Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 22. Auf die weitere Beschwerde der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände (ZVK) wird der Beschluß des 14. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der weiteren Beschwerde - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Der im Jahre 1952 geborene Ehemann (Antragsteller) und die im Jahre 1949 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) schlossen am 12. Januar 1987, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, deren Werte für den Ehemann mit 367,70 DM bei der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz (LVA, weitere Beteiligte zu 2) und für die Ehefrau mit 13,50 DM bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) festgestellt worden sind, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Für den Ehemann besteht außerdem eine Zusatzversorgung bei der RhflHBZusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände (ZVK, weitere Beteiligte zu 3), aus der er während der Ehezeit als höchstes unverfallbares Anrecht eine Anwartschaft auf eine (statische) Versicherungsrente nach §§ 31 Abs.4, 35 Abs. 1 der ZVK-Satzung in Höhe von 99,67 DM erlangt hat; sie entspricht - bezogen auf das Ehezeitende - einer Anwartschaft auf eine dynamische Rente von monatlich 11,37 DM. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es gemäß § 1587b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der LVA auf das Konto der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 177,10 DM - bezogen auf den 31. Januar 1987 - übertragen hat; ferner hat es gemäß § 1 Abs.3 VAHRG zu Lasten der für den Ehemann bei der ZVK bestehenden Zusatzversorgung weitere Rentenanwartschaften von monatlich 6,68 DM, ebenfalls bezogen auf das Ehezeitende, für die Ehefrau auf deren Konto bei der BfA begründet . Mit der Beschwerde hat die ZVK beanstandet, daß der Ausgleich des bei ihr für den Ehemann bestehenden Anrechts nicht gemäß § 3c VAHRG ausgeschlossen worden ist, obwohl der Wert der insoweit begründeten Rentenanwartschaften unter dem für das Ehezeitende maßgeblichen Grenzwert von 7,53 DM liege. Mit der weiteren Beschwerde verfolgt die ZVK ihr Begehren weiter. Entgegen der Auffassung der Oberlandesgerichts kann ein Versicherungs- oder Versorgungsträger mit der Beschwerde gegen eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich geltend machen, der Ausgleich eines bei ihm bestehenden Anrechts sei zu Unrecht nicht gemäß § 3c VAHRG ausgeschlossen worden (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 42/88 BESCHLUSS in der Familiensache Helmut Heinz Mfltweg Antragsteller, - Verfahrensbevollmächtigte I. Instanz: Rechtsanwälte ^Herz-Ji El und I-Vorplatz $ gegen Maria Elisabeth K MB geb. Ky®weg Antragsgegnerin, Verfahrensbevollmächtigte I. Instanz: Rechtsanwälte und OjBstraße §, Weitere Beteiligte: 1. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, traße B }r Vers.-Nr.: 2. Landesversicherungsanstalt Rhl i, Vers . -Nr. : , m llee 3. RhflHHM Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeinde- verbände , Mi| Straße 9, Kö Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und 2 28 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 22. Februar 1989 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände (ZVK) wird der Beschluß des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln als Familiensenat vom 25. Januar 1988 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der weiteren Beschwerde - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1.000 DM Gründe: I. Der im Jahre 1952 geborene Ehemann (Antragsteller) und die im Jahre 1949 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) schlossen am 12. November 1976 die kinderlos gebliebene Ehe. Der Scheidungsantrag wurde der Ehefrau am 4. Februar 1987 zugestellt . WI 3 Während der Ehezeit (1. November 1976 bis 31. Januar 1987, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, deren Werte für den Ehemann mit 367,70 DM bei der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz (LVA, weitere Beteiligte zu 2) und für die Ehefrau mit 13,50 DM bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) festgestellt worden sind, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Januar 1987. Für den Ehemann besteht außerdem eine Zusatzversorgung bei der RhflHBZusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände (ZVK, weitere Beteiligte zu 3), aus der er während der Ehezeit als höchstes unverfallbares Anrecht eine Anwartschaft auf eine (statische) Versicherungsrente nach §§ 31 Abs. 4, 35 Abs. 1 der ZVK-Satzung in Höhe von 99,67 DM erlangt hat; sie entspricht - bezogen auf das Ehezeitende - einer Anwartschaft auf eine dynamische Rente von monatlich 11,37 DM. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es gemäß § 1587b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der LVA auf das Konto der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 177,10 DM - bezogen auf den 31. Januar 1987 - übertragen hat; ferner hat es gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der für den Ehemann bei der ZVK bestehenden Zusatzversorgung weitere Rentenanwartschaften von monatlich 6,68 DM, ebenfalls bezogen auf das Ehezeitende, für die Ehefrau auf deren Konto bei der BfA begründet . 4 22 Mit der Beschwerde hat die ZVK beanstandet, daß der Ausgleich des bei ihr für den Ehemann bestehenden Anrechts nicht gemäß § 3c VAHRG ausgeschlossen worden ist, obwohl der Wert der insoweit begründeten Rentenanwartschaften unter dem für das Ehezeitende maßgeblichen Grenzwert von 7,53 DM liege. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. Mit der weiteren Beschwerde verfolgt die ZVK ihr Begehren weiter. Die Parteien haben sich in den Rechtsmittelverfahren nicht geäußert. II. Die gemäß § 621e Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte weitere Beschwerde hat Erfolg. Entgegen der Auffassung der Oberlandesgerichts kann ein Versicherungs- oder Versorgungsträger mit der Beschwerde gegen eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich geltend machen, der Ausgleich eines bei ihm bestehenden Anrechts sei zu Unrecht nicht gemäß § 3c VAHRG ausgeschlossen worden (vgl. Senatsbeschluß vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 185/87 - FamRZ 1989, 41). Der angefochtene Beschluß kann daher nicht bestehen bleiben. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden. Es fehlen Feststellungen, die die Prüfung erlauben, ob ein Ausschluß gemäß § 3c VAHRG die ausgleichsberechtigte Ehefrau -bei der Erfüllung von Wartezeiten benachteiligen kann. Der Tatrichter hat außerdem nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob er von der Möglichkeit Gebrauch macht, den Ausgleich eines geringfügigen Betrages nach § 3c VAHRG auszuschließen (vgl. dazu die weiteren Senatsbeschlüsse vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 18/88 und IVb ZB 186/87 - FamRZ 1989, 39 und 37). Sie Sache wird daher zur neuen Behandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Lohmann Portmann Blumenrohr Zysk Nonnenkamp