Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Krohn, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 2. Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 2. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht -Essen vom 5. Januar 1980r § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die für den Ehemann mit monatlich 290 DM und für die Ehefrau mit monatlich 118,30 DM angenommen worden sind. Für den Ehemann hat ferner laut Versicherungsschein der A. Das Amtsgericht hat - nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe der Parteien - den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 85,85 DM auf die Ehefrau übertragen hat. Hiergegen hat der Ehemann Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, in Bezug auf die private Berufsunfähigkeitsrente den Versorgungsausgleich nicht stattfinden zu lassen. Die Übertragung von Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung im Wege des Splittings (S 1587b Abs. 1 BGB) ist nicht angefochten und daher vom Senat nicht zu überprüfen (vgl. 2. Hinsichtlich der Berufsunfähigkeitsrente des Ehemannes hat sich das Oberlandesgericht einer in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassung angeschlossen, wonach derartige Renten jedenfalls dann dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliegen, wenn der Versicherungsfall vor Ehezeitende eingetreten war und der ausgleichspflichtige Ehegatte die Rente tatsächlich bezieht (vgl. Denn der allein in Betracht kommende Ausgleich durch Beitragszahlung gemäß § 1587b Abs.3 Satz 1 BGB ist zwischenzeitlich durch § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Die von den Vorinstanzen dem Ehemann auferlegte Beitragszahlung an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte kann daher keinen Bestand haben und ist aufzuheben. 3. Einer weiteren Entscheidung über den Ausgleich der Berufsunfähigkeitsrente des Ehemannes bedarf es zu dem gegenwärtigen Zeitpunkt nicht, da dieses Anrecht jedenfalls nicht öffentlich-rechtlich auszugleichen ist. Die in den Absätzen 2 und 3 des § 1 VAHRG vorgesehenen Formen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs scheider aus, da die einschlägigen Versicherungsbedingungen keine Realteilung vorsehen (Abs.2) und das Versorgungsanrecht sich nicht gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richtet (Abs.3). Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich braucht nicht ausdrücklich Vorbehalten zu werden, da diese Rechtsfolge sich aus dem Gesetz ergibt (vgl. Auf die von der weiteren Beschwerde vertretene Auffassung, Berufsunfähiqkeitsrenten der vorliegenden Art unterlägen mangels eines echten Versorgungswerts überhaupt nicht dem Versorgungsausgleich, braucht daher im Rahmen der hier zu treffenden Entscheidung nicht eingegangen zu werden.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XVb ZB 43/82 in Sachen Kurt Bl |s traße t Antragsgeqner und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Gisela M EflH-K geb. BuHHHB' Zur alten F( Antragsteller in und Beschwerdegegner in, - Verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwälte II. Instanz: und Dr. traße H, Hfl| Weitere Beteiligte: 1. Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, K| , Vers.Nr. : 13 HB M |HL 2. Bundesversicherungsanstalt für Ang^^ellte, 1-WiHHü, Vers.Nr.: 53 HHH B (| allee H• Straße 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Krohn, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 2. Oktober 1985 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Januar 1982 aufgehoben. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht -Essen vom 5. Februar 1981 in Ziffer II des Entscheidungssatzes (Beitragszahlung) aufgehoben . Die Gerichtskosten beider Rechtsmittelverfahren haben die Antragsteller in und der Antragsgegner je zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Beschwerdewert: 1.000 DM y 3 -Gründe: I. Die Parteien haben am 31. Juli 1962 geheiratet; am 26. Februar 1980 ist dem Ehemann (Antragsgegner) der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragsteller in) zugestellt worden. In der Ehezeit (1. Juli 1962 bis 31. Januar 1980r § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die für den Ehemann mit monatlich 290 DM und für die Ehefrau mit monatlich 118,30 DM angenommen worden sind. Für den Ehemann hat ferner laut Versicherungsschein der A. u. M. Lebensversicherungs AG vom 2. Februar 1976 eine Kapitallebensversicherung mit Rentenwahlrecht über 20.000 DM bestanden, die mit einer Berufsunfähigkeits-Zusatz-versicherung