Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 5. Februar 1983 aufgehoben, soweit die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungs-frist abgelehnt worden ist. Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Teilanerkenntnis- und Schlußurteil des Amtsgerichts Oldenburg vom 10. mit der Bitte übergeben, ihn noch am gleichen Tage zur Fristwahrung in den Nachtbriefkasten beim Oberlandesgericht einzuwerfen; Frau B. sei zuvor ähnlichen Aufträgen,fristwahrende Schriftstücke einzureichen, stets zuverlässig nachgekommen; im vorliegenden Fall habe sie jedoch den übernommenen Auftrag unvorhersehbar vergessen und den Schriftsatz beim Verlassen des Büros auf ihrem Arbeitsplatz liegengelassen; ein von ihm zu vertretendes Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten an der Fristversäumung liege nicht vor. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten; mit der er weiter geltend macht, daß Frau B. fristgebundene Schriftsätze, die sie erst am letzten Tage der Frist nach Büroschluß habe fertigen und vom Anwalt unterschreiben lassen können, in einer größeren Zahl von Fällen zuverlässig auf ihrem Heimweg in den nur etwa 500 m vom Büro entfernten Nachtbriefkasten des Oberlandesgerichts eingeworfen habe. Dem Beklagten ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren; denn er war ohne eigenes und ohne ihm zurechenbares Verschulden seiner Prozeßbevollmächtigten (§85 Abs. 2 ZPO) an der Wahrung der Frist zur Berufungsbegründung verhindert (§ 233 ZPO). Eine solche Ausgangskontrolle müsse ein Rechtsanwalt entweder dem Bürovorsteher übertragen oder er müsse sich selbst Über die Ausführung des Auftrages vergewissern, nachdem der von ihm beauftragte Bote zurückgekehrt sei. a) Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob und gegebenenfalls welche Anweisungen allgemein im Büro der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten für die Ausgangskontrolle bestanden haben. Der Bundesgerichtshof hat zwar eine fehlerhafte Organisation des Bürobetriebes angenommen, wenn diese Kontrolle zu früh beendet wird, etwa weil die Streichung der Frist im Kalender bereits erfolgt, bevor der Schriftsatz dem Rechtsanwalt zur Unterschrift vorgelegt ist (vgl. Dagegen ist nicht zu beanstanden, wenn die Kontrolle aufhört, nachdem das zur Fristwahrung bestimmte Schriftstück tatsächlich abgesandt oder zu demindest postfertig gemacht, d.h. unterschrieben und für den Fall der Postbeförderung mit einem frankierten Umschlag versehen worden ist (vgl. den ihr übertragenen und von ihr angenommenen konkreten Auftrag, den Schriftsatz auf ihrem Heimweg in den etwa 500 m entfernten Nachtbriefkasten des OLG einzuwerfen, zu erledigen vergessen hat. Ein Rechtsanwalt braucht auch dann, wenn die zu wahrende Frist am gleichen Tage abläuft, die Beförderung zu dem Gericht nicht persönlich vorzunehmen, sondern kann sie einer zuverlässigen Hilfskraft übertragen (BGH VersR 1983, 5^1). durch seinen Prozeßbevollmächtigten nicht auf den Fristablauf am gleichen Tage noch besonders hingewiesen worden sei. Danach war der angefochtene Beschluß aufzuheben und dem Beklagten Wiedereinsetzung in denvorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung zu gewähren.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 44/85 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Egon B fstraße Beklagter, Berufungskläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Ursula B geb. , Bl Straße Klägerin, Berufungsbeklagte imd Beschwerdegegnerin, Rechtsanwalt Dr. - Prozeßbevollmächtigter: Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 5. Oktober 1983 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 12. Zivilsenats und 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 25. Februar 1983 aufgehoben, soweit die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungs-frist abgelehnt worden ist. Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Teilanerkenntnis- und Schlußurteil des Amtsgerichts Oldenburg vom 10. November 1982 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Beschwerdewert: 4.200 DM. Gründe : I. Der Beklagte hat gegen das Urteil des Familiengerichts, das ihn zur Zahlung von Unterhalt verurteilt hat, am 3. Januar 1983 Berufung eingelegt. Mit einem am 15. Februar 1983 eingegangenen Schriftsatz hat er das Rechts- mittel begründet und gleichzeitig wegen der Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht. Hierzu hat er ausgeführt: sein Prozeßbevollmächtigter, Rechtsanwalt S., habe die Berufungsbegründung rechtzeitig am 3. Februar 1983 seiner in dessen Büro seit zwei Jahren tätigen und zuverlässigen Anwaltsgehilfin Frau B. diktiert und nach der Fertigstellung gegen 19.00 Uhr unterschrieben; danach habe Rechtsanwalt S. den Schriftsatz Frau B. mit der Bitte übergeben, ihn noch am gleichen Tage zur Fristwahrung in den Nachtbriefkasten beim Oberlandesgericht einzuwerfen; Frau B. sei zuvor ähnlichen Aufträgen,fristwahrende Schriftstücke einzureichen, stets zuverlässig nachgekommen; im vorliegenden Fall habe sie jedoch den übernommenen Auftrag unvorhersehbar vergessen und den Schriftsatz beim Verlassen des Büros auf ihrem Arbeitsplatz liegengelassen; ein von ihm zu vertretendes Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten an der Fristversäumung liege nicht vor. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten; mit der er weiter geltend macht, daß Frau B. fristgebundene Schriftsätze, die sie erst am letzten Tage der Frist nach Büroschluß habe fertigen und vom Anwalt unterschreiben lassen können, in einer größeren Zahl von Fällen zuverlässig auf ihrem Heimweg in den nur etwa 500 m vom Büro entfernten Nachtbriefkasten des Oberlandesgerichts eingeworfen habe. Der Beklagte hat außerdem eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt, in der Frau B. erklärt, daß sie seit dem 1. August 1981 für den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten y tätig sei und es zu den ihr vertrauten Aufgaben gehöre, in den von Rechtsanwalt S. bearbeiteten Prozeßsachen die Fristen zu Überwachen. II. Das nach §§ 519 b Abs. 2, 547 und 238 Abs. 2 ZPO statthafte Rechtsmittel hat Erfolg. Dem Beklagten ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren; denn er war ohne eigenes und ohne ihm zurechenbares Verschulden seiner Prozeßbevollmächtigten (§85 Abs. 2 ZPO) an der Wahrung der Frist zur Berufungsbegründung verhindert (§ 233 ZPO). 1. Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, daß im Büro der Prozeßbevollmöchtigten des Beklagten keine (allgemeinen) Anweisungen für die Ausgangskontrolle bei fristwahrenden Schriftstücken bestanden haben und daß dieses für die Fristversäumung ursächlich geworden ist. Eine solche Ausgangskontrolle müsse ein Rechtsanwalt entweder dem Bürovorsteher übertragen oder er müsse sich selbst Über die Ausführung des Auftrages vergewissern, nachdem der von ihm beauftragte Bote zurückgekehrt sei. Frau B. sei aber weder Bürovorsteher gewesen, noch sei die tatsächliche Erledigung des Auftrages durch nachfolgendes Befragen sichergestellt worden. Zudem sei weder zur Zuverlässigkeit der Frau B. ausreichend vorgetragen noch dargelegt worden, daß sie auf den Fristablauf an jenem Tage besonders hingewiesen worden sei. 2. Dagegen wendet sich die Beschwerde des Beklagten zu Recht. a) Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob und gegebenenfalls welche Anweisungen allgemein im Büro der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten für die Ausgangskontrolle bestanden haben. Durch eine solche Kontrolle soll die rechtzeitige Erledigung eines fristwahrenden Schriftsatzes sichergestellt werden. Der Bundesgerichtshof hat zwar eine fehlerhafte Organisation des Bürobetriebes angenommen, wenn diese Kontrolle zu früh beendet wird, etwa weil die Streichung der Frist im Kalender bereits erfolgt, bevor der Schriftsatz dem Rechtsanwalt zur Unterschrift