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BGH · IVb ZB 43/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 43/84

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 12. Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beruf ungsbegründungsfr ist gewährt. Zugleich bat er um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist, die ihm durch Beschluß vom 5. Er legte eine anwaltliche Versicherung seines Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt S., und eidesstattliche Versicherungen der zuständigen Büroangestellten vor und machte geltend: die Berufungsbegründungsfrist sei infolge eines Büroversehens nicht im Fristenkalender notiert und deshalb nicht Nach einer in der Kanzlei seines Prozeßbevollmächtigten bestehenden Büroanweisung sei jede Berufungsschrift mit einem Rotstempel zu versehen, in den eine Vorfrist und eine "Genaufrist" (1 bis 2 Tage vor Ablauf der Frist) für die Rechtsmittelbegründung einzutragen seien; die Fristen seien sodann im Fristenkalender zu notieren und die Vorgänge jeweils zu dem notierten Zeitpunkt dem Sachbearbeiter vorzulegen. Das Oberlandesgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt, weil die Berufungsbegründungsfrist durch mangelnde Sorgfalt des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten versäumt worden sei. Ein Rechtsanwalt dürfe die Entscheidung darüber, ob eine von ihm eingereichte Rechtsmittelschrift eine den gesetzlichen Erfordernissen genügende Begründung enthalte - so daß von der Eintragung einer Begründungsfrist im Fristen-kalender abgesehen werden könne - nicht seinem Büropersonal überlassen. habe offenbar angenommen, die Berufung sei durch Bezugnahme auf das Prozeßkostenhilf egesuch hinreichend begründet worden, wie sich aus ihrer fernmündlichen Äußerung gegenüber dem Berichterstatter des Senats ergebe. Die Frist ist auch nicht infolge eines Organisationsmangels in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten versäumt worden. in seinem Büro die allgemeine Anweisung erteilt, daß jede Berufungsschrift mit einem Rotstempel zu versehen ist, auf dem eine Vorfrist und eine "Genaufrist" für die Rechtsmittelbegründung zu vermerken sind, und daß diese Fristen sodann im Fristenkalender einzutragen sind. in der Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs geäußerten Vermutung, Frau R.sei offenbar davon ausgegangen, daß bereits in dem Prozeßkostenhilf egesuch eine Berufungsbegründung enthalten gewesen sei, kann diese Annahme nicht hergeleitet werden. im Jahre 1962 noch nie vorgekommen, daß ein Rotstempel oder eine bereits notierte Frist ohne Rücksprache mit dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt gestrichen oder daß eine Frist versehentlich nicht notiert worden sei. Dies wird im übrigen bestätigt durch die mit der sofortigen Beschwerde vorgelegte weitere eidesstattliche Versicherung der für das vorliegende Verfahren im Büro von Rechtsanwalt S. - unter Verstoß gegen die allgemeine Büroanweisung - den Rotstempel auf der Berufungsschrift eigenmächtig oder aber versehentlich gestrichen und die Notierung der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender unterlassen hat mit der Folge, daß der Vorgang der sachbearbeitenden Rechtsanwältin H. Soweit das Oberlandesgericht die Auffassung vertritt, der Irrtum der Angestellten R.sei für die Fristversäumung nicht allein ursächlich gewesen, vielmehr habe auch die sachbearbei-tende Rechtsanwältin H. angenommen, die Berufung sei durch Bezugnahme auf das Prozeßkostenhilfegesuch ausreichend begründet worden, kann die Versagung der Wiedereinsetzung hierauf nicht gestützt werden. Mai 1984 erklärt hat, bei dem Telefongespräch, in dessen Verlauf der Berichterstatter des Oberlandesgerichts sie auf die Fristversäumung hinwies, die Akten nicht vorliegen. Sie konnte sich deshalb nicht erklären, worauf die Versäumung der Frist zurückzuführen sei und wies nur aus der Erinnerung darauf hin, daß ein Prozeßkostenhilfeantrag vorgelegt worden sei. die Akten indessen bis zu dem Zeitpunkt des Telefongesprächs mit dem Berichterstatter des Oberlandesgerichts nicht vorgelegt worden waren, trifft sie an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kein Verschulden. Dem Beklagten ist hiernach die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu erteilen. Februar 1984, durch den das Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen hat, gegenstandslos, ohne daß er besonders aufgehoben zu werden braucht (vgl.