verbunden war. Hieraus hat der Ehemann, nachdem er einen Herzinfarkt erlitten hatte, seit 1. April 1977 eine Berufsunfähigkeitsrente von monatlich 229,19 DM bezogen. Das Amtsgericht hat - nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe der Parteien - den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 85,85 DM auf die Ehefrau übertragen hat. Zum Ausgleich der von dem Ehemann bezogenen Berufsunfähigkeitsrente hat es diesen ferner verpflichtet (Ziffer II seines T 4 Beschlusses), zur Begründung von Anwartschaften der gesetzlich Rentenversicherung in Höhe von monatlich 82,93 DM, bezogen auf den 31. Januar 1980, zugunsten der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte einen Betrag von 15.508 DM e inzuzahlen. Hiergegen hat der Ehemann Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, in Bezug auf die private Berufsunfähigkeitsrente den Versorgungsausgleich nicht stattfinden zu lassen. Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel unter Anpassung des Einzahlungsbetrages an die Rechengrößen des Jahres 1982 (16.069,97 DM) zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde verfolgt der Ehemann seinen in zweiter Instanz gestellten Antrag weiter. II. Das Rechtsmittel hat im Ergebnis Erfolg. 1. Die Übertragung von Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung im Wege des Splittings (S 1587b Abs. 1 BGB) ist nicht angefochten und daher vom Senat nicht zu überprüfen (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 27. Juni 1984 - IVb ZB 767/80 -FamRZ 1984, 990, 991). T * 5 2. Hinsichtlich der Berufsunfähigkeitsrente des Ehemannes hat sich das Oberlandesgericht einer in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassung angeschlossen, wonach derartige Renten jedenfalls dann dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliegen, wenn der Versicherungsfall vor Ehezeitende eingetreten war und der ausgleichspflichtige Ehegatte die Rente tatsächlich bezieht (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 1982, 615; Palandt/Diederichsen BGB 44. Aufl. § 1587 Anm. 2 a ee; Borth, Versorgungsausgleich, S. 184). Ob diese Auffassung zutrifft, braucht nicht entschieden zu werden. Denn der allein in Betracht kommende Ausgleich durch Beitragszahlung gemäß § 1587b Abs. 3 Satz 1 BGB ist zwischenzeitlich durch § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl I 105 - VAHRG) beseitigt worden. Dieses Gesetz ist nach seinem zeitlichen Geltungswillen im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren anzuwenden (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 - FamRZ 1983, 1003, 1004). Die von den Vorinstanzen dem Ehemann auferlegte Beitragszahlung an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte kann daher keinen Bestand haben und ist aufzuheben. 3. Einer weiteren Entscheidung über den Ausgleich der Berufsunfähigkeitsrente des Ehemannes bedarf es zu dem gegenwärtigen Zeitpunkt nicht, da dieses Anrecht jedenfalls nicht öffentlich-rechtlich auszugleichen ist. 6 Ist die vom Oberlandesqericht zugrunde gelegte Auffassung richtig, so kommt (nur) ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich nach S 2 VAHRG in Betracht, sobald ihn die Ehefrau nach Vollendung des 65. Lebensjahres oder dem Eintritt ihrer vorzeitigen Erwerbsunfähigkeit beantragt, § 1587g Abs. 1 Satz 2 BGB. Die in den Absätzen 2 und 3 des § 1 VAHRG vorgesehenen Formen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs scheider aus, da die einschlägigen Versicherungsbedingungen keine Realteilung vorsehen (Abs. 2) und das Versorgungsanrecht sich nicht gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richtet (Abs. 3). Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich braucht nicht ausdrücklich Vorbehalten zu werden, da diese Rechtsfolge sich aus dem Gesetz ergibt (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Mai 1985 - IVb ZB 837/81 - FamRZ 1985, 799, 800). Das gleiche gilt auch dann, wenn einer vermittelnden Ansicht zu folgen wäre, wonach aus Billigkeitsgründen ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich analog § 1587f Nr. 4 durchzuführen ist (vgl. Schwab FamRZ 1978, 12, 13; Gitter/Hoffmann in Festschrift für Beitzke S. 937, 946 f). y i - Auf die von der weiteren Beschwerde vertretene Auffassung, Berufsunfähiqkeitsrenten der vorliegenden Art unterlägen mangels eines echten Versorgungswerts überhaupt nicht dem Versorgungsausgleich, braucht daher im Rahmen der hier zu treffenden Entscheidung nicht eingegangen zu werden. Lohmann Krohn Macke Zysk Nonnenkamp