in der Familiensache Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 11. des Oberlandesgerichts Celle vom 17. September 1980 - IVb ZB 657/80; Keidel/Kuntze/ Winkler FGG 11. Da der Gesetzgeber von der Einführung der Nichtzulassungsbeschwerde abgesehen hat, ist eine solche auch dann nicht statthaft, wenn das Oberlandesgericht die Versagung der Zulassung nicht begründet hat oder wenn geltend gemacht wird, daß es gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verstoßen hat (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 42/85 BESCHLUSS in der Familiensache Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 11. Mai 1983 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der weiteren Beschwerde im Beschluß des 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 17. März 1983 wird auf Kosten des Vaters als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 5.000 DM. Gründe : Die Entscheidung über die Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 621 e Abs. 2 Satz 2 ZPO ist ausschließlich dem Oberlandesgericht übertragen und sowohl der Anfechtung durch die Parteien als auch der Nachprüfung und Abänderung durch das Rechtsbeschwerdegericht entzogen (vgl. BGH FamRZ 1979, 473; 1980, 233; 1981, 445; Senatsbeschluß vom 24. September 1980 - IVb ZB 657/80; Keidel/Kuntze/ Winkler FGG 11. Aufl. § 64 a Rdn. 46 u. Rdn. 9 a vor § 19 m.w.N.). Da der Gesetzgeber von der Einführung der Nichtzulassungsbeschwerde abgesehen hat, ist eine solche auch dann nicht statthaft, wenn das Oberlandesgericht die Versagung der Zulassung nicht begründet hat oder wenn geltend gemacht wird, daß es gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verstoßen hat (vgl. BGHZ 41, 360, 362 f; Keidel/Kuntze/Winkler aaO). Lohmann Zysk