Zitierte Normen: § 577 ZPO
RechtsanwaltBerufungBerufungsbegründungsfristFristOberlandesgerichtsRotstempelBegründungAngestellte

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 43/84
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Karl-Heinz H
Hel
 Iweg 8, Ha<
Beklagter und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Stadt BflHP, Amt für Soziales, vertreten durch den Oberbürgermeister, RflHiallee W~W, B^^/RH^,
Klägerin und Beschwerdegegnerin
 Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 12. Juli 1984
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 10. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 23. März 1984 aufgehoben.
Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beruf ungsbegründungsfr ist gewährt.
Beschwerdewert: 4 242,12 DM.
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Gründe:
I.
Der Beklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 16. Mai 1983 zur Zahlung übergeleiteter Unterhaltsbeträge für seine geschiedene Ehefrau an die klagende Stadt verurteilt. Zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil beantragte er die Gewährung von Prozeßkostenhilfe. Diese wurde ihm durch Beschluß des Oberlandesgerichts vom 23. Dezember 1983 teilweise bewilligt. Daraufhin legte er am 4. Januar 1984 im Umfang der bewilligten Prozeßkostenhilfe Berufung ein. Zugleich bat er um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist, die ihm durch Beschluß vom 5. Januar 1984 gewährt wurde. Eine Begründung der Berufung wurde bis zu dem Ablauf der Begründungsfrist nicht vorgelegt. Daher wurde die Berufung durch Beschluß des Oberlandesgerichts vom 22. Februar 1984 als unzulässig verworfen.
Mit Gesuch vom 27. Februar 1984 beantragte der Beklagte - unter Nachholung der Berufungsbegründung - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er legte eine anwaltliche Versicherung seines Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt S., und eidesstattliche Versicherungen der zuständigen Büroangestellten vor und machte geltend: die Berufungsbegründungsfrist sei infolge eines Büroversehens nicht im Fristenkalender notiert und deshalb nicht
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gewahrt worden. Nach einer in der Kanzlei seines Prozeßbevollmächtigten bestehenden Büroanweisung sei jede Berufungsschrift mit einem Rotstempel zu versehen, in den eine Vorfrist und eine "Genaufrist" (1 bis 2 Tage vor Ablauf der Frist) für die Rechtsmittelbegründung einzutragen seien; die Fristen seien sodann im Fristenkalender zu notieren und die Vorgänge jeweils zu dem notierten Zeitpunkt dem Sachbearbeiter vorzulegen. Im vorliegenden Fall habe die - seit Jahren in der Kanzlei von Rechtsanwalt S. beschäftigte, stets sorgfältig und zuverlässig arbeitende und von Rechtsanwalt S. regelmäßig überprüfte -Registraturvorsteherin R. zwar den Rotstempel auf der Durchschrift der von dem Oberlandesgericht zurückgelangten Berufungsschrift angebracht und auch eine Genaufrist auf den 2. Februar 1984 vermerkt. Alsdann habe sie aber aus ihr selbst nicht mehr erklärlichen Gründen den Rotstempel durchgestrichen, das Wort "nein" darübergesetzt und die Berufungsbegründungsfrist nicht im Fristenkalender notiert. Offenbar sei Frau R. zu Unrecht davon ausgegangen, daß eine Begründung bereits in dem Prozeßkostenhilfeantrag Vorgelegen habe oder mit der Berufung erfolgt sei. Es sei jedoch seit Beginn der Tätigkeit dieser Angestellten in der Kanzlei von Rechtsanwalt S. im Jahre 1962 noch nie vorgekommen, daß eine Frist versehentlich nicht notiert worden oder ohne Rücksprache mit dem Sachbearbeiter ein Rotstempel oder eine bereits notierte Frist gestrichen worden sei.