vorgelegt ist (vgl. BGH VersR 1983, 589). Dagegen ist nicht zu beanstanden, wenn die Kontrolle aufhört, nachdem das zur Fristwahrung bestimmte Schriftstück tatsächlich abgesandt oder zu demindest postfertig gemacht, d.h. unterschrieben und für den Fall der Postbeförderung mit einem frankierten Umschlag versehen worden ist (vgl. BGH VersR 1980, 554 m.w.N.). Nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt hatte Frau B. den fristgerecht hergestellten und unterschriebenen Schriftsatz bereits vollständig für den Einwurf in den Nachtbriefkasten des Berufungsgerichts vorbereitet und ihn auf ihrem Arbeitsplatz zur alsbaldigen Mitnahme bereit gelegt. Dies steht einer für den Fall der vorgesehenen Postbeförderung bestehenden Postfertigkeit des Schriftstückes gleich (vgl. BGH VersR 1968, 177). Die Fristversäumung beruhte nicht darauf, daß Anweisungen zur Ausgangskontrolle nicht bestanden haben oder nicht wirkungsvoll waren, sondern allein darauf, daß Frau B. den ihr übertragenen und von ihr angenommenen konkreten Auftrag, den Schriftsatz auf ihrem Heimweg in den etwa 500 m entfernten Nachtbriefkasten des OLG einzuwerfen, zu erledigen vergessen hat. Da sich dieses Versehen der Angestellten lange nach Büroschluß in dem Zeitraum von etwas mehr als vier Stunden vor Mitternacht ereignet hat, konnte es durch eine Kontrollmaßnahme innerhalb der Büro- 7 organisation nicht verhindert werden. Eine zu demutbare Möglichkeit, die tatsächliche Ausführung des Auftrages noch am gleichen Abend zu überprüfen, bestand nicht, da Frau B. in das Büro nicht zurückkehrte und auch nicht angenommen werden kann, daß das Büro (z.B. für telefonische Meldungen) überhaupt noch besetzt war. b) Rechtsanwalt S. durfte der Anwaltsgehilfin die Aufgabe übertragen, den Schriftsatz auf ihrem Hei»weg in den Nachtbriefkasten des OLG einzuwerfen. Ein Rechtsanwalt braucht auch dann, wenn die zu wahrende Frist am gleichen Tage abläuft, die Beförderung zu dem Gericht nicht persönlich vorzunehmen, sondern kann sie einer zuverlässigen Hilfskraft übertragen (BGH VersR 1983, 5^1). Rechtsanwalt S. durfte auch von der Zuverlässigkeit der Frau B. überzeugt sein, denn es ist glaubhaft gemacht worden, daß sie seit 18 Monaten für ihn als Anwaltsgehilfin tätig war und in dieser Zeit wiederholt ähnliche Aufträge gewissenhaft ausgeführt hatte. c) Der Frau B. übertragene Auftrag war auch genügend konkretisiert und ausreichend klar erteilt, so daß Rechtsanwalt S. darauf vertrauen durfte, daß seine Weisungen verstanden worden waren und ausgeführt werden würden (vgl. BGH VersR 1983, 37^ m.w.N.). Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, einer Entlastung des Beklagten stehe entgegen, daß Frau B. durch seinen Prozeßbevollmächtigten nicht auf den Fristablauf am gleichen Tage noch besonders hingewiesen worden sei. Einer solchen Belehrung bedurfte es nicht. Der Beklagte hat mit der Beschwerde glaubhaft gemacht, daß Frau B. innerhalb ihrer Tätigkeit für Rechtsanwalt S. seit 18 Monaten laufend mit der tJberwachung von Berufungs- und Berufungsbegründungsfristen betraut und es ihr in der vorliegenden Sache genau bekannt war, daß die erst am letzten Tag der laufenden Frist gefertigte Berufungsbegründung noch am gleichen Tage in den Nachtbriefkasten des OLG eingeworfen werden mußte, um die laufende Frist zu wahren* Diese Ergänzung des Vortrages ist zu berücksichtigen, denn es bestand schon in der Berufungs«! instanz Anlaß, diesen Punkt durch Rückfrage gern. § 139 ZPO zu klären (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. VersR 1976, 966; 1980, 851 und 1981, 6l). Danach war der angefochtene Beschluß aufzuheben und dem Beklagten Wiedereinsetzung in denvorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung zu gewähren. Damit ist zugleich der Verwerfung der Berufung als unzulässig die Grundlage genommen. I Wegen der Kosten der Wiedereinsetzung wird auf § 238 Abs. 4 ZPO hingewiesen. Lohmann Nonnenkamp