Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Chr. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 18. Gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - hat der Beklagte am 9. Januar 1982, daß die Verwerfung des Rechtsmittels wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beabsichtigt sei, hat der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten, Rechtsanwalt H., am 21. Januar 1982 die Berufungsbegründung eingereicht und beantragt, dem Beklagten gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Januar 1982 ende, und gebeten, den von Rechtsanwalt L. Januar 1982 habe ihm Rechtsanwalt G., ein freier Mitarbeiter Rechtsanwalt L.'s, die Berufungsbegründungsschrift zur Unterzeichnung überbringen wollen, ihn jedoch nicht in seiner Kanzlei angetroffen. Das Oberlandesgericht hat dem Beklagten die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung durch Beschluß als unzulässig verworfen. Mit Recht hat es das Oberlandesgericht abgelehnt, dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil die Frist - jedenfalls auch - infolge des Verschuldens seines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt H. versäumt worden ist und der Beklagte sich dieses Verschulden anrechnen lassen muß (SS 233, 85 Abs. 2 ZPO). Vielmehr blieb er als Prozeßbevollmächtigter bis zur Fertigstellung und Absendung des Begründungsschriftsatzes an das Berufungsgericht verpflichtet, die Frist in seiner eigenen Kanzlei überwachen zu lassen. hätte er das Versehen Rechtsanwalt G.'s aufdecken und die Versäumung der Begründungsfrist - notfalls auch durch die Erwirkung einer Fristverlängerung - verhindern können. Da dem Beklagten hiernach keine Wiedereinsetzung gegen die Fristversäumung gewährt werden kann, hat das Oberlandesgericht die Berufung mit Recht als unzulässig verworfen.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 44/82 BESCHLUSS in der Farailiensache Erich Straße Beklagter und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Uwe Emmendingen - gegen Roswitha R traße 0 t Klägerin und Beschwerdegegner in, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Heinz genanntS^HHBfc Fr0 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Chr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 14. Juli 1982 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 18. Zivilsenat (Familiensenat) in Freiburg -von 25. Januar 1982 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Gründe: I. Gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - hat der Beklagte am 9. Dezember 1981 fristgerecht Berufung eingelegt. Nach dem Hinweis des Vorsitzenden des Berufungssenats vom 15. Januar 1982, daß die Verwerfung des Rechtsmittels wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beabsichtigt sei, hat der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten, Rechtsanwalt H., am 21. Januar 1982 die Berufungsbegründung eingereicht und beantragt, dem Beklagten gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Er hat vorgetragen, mit Schreiben vom 21. Dezember 1981 habe er Rechtsanwalt L., den erstinstanz- 3 liehen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, darauf hingewiesen daß die Berufungsbegründungsfrist am 9. Januar 1982 ende, und gebeten, den von Rechtsanwalt L. vorzubereitenden Schriftsatz zur Begründung der Berufung rechtzeitig zur Einreichung zu übermitteln. Wenige Tage vor dem 9. Januar 1982 habe er Rechtsanwalt L. anläßlich eines Ferngesprächs nochmals auf den Fristablauf aufmerksam gemacht. Am 8. Januar 1982 habe ihm Rechtsanwalt G., ein freier Mitarbeiter Rechtsanwalt L.'s, die Berufungsbegründungsschrift zur Unterzeichnung überbringen wollen, ihn jedoch nicht in seiner Kanzlei angetroffen. Darauf habe Rechtsanwalt G. den Schriftsatz wieder mitgenommen, um ihn am Montag, den 11. Januar 1982 erneut zur Unterschrift vorzulegen. Da die Handakte jedoch am Montagraorgen vom Schreibtisch des Rechtsanwalts G. verschwunden gewesen sei, habe dieser die Angelegenheit vergessen. Das Oberlandesgericht hat dem Beklagten die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung durch Beschluß als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten. II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Da die Frist zur Begründung der am 9. Dezember 1981 eingelegten Berufung des Beklagten am Montag, den 11. Januar 1982 ablief, ist die am 21. Januar 1982 eingegangene Begründungsschrift 4 S3 verspätet eingereicht worden (SS 519 Abs. 2 Satz 2, 222 Abs. 2 ZPO). Mit Recht hat es das Oberlandesgericht abgelehnt, dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil die Frist - jedenfalls auch - infolge des Verschuldens seines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt H. versäumt worden ist und der Beklagte sich dieses Verschulden anrechnen lassen muß (SS 233, 85 Abs. 2 ZPO). Wie sich aus dem Zusammenhang des Vorbringens des Beklagten ergibt, bestand zwischen dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt L., der in der Berufungsinstanz als Verkehrsanwalt tätig war, und dem Berufungsanwalt Rechtsanwalt H. die Abrede, daß Rechtsanwalt L. die Berufungsbegründungsschrift entwerfen und Rechtsanwalt H. zur Unterzeichnung und Einreichung beim Berufungsgericht übermitteln sollte. Hierdurch wurde Rechtsanwalt H. jedoch seiner Verpflichtung, - unter Einschaltung seiner von ihm angeleiteten und beaufsichtigten Kanzleikräfte - für die Einhaltung der zu beachtenden Fristen zu sorgen, nicht enthoben. Insbesondere konnte er diese Aufgabe und Verantwortung nicht auf Rechtsanwalt L. abwälzen. Insoweit treffen die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof in der bereits vom Oberlandesgericht angeführten Entscheidung vom 7. Oktober 1955 (IV ZB lo9/55 - LM S 232 ZPO Nr. 24) dargelegt und mit Beschluß vom 22. September 1975 (II ZB 5/75 - VersR 1975, 1146) bekräftigt hat, weiterhin zu. Sie im Hinblick auf die Neufassung des S 233 ZPO durch die Vereinfachungsnovelle vom 3. Dezember 5 1976 (BGBl I 3281) einzuschränken oder zu modifizieren, besteht keine Veranlassung. Rechtsanwalt H. kann sich auch nicht damit entschuldigen, daß er Rechtsanwalt L. nochmals wenige Tage vor dem 9. Januar 1982 auf den Fristablauf hingewiesen hat. Vielmehr blieb er als Prozeßbevollmächtigter bis zur Fertigstellung und Absendung des Begründungsschriftsatzes an das Berufungsgericht verpflichtet, die Frist in seiner eigenen Kanzlei überwachen zu lassen. Hätte er das getan, so hätte er das Ausbleiben des Entwurfs der Begründungsschrift rechtzeitig vor dem Ablauf der Frist bemerkt. Durch eine Rückfrage bei Rechtsanwalt L. hätte er das Versehen Rechtsanwalt G.'s aufdecken und die Versäumung der Begründungsfrist - notfalls auch durch die Erwirkung einer Fristverlängerung - verhindern können. 6 Da dem Beklagten hiernach keine Wiedereinsetzung gegen die Fristversäumung gewährt werden kann, hat das Oberlandesgericht die Berufung mit Recht als unzulässig verworfen. Lohmann Blumenrohr