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Das Oberlandesgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt, weil die Berufungsbegründungsfrist durch mangelnde Sorgfalt des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten versäumt worden sei. Ein Rechtsanwalt dürfe die Entscheidung darüber, ob eine von ihm eingereichte Rechtsmittelschrift eine den gesetzlichen Erfordernissen genügende Begründung enthalte - so daß von der Eintragung einer Begründungsfrist im Fristen-kalender abgesehen werden könne - nicht seinem Büropersonal überlassen. Im vorliegenden Fall sei nicht dargetan worden, daß Rechtsanwalt S. sich selbst die Entscheidung Vorbehalten habe, ob eine Rechtsmittelschrift bereits eine Begründung enthalte und deshalb die Notierung einer Begründungsfrist entbehrlich sei.
Der Inhalt der zur Glaubhaftmachung vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen spreche vielmehr eher dafür, daß die Entscheidung insoweit der Angestellten R. überlassen gewesen sei. Außerdem sei nicht anzunehmen, daß nur der Irrtum der Angestellten für die Fristversäumung ursächlich gewesen sei. Auch die sachbear-beitende Rechtsanwältin im Büro von Rechtsanwalt S. habe offenbar angenommen, die Berufung sei durch Bezugnahme auf das Prozeßkostenhilf egesuch hinreichend begründet worden, wie sich aus ihrer fernmündlichen Äußerung gegenüber dem Berichterstatter des Senats ergebe.
Gegen diesen Beschluß wendet sich der Beklagte mit der so-
fortigen Beschwerde.
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II.
Der nach § 238 Abs. 2 Satz 1 i.V. mit § 519 b Abs. 2 ZPO statthaften, frist- und formgerecht eingelegten (§ 577 Abs. 2 ZPO) sofortigen Beschwerde ist der Erfolg nicht zu versagen.
Der Beklagte war entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts ohne eigenes und ohne ihm zuzurechnendes Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt S. oder der sach-bearbeitenden Rechtsanwältin in dessen Kanzlei (§ 85 Abs. 2 ZPO) an der Wahrung der Berufungsbegründungsfrist gehindert. Die Frist ist auch nicht infolge eines Organisationsmangels in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten versäumt worden.
Wie sich aus der anwaltlichen Versicherung von Rechtsanwalt S. und der eidesstattlichen Versicherung der Angestellten R. ergibt, hat Rechtsanwalt S. in seinem Büro die allgemeine Anweisung erteilt, daß jede Berufungsschrift mit einem Rotstempel zu versehen ist, auf dem eine Vorfrist und eine "Genaufrist" für die Rechtsmittelbegründung zu vermerken sind, und daß diese Fristen sodann im Fristenkalender einzutragen sind. Da diese Anweisung hiernach ausnahmslos für jede Berufungsschrift gilt, ist entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts kein begründeter Anhalt für die Annahme ersichtlich, die Angestellte
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R. sei befugt, in eigener Verantwortung von der Eintragung der genannten Fristen abzusehen, wenn sie der Meinung sei, daß bereits die Rechtsmittelschrift eine ausreichende Begründung enthalte. Allein aus der von Rechtsanwalt S. in der Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs geäußerten Vermutung, Frau R. sei offenbar davon ausgegangen, daß bereits in dem Prozeßkostenhilf egesuch eine Berufungsbegründung enthalten gewesen sei, kann diese Annahme nicht hergeleitet werden. Das gilt insbesondere auch deshalb, weil die Angestellte R. in ihrer eidesstattlichen Versicherung ausdrücklich hervorgehoben hat, es sei seit Beginn ihrer Tätigkeit in der Kanzlei von Rechtsanwalt S. im Jahre 1962 noch nie vorgekommen, daß ein Rotstempel oder eine bereits notierte Frist ohne Rücksprache mit dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt gestrichen oder daß eine Frist versehentlich nicht notiert worden sei. Mit diesem Hinweis hat Frau R. zu dem Ausdruck gebracht, daß die Verantwortung für das Löschen einer Frist in dem Rotstempel und im Fristenkalender nicht bei ihr, sondern ausschließlich bei dem jeweils sachbearbeitenden Rechtsanwalt liegt. Dies wird im übrigen bestätigt durch die mit der sofortigen Beschwerde vorgelegte weitere eidesstattliche Versicherung der für das vorliegende Verfahren im Büro von Rechtsanwalt S. zuständigen Rechtsanwältin H. vom 4. Mai 1984, die - da sie eine bloße Ergänzung der bereits mit dem Wiedereinsetzungsgesuch vorgetragenen Umstände enthält - für die zu treffende Entscheidung mit berücksichtigt werden kann. In dieser Versicherung hat Rechtsanwältin H. ihrerseits erklärt, im Büro von Rechtsanwalt
