Unzulässigkeit der unselbständigen Anschlußbeschwerde im Versorgungsausgleichsverfahren, wenn ein Träger der Versorgungslast (oder der gesetzlichen Rentenversicherung) das Hauptrechtsmittel eingelegt hat. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke am 3. Die weitere Beschwerde der Antragsteller in gegen den Beschluß des 17. Dezember 1982) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Anschlußbeschwerde der Antragsteller in als unzulässig verworfen wird. Bei sonst mit der amtsgerichtlichen Entscheidung übereinstimmendem Ansatz der Versorgungsanrechte hat sie die ehezeitlich erworbene Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung höher, nämlich mit 334,12 DM, und die Anwartschaft der Ehefrau auf Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) niedriger, nämlich mit 3,06 DM, bewertet sehen wollen, also eine Erhöhung der für die Ehefrau zu begründenden Rentenanwartschaften angestrebt. Nach dem Ablauf der Beschwerdefrist hat die Ehefrau Anschlußbeschwerde eingelegt und geltend gemacht, die Einbeziehung ihrer VBL-Anwartschaft in den Versorgungsausgleich sei verfassungswidrig. Das Kammergericht hat auf die Beschwerde der Deutschen Bundespost den Betrag der für die Ehefrau zu begründenden Ren- Die Anschlußbeschwerde der Ehefrau hat das Kammergericht zurückgewiesen. a) Allerdings hat das Kammergericht die erstinstanzliche Entscheidung nicht zu Ungunsten der Ehefrau abgeändert. Es hat im Gegenteil - auf das allein in der Beschwerdefrist eingelegte Rechtsmittel der Deutschen Bundespost - die für die Ehefrau begründeten Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erhöht. Das würde die weitere Beschwerde der Ehefrau nach den vom Senat in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen seines Beschlusses vom 21. Wenn eine Partei von ihrem (Erst-)Beschwerderecht nicht fristgerecht Gebrauch gemacht hat, so hat der Verlust des Rechts zur Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung für sie auch den Verlust der weiteren Beschwerde gegen die - auf das Rechtsmittel eines anderen Verfahrensbeteiligten ergangene - Beschwerdeentscheidung zur Folge, es sei denn, daß diese eine Abänderung zu ihren Ungunsten enthält (ebenso schon BGHZ 3, 214). b) Indes erschöpft sich der Inhalt des angefochtenen Beschlusses des Kammergerichts nicht darin, daß es auf die Beschwerde der Deutschen Bundespost den Ausgleichsbetrag erhöht hat. Das Kammergericht hat vielmehr auch die (unselbständige) Anschlußbeschwerde der Ehefrau zurückgewiesen. c) Ihre Beschwerdeberechtigung besteht nicht nur für einen Teil des mit der weiteren Beschwerde verfolgten Begehrens. Denn das Kammergericht hat der Anschlußbeschwerde zu Recht den Erfolg versagt. a) Obwohl das nach Maßgabe des § 621a Abs. 1 ZPO anwendbare Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts barkeit (FGG) keine Vorschriften über die Anschließung enthält steht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Statthaftigkeit der unselbständigen Anschlußbeschwerde im Verfahren über die Regelung des Versorgungsausgleichs dann außer Frage, wenn die Ehegatten über die Höhe des Versorgungsausgleichs streiten (Senatsbeschluß BGHZ 86, 51, 53 f. Oktober 1981 - IVb ZB 593/80 - FamRZ 1982, 36, 38 = NJW 1982, 224, 226 und vom 9. zu diesem Kriterium für die Zulässigkeit der unselbständigen Anschlußbeschwerde - außer den genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs - Bärmann, Freiwillige Gerichtsbarkeit und Notarrecht 1968 § 32 II, S. b) Es besteht jedoch keine Notwendigkeit, die im Gesetz nicht vorgesehene unselbständige Anschlußbeschwerde auch dann zuzulassen, wenn das Hauptrechtsmittel durch einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder - wie im vorliegenden Fall - der Versorgungslast eingelegt worden ist. Ins besondere kann die Partei als Beteiligte am FGG-Verfahren auch ohne Einlegung einer Anschlußbeschwerde in der durch die Beschwerde des Versicherungs- oder Versorgungsträgers eröffneten Rechtsmittelinstanz ihre Beanstandungen zu der vorliegenden erstinstanzlichen Entscheidung zur Sprache bringen und auch sonst zur Sachund Rechtslage vortragen (vgl. Ein rechtliches Interesse an der Einlegung der unselbständigen Anschlußbeschwerde kann schließlich nicht damit begründet werden, daß auf diese Weise die Partei die Möglichkeit erhalten Eine Partei, die das Ergebnis des erstinstanzlichen Verfahrens, sofern das Beschwerdegericht es nicht zu ihrem Nachteil verändert, auch noch in dritter Instanz überprüft sehen will, muß innerhalb der ihr dafür zur Verfügung stehenden Beschwerdefrist die Entscheidung des ersten Richters anfechten. Die Möglichkeit einer Fortsetzung des Verfahrens noch in dritter Instanz wird daher, soweit ersichtlich, auch in Rechtsprechung und Schrifttum nicht als Zweck der unselbständigen Anschließung angesehen. 3. Besteht danach kein rechtliches Interesse, das im Versorgungsausgleichsverfahren die Zulassung der im Gesetz nicht vorgesehenen unselbständigen Anschlußbeschwerde bei einem Hauptrechtsmittel des Versicherungsträgers oder - wie hier - des Trägers der Versorgungslast geböte, so ist die unselbständige Anschließung für unzulässig zu erachten.