BGH · IVb ZB 44/88 vom 27.04.1988
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Dr. Kreft am 27. Die weitere sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 13. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens der weiteren sofortigen Beschwerde zu tragen. In jenen Fällen hatte das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde gegen einen den Einspruch (gegen ein Versäumnisurteil) verwerfenden Beschluß (IV ZB 104/78) bzw. den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil (I ZB 27/77) als unzulässig verworfen (I ZB 27/77 aaO: als "unbegründet verworfen"); demgemäß hat der Bundesgerichtshof damals in Anlehnung an § 547 ZPO (in I ZB 27/77: gemäß § 567 Abs.3 Satz 2 ZPO) die (weitere) sofortige Beschwerde schlechthin für zulässig gehalten, ohne daß insoweit die Verweisung auf die Vorschriften der §§ 546, 554b ZPO im letzten Halbsatz des § 568a ZPO zu dem Zuge kam (IV ZB 104/78 aaO; vgl. Demgegenüber hat das Oberlandesgericht im vorliegenden Verfahren die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin aus sachlichen Gründen, wegen Verneinung der Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist gegen den Vollstreckungsbefehl, als unbegründet zurückgewiesen. Hätten die Vorinstanzen nämlich nicht im Beschlußweg, sondern durch Urteil entschieden und hätte das Oberlandesgericht demgemäß eine Berufung der Antragsgegnerin (als unbegründet) zurückgewiesen, läge unter den hier gegebenen Voraussetzungen des § 554b Abs. 1 ZPO ein