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S. bestehe die Anweisung, jede Berufungsschrift mit einem Rotstempel zu versehen und die darin notierten Fristen im Fristenkalender zu vermerken; die Notierung der Fristen obliege der Registraturvorsteherin R. und bei deren Abwesenheit der Bürovorsteherin. Auch nach dieser - glaubhaft gemachten - Erklärung beschränkt sich der Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich der Angestellten R. bei der Fristenkontrolle auf das Notieren und Überwachen der Fristen. Er umfaßt jedoch nicht eine eigenverantwortliche Entscheidung darüber, in welchen Fällen Rechtsmittelbegründungsfristen einzutragen sind und wann gegebenenfalls von entsprechenden Eintragungen abgesehen werden kann.
Da die Angestellte R. im vorliegenden Fall gleichwohl
-	unter Verstoß gegen die allgemeine Büroanweisung - den Rotstempel auf der Berufungsschrift eigenmächtig oder aber versehentlich gestrichen und die Notierung der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender unterlassen hat mit der Folge, daß der Vorgang der sachbearbeitenden Rechtsanwältin H. nicht zur Fertigung der Berufungsbegründung vorgelegt wurde, ist die Versäumung der Begründungsfrist allein auf ein Verschulden der
-	nach dem glaubhaft gemachten Vortrag im allgemeinen sorgfältig arbeitenden und von Rechtsanwalt S. regelmäßig überwachten -Angestellten R. zurückzuführen. Für dieses Verschulden einer Angestellten seines Prozeßbevollmächtigten hat der Beklagte nicht einzustehen.
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Soweit das Oberlandesgericht die Auffassung vertritt, der Irrtum der Angestellten R. sei für die Fristversäumung nicht allein ursächlich gewesen, vielmehr habe auch die sachbearbei-tende Rechtsanwältin H. angenommen, die Berufung sei durch Bezugnahme auf das Prozeßkostenhilfegesuch ausreichend begründet worden, kann die Versagung der Wiedereinsetzung hierauf nicht gestützt werden. Rechtsanwältin H. hatte, wie sie in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 4. Mai 1984 erklärt hat, bei dem Telefongespräch, in dessen Verlauf der Berichterstatter des Oberlandesgerichts sie auf die Fristversäumung hinwies, die Akten nicht vorliegen. Sie konnte sich deshalb nicht erklären, worauf die Versäumung der Frist zurückzuführen sei und wies nur aus der Erinnerung darauf hin, daß ein Prozeßkostenhilfeantrag vorgelegt worden sei. Dabei war sie der Ansicht, zur Begründung der Berufung sei auf den Inhalt des Prozeßkostenhilfegesuchs Bezug genommen worden.
Da Rechtsanwältin H. die Akten indessen bis zu dem Zeitpunkt des Telefongesprächs mit dem Berichterstatter des Oberlandesgerichts nicht vorgelegt worden waren, trifft sie an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kein Verschulden.
Dem Beklagten ist hiernach die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu erteilen.
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Mit dieser Entscheidung wird der Beschluß vom 22. Februar 1984, durch den das Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen hat, gegenstandslos, ohne daß er besonders aufgehoben zu werden braucht (vgl. BGH Urteil vom 12. Juli 1968 - IV ZR 703/68 = LM S 519 ZPO Nr. 59; Senatsbeschluß vom 5. Oktober 1983 - IVb ZB 27/83).
Wegen der Kosten der Wiedereinsetzung wird auf S 238 Abs. 4 ZPO hingewiesen.
Lohmann		Blumenrohr		Krohn
	Zysk		Nonnenkamp