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BGH · IVb ZB 42/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 42/85

in der Familiensache Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 11. des Oberlandesgerichts Celle vom 17. September 1980 - IVb ZB 657/80; Keidel/Kuntze/ Winkler FGG 11. Da der Gesetzgeber von der Einführung der Nichtzulassungsbeschwerde abgesehen hat, ist eine solche auch dann nicht statthaft, wenn das Oberlandesgericht die Versagung der Zulassung nicht begründet hat oder wenn geltend gemacht wird, daß es gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verstoßen hat (vgl.

Zitierte Normen: Art. 103 GG
11OberlandesgerichtZBBeschwerdeZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 42/85 BESCHLUSS
in der Familiensache
 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk
 am 11. Mai 1983 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung
 der weiteren Beschwerde im Beschluß des
18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen -
des Oberlandesgerichts Celle vom 17. März 1983
wird auf Kosten des Vaters als unzulässig
 verworfen.
Beschwerdewert:	5.000	DM.
Gründe :
Die Entscheidung über die Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 621 e Abs. 2 Satz 2 ZPO ist ausschließlich dem Oberlandesgericht übertragen und sowohl der Anfechtung durch die Parteien als auch der Nachprüfung und Abänderung durch das Rechtsbeschwerdegericht entzogen (vgl. BGH FamRZ 1979,
 473; 1980, 233; 1981, 445; Senatsbeschluß vom 24. September 1980 - IVb ZB 657/80; Keidel/Kuntze/ Winkler FGG 11. Aufl. § 64 a Rdn. 46 u. Rdn. 9 a vor § 19 m.w.N.). Da der Gesetzgeber von der Einführung der Nichtzulassungsbeschwerde abgesehen hat, ist eine solche auch dann nicht statthaft, wenn das
 Oberlandesgericht die Versagung der Zulassung nicht begründet hat oder wenn geltend gemacht wird, daß es gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verstoßen hat (vgl. BGHZ 41, 360, 362 f; Keidel/Kuntze/Winkler aaO).
Lohmann
 Zysk