* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IVb ZB 44/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 44/84

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Macke und Nonnenkamp am 9. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat in dem Verbundurteil, mit dem es die Ehe der Parteien geschieden hat, den zu gerichtlichem Protokoll erklärten Verzicht genehmigt und ausgesprochen, ein Versorgungsausgleich werde nicht durchgeführt. Die Beschwerde der Ehefrau gegen die Entscheidung zu dem Versorgungsausgleich hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde verlangt die Ehefrau weiterhin die Begründung von Rentenanwartschaften zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung. Die Bestimmung des Ehezeitanteils der Versorgungsanwartschaft des Ehemannes mit monatlich 1.048,50 DM, bezogen auf den 30. November 1982) hat sich das Oberlandesgericht den Grundsätzen angeschlossen, die der Senat in dem Beschluß BGHZ 82, 66 entwickelt hat und seitdem in ständiger Rechtsprechung anwendet. Danach wird dem Versorgungsausgleich, wenn ein Beamter vor Ehezeitende wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden ist, die tatsächlich gewährte Versorgung zugrunde gelegt. Diese wird nach dem Verhältnis des in der Ehezeit verbrachten Teils der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der insgesamt zurückgelegten (beide begrenzt durch die vorzeitige Pensionierung) in den Versorgungsausgleich einbezogen. Die Bewertung des Ehezeitanteils der Versorgung eines vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten hängt nicht davon ab, welcher Art und Höhe die ehezeitlich erworbenen Versorgungsanwartschaften des anderen Ehegatten sind und ob der frühzeitig pensionierte Beamte danach im Versorgungsausgleich ausgleichspflichtig oder -berechtigt ist. Sie berücksichtigt nicht hinreichend, daß die Ehefrau tatsächlich aufgrund der Vergünstigungen, die in § 5 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 BeamtVG vorgesehen sind (Ruhegehaltsberechnung aus der höchsten erreichbaren Dienstaltersstufe und Ansatz einer Zurechnungszeit), in der Ehezeit mit dem Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand eine - gemessen an ihrem letzten Besoldungsstand und den allgemeinen, sonstigen Regeln über die Höhe von Ruhestandsbezügen - deutlich erhöhte Versorgung erdient hat (vgl. Daß das Oberlandesgericht die von ihm angesetzte Ruhestandsversorgung nach dem Verhältnis des in der Ehezeit verbrachten Teils der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der insgesamt zurückgelegten (beide begrenzt durch die vorzeitige Pensionierung) in den Versorgungsausgleich einbezogen hat, ohne die Zurechnungszeit zu berücksichtigen, entspricht gleichfalls der genannten Senatsentscheidung. Sie ist in Wahrheit nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt und beeinflußt daher das Verhältnis der in die Ehezeit fallenden zu der insgesamt zurückgelegten ruhegehaltfähigen Dienstzeit nicht (BGHZ aaO S. Das Oberlandesgericht hat nach allem zu Recht angenommen, daß die ehezeitlich erworbene Versorgung der Ehefrau die in der Ehezeit erlangte Versorgungsanwartschaft des Ehemannes über-

EhefrauBGBVersorgungEhemannesZurechnungszeitBeschwerdeVersorgungsausgleichEhezeit

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IVb ZB 44/84
in der Familiensache
 Christa
geb.
Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,
 Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und F.
gegen
 Hans
Am Bl
 Bi<
Antragsteller und Beschwerdegegner,
 Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
2

