Während der Ehezeit (1. August 1954 bis 31. Januar 1980 § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die nach den tatrichterlichen Feststellungen für die Ehefrau monatlich 632,30 DM und für die Ehemann monatlich 978,30 DM betragen. Außerdem besteht für den Ehemann eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung bei der D^HB SflBpAG.
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Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und d Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsansta für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften von monatlich 173 DM - bezogen auf den 31. Januar 1980 - auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei derselben Anstalt übertragen und den Ehemann - zu dem Ausgleich der betrieblichen Alter: Versorgung - verpflichtet hat, zur Begründung monatlicher Rentenanwartschaften von 106,21 DM - bezogen auf den 31. Januar 1980 - einen Betrag von 19 861,38 DM zugunsten der Ehefrau e die BfA zu-zahlen.
Gegen diese Entscheidung hat der Ehemann Beschwerde eingelegt, soweit er zur Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragszahlung verpflichtet worden ist.
Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Amtsgericht dahin abgeändert, daß es die zugunsten der Ehefrau zu begründenden Anwartschaften auf 90,27 DM und den Einzahlungsbetrag au 16 880,69 DM herabgesetzt hat.
Gegen die Zurückweisung seiner Beschwerde im übrigen hat der Ehemann (zugelassene) weitere Beschwerde eingelegt. Wie im Beschwerdeverfahren, erhebt er verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs in der Form dei Verpflichtung zur Begründung von Rentenanwartschaften durch
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Beitragszahlung. Hilfsweise verfolgt er seinen Antrag auf Bewilligung von Ratenzahlung weiter.
II.
Der Ausspruch über die Beitragszahlungspflicht zu dem Ausgleich der Anwartschaft aus der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes kann keinen Bestand haben. Bei dieser Versorgung handelt es sich um eine Anwartschaft, die nicht nach § 1587 b Abs. 1 und 2 BGB auszugleichen ist, sondern vom Beschwerdege-gericht zu Recht der in § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB vorgesehenen Ausgleichsform zugeordnet worden ist. Diese Bestimmung über die Beitragszahlungspflicht ist in § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl I S. 105 - VAHRG) durch eine neue Regelung ersetzt worden, die am 1. April 1983 in Kraft getreten ist (§ 13 VAHRG). Danach sind an die Stelle der Verpflichtung zur Beitragszahlung die Ausgleichsformen der Realteilung und des Quasi-Splittings sowie der schuldrechtliche Versorgungsausgleich getreten.
Diese Regelung ist auch im vorliegenden Verfahren der weiteren Beschwerde zu berücksichtigen. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, hat das Revisionsgericht das bei Erlaß seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden, auch wenn das Gericht der Vorinstanz, wie hier, diese Rechtslage bei
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seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte (BGHZ 9, 101r 103; 36, 348, 350; 37, 233, 236; Baumbach/Lauterbach/ Albers, ZPO 41. Aufl. § 549 Anm. 2 A; Stein/Jonas/Grunsky,
ZPO 20. Aufl. § 549 Rdn. 7). Somit kommt es für die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung nur darauf an, ob eine objektive Rechtsverletzung vorliegt. Diese Grundsätze gelten fi das Verfahren der weiteren Beschwerde gleichermaßen (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 - zur Veröffentlichung bestimmt).
Danach kann die Entscheidung über den Versorgungsausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes nicht bestehen bleiben, weil das Gesetz eine Beitragszahlungspflicht nicht (mehr) vorsieht. Von den an ihre Stelle getretenen Ausgleichsformen kommt diejenige der Realteilung zu dem Zuge, wenn die für das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht (§ 1 Abs. 3 VAHRG). Scheidet danach eine Realteilung aus, so findet das Quasi-Splitting statt, wenn sich das auszugleichende Anrecht gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richtet (§ 1 Abs. 3 VAHRG). Kann der Ausgleich nach keiner dieser Formen durchgeführt werden, so findet der schuldrechtliche Versorgungsausgleich statt (§ 2 VAHRG).
Da die hier auszugleichende betriebliche Altersversorgung des Ehemannes weder die Möglichkeit einer Realteilung bietet noch gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger ge-
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richtet ist, kann sie in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht einbezogen werden; vielmehr unterfällt sie dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, der nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 k BGB durchzuführen ist.
Damit führen die Rechtsmittel des Ehemannes zur Aufhebung seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a Abs. 1 ZPO.
Lohmann		Portmann		Blumenrohr
	Zysk		Nonnenkamp