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Blumenrohr, Dr. Macke und Nonnenkamp
 am 9. Juli 1986
beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. März 1984 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.000 DM.
Gründe:
I.
Der im Jahre 1943 geborene Antragsteller und die zwei Jahre ältere Antragsgegnerin haben am 29. Juli 1965 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 8. Dezember 1982 zugestellt worden.
Beide Parteien haben in der Ehezeit (1. Juli 1965 bis 30. November 1982, S 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften auf Beamtenversorgung erworben. Der Ehemann befand sich bei Ehezeitende in der Besoldungsgruppe A 11. Der Ehezeitanteil seiner Versorgung sanwartschaft beträgt monatlich 1.048,50 DM. Die Ehefrau wurde bereits mit Wirkung zu dem 31. Januar 1980 vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Den Ehezeitanteil ihres Ruhegehalts (Besoldungsgruppe A 8) hat die Stadt B. in einer Auskunft vom 17. Januar 1983 mit 1.070,85 DM, ebenfalls bezogen auf das Ehezeitende, angegeben. Der Ehemann hat auf Versorgungsausgleich verzichtet. Die Ehefrau hat dem zugestimmt, jedoch ihrerseits einen Versorgungsausgleich verlangt.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat in dem Verbundurteil, mit dem es die Ehe der Parteien geschieden hat, den zu gerichtlichem Protokoll erklärten Verzicht genehmigt und ausgesprochen, ein Versorgungsausgleich werde nicht durchgeführt. Die Beschwerde der Ehefrau gegen die Entscheidung zu dem Versorgungsausgleich hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde verlangt die Ehefrau weiterhin die Begründung von Rentenanwartschaften zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung.
Sie vertritt die Auffassung, ihre während der Ehe erdiente Versorgung müsse niedriger bewertet werden als die Versorgungsan-
4
8
wartschaft, die ihr Ehemann in einem höher besoldeten Amt erworben habe«
II.
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
t
Die Bestimmung des Ehezeitanteils der Versorgungsanwartschaft des Ehemannes mit monatlich 1.048,50 DM, bezogen auf den 30. November 1982, begegnet keinen Bedenken und wird auch von der weiteren Beschwerde nicht in Frage gestellt.
Bei der Bewertung des in der Ehezeit erdienten Teils der Beamtenversorgung der Ehefrau (monatlich 1.070,85 DM, bezogen auf den 30. November 1982) hat sich das Oberlandesgericht den Grundsätzen angeschlossen, die der Senat in dem Beschluß BGHZ 82, 66 entwickelt hat und seitdem in ständiger Rechtsprechung anwendet. Danach wird dem Versorgungsausgleich, wenn ein Beamter vor Ehezeitende wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden ist, die tatsächlich gewährte Versorgung zugrunde gelegt. Diese wird nach dem Verhältnis des in der Ehezeit verbrachten Teils der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der insgesamt zurückgelegten (beide begrenzt durch die vorzeitige Pensionierung) in den Versorgungsausgleich einbezogen.
5
Entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde gilt diese Berechnungsweise auch dann, wenn der Ehegatte dadurch zu dem Ausgleichspflichtigen wird. Die Bewertung des Ehezeitanteils der Versorgung eines vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten hängt nicht davon ab, welcher Art und Höhe die ehezeitlich erworbenen Versorgungsanwartschaften des anderen Ehegatten sind und ob der frühzeitig pensionierte Beamte danach im Versorgungsausgleich ausgleichspflichtig oder -berechtigt ist. Die Erwägung, auf seiten der Ehefrau, die während der Ehe nicht stets als Beamtin tätig gewesen sei und zudem nur ein Amt der Besoldungsgruppe A 8 erreicht habe, müsse eine geringere ehezeitlich erworbene Versorgung in den Ausgleich eingestellt werden als auf seiten des Ehemannes, der durchgängig als Beamter Dienst geleistet und zuletzt ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 bekleidet habe, greift nicht durch. Sie berücksichtigt nicht hinreichend, daß die Ehefrau tatsächlich aufgrund der Vergünstigungen, die in § 5 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 BeamtVG vorgesehen sind (Ruhegehaltsberechnung aus der höchsten erreichbaren Dienstaltersstufe und Ansatz einer Zurechnungszeit), in der Ehezeit mit dem Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand eine - gemessen an ihrem letzten Besoldungsstand und den allgemeinen, sonstigen Regeln über die Höhe von Ruhestandsbezügen - deutlich erhöhte Versorgung erdient hat (vgl. BGHZ aaO S. 77)• Diese tatsächliche Versorgung wird im vorliegenden Fall nicht einmal voll berücksichtigt worden sein, weil die Stadt B. in ihrer Auskunft vom 17. Januar 1983 auf der Grundlage lediglich der
6

tatsächlichen Dienstzeit von 16 Jahren und 150 Tagen nur mit einem Ruhegehaltssatz von 47 % (S 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG) gerechnet hat, während dem tatsächlichen Ruhegehalt der Ehefrau - unter Beachtung der Zurechnungszeit von 5 Jahren und 151 Tagen; S 13 Abs. 1 BeamtVG - offenbar ein solcher von 59 % zugrunde liegt (Bescheid der Stadt B. vom 5. Dezember 1979 über die Festsetzung des Ruhegehalts)• Indes beschwert das die Ehefrau nicht.
Daß das Oberlandesgericht die von ihm angesetzte Ruhestandsversorgung nach dem Verhältnis des in der Ehezeit verbrachten Teils der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der insgesamt zurückgelegten (beide begrenzt durch die vorzeitige Pensionierung) in den Versorgungsausgleich einbezogen hat, ohne die Zurechnungszeit zu berücksichtigen, entspricht gleichfalls der genannten Senatsentscheidung. Bei der Zurechnungszeit handelt es sich um einen bloßen Berechnungsfaktor für die Höhe der Versorgung des Frühpensionärs. Sie ist in Wahrheit nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt und beeinflußt daher das Verhältnis der in die Ehezeit fallenden zu der insgesamt zurückgelegten ruhegehaltfähigen Dienstzeit nicht (BGHZ aaO S. 77; Hahne/Glöckner FamRZ 1982, 561, 562).
Das Oberlandesgericht hat nach allem zu Recht angenommen, daß die ehezeitlich erworbene Versorgung der Ehefrau die in der Ehezeit erlangte Versorgungsanwartschaft des Ehemannes über-
7
steigt, so daß an sich der Ehemann ausgleichsberechtigt wäre (§ 1587b Abs. 2 Satz 1 BGB). Die Frage, ob sein Ausgleichsanspruch nach den weiteren Grundsätzen der genannten Senatsentscheidung einer Kürzung gem. § 1587c Nr. 1 BGB unterläge (vgl. BGHZ aaO S. 79 f.), stellt sich nicht, weil aufgrund des familiengerichtlich genehmigten Verzichts des Ehemannes kein Versorgungsausgleich stattfindet. Eine Erhöhung oder Begründung des Versorgungsausgleichs ermöglicht die Vorschrift des S 1587c BGB nicht.
Lohmann
 Macke
i
k
Portmann	Blumenrohr
 Nonnenkamp