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGB §§ 1587 ff, ZPO § 621e Unzulässigkeit der unselbständigen Anschlußbeschwerde im Versorgungsausgleichsverfahren, wenn ein Träger der Versorgungslast (oder der gesetzlichen Rentenversicherung) das Hauptrechtsmittel eingelegt hat. BGH, Beschl.v. 3. Oktober 1984 - IVb ZB 42/82 - KG AG Charlottenburg BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 42/82 BESCHLUSS in der Familiensache Christa Regina rade flÜ 0, geb. Häj Antragsteller in und Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und gegen Hans Erhard f Antragsgegner, Weitere Beteiligte: 1. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, R^^straße —. BfBBA-Wi|Vers.Nr.: 2. LandesverSicherungsanstalt B Vers.Nr.: f/fr B( 3. Deutsche Bundespost, vertreten durch die Landespostdirektion BflMI/ DdBBBßtraße B flHlL V, zu Az.: f > 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke am 3. Oktober 1984 beschlossen: Die weitere Beschwerde der Antragsteller in gegen den Beschluß des 17. Zivilsenats des Kammergerichts vom 22. Dezember 1981 (im Beschluß: 22. Dezember 1982) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Anschlußbeschwerde der Antragsteller in als unzulässig verworfen wird. Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde trägt die Antragsteller in. Beschwerdewert: 1 000 DM. 3 - Gründe: I. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien vorab geschieden und sodann den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft des Ehemannes (Antragsgegner) bei der Deutschen Bundespost, Landespostdirektion Berlin (weitere Beteiligte zu 3), auf dem Versicherungskonto der Ehefrau (Antragstellerin) bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 90,93 DM, bezogen auf das Ehezeitende am 30. September 1978, begründet hat. Dem liegt eine Saldierung der ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte mit folgenden Bewertungen zugrunde: Ehemann: Beamtenversorgung: 302,42 DM gesetzliche Rentenversicherung: 83,50 DM 385,92 DM 385,92 DM Ehefrau: 4 Zusatzversorgung des öffent- lichen Dienstes 44,60 DM gesetzliche Rentenversicherung: 159,46 DM 204,06 DM 204,06 DM Wertunterschied 181,86 DM Gegen diese Entscheidung hat die Deutsche Bundespost Beschwerde eingelegt. Bei sonst mit der amtsgerichtlichen Entscheidung übereinstimmendem Ansatz der Versorgungsanrechte hat sie die ehezeitlich erworbene Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung höher, nämlich mit 334,12 DM, und die Anwartschaft der Ehefrau auf Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) niedriger, nämlich mit 3,06 DM, bewertet sehen wollen, also eine Erhöhung der für die Ehefrau zu begründenden Rentenanwartschaften angestrebt. Nach dem Ablauf der Beschwerdefrist hat die Ehefrau Anschlußbeschwerde eingelegt und geltend gemacht, die Einbeziehung ihrer VBL-Anwartschaft in den Versorgungsausgleich sei verfassungswidrig. Das Kammergericht hat auf die Beschwerde der Deutschen Bundespost den Betrag der für die Ehefrau zu begründenden Ren- 5 - tenanwartschaften auf 103,54 DM - monatlich und bezogen auf den 30. September 1978 - erhöht. Es hat die in der Ehezeit erworbenen Versorgungspositionen wie folgt bewertet: Ehemann: "Gesamtversorgung" (Beamtenversorgung und gesetzliche Rentenversicherung): 369,59 DM Ehefrau: Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (VBL): 3,06 DM gesetzliche Rentenversicherung: 159,46 DM 162,52 DM 162,52 DM Wertunterschied: 207,07 DM. Die Anschlußbeschwerde der Ehefrau hat das Kammergericht zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde erstrebt die Ehefrau ohne nähere Bezifferung einen höheren Versorgungsausgleich. Sie wendet sich gegen die vom Kammergericht gewählte Methode der Berücksichtigung der beamtenrechtlichen Ruhensregelung (§ 1587a Abs. 6 Halbs. 2 BGB i.V. mit § 55 BeamtVG) über die sogenannte Gesamtversorgung und verfolgt ihre Auffas- 6 sung weiter, die Einbeziehung ihrer Anwartschaft auf Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (VBL) in den Versorgungsausgleich sei verfassungswidrig. II. 1. Die weitere Beschwerde ist zulässig. a) Allerdings hat das Kammergericht die erstinstanzliche Entscheidung nicht zu Ungunsten der Ehefrau abgeändert. Es hat im Gegenteil - auf das allein in der Beschwerdefrist eingelegte Rechtsmittel der Deutschen Bundespost - die für die Ehefrau begründeten Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erhöht. Das würde die weitere Beschwerde der Ehefrau nach den vom Senat in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen seines Beschlusses vom 21. Mai 1980 (IVb ZB 580/80 - FamRZ 1980, 773 = NJW 1980, 1960) als unzulässig erscheinen lassen. Wenn eine Partei von ihrem (Erst-)Beschwerderecht nicht fristgerecht Gebrauch gemacht hat, so hat der Verlust des Rechts zur Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung für sie auch den Verlust der weiteren Beschwerde gegen die - auf das Rechtsmittel eines anderen Verfahrensbeteiligten ergangene - Beschwerdeentscheidung zur Folge, es sei denn, daß diese eine Abänderung zu ihren Ungunsten enthält (ebenso schon BGHZ 3, 214). b) Indes erschöpft sich der Inhalt des angefochtenen Beschlusses des Kammergerichts nicht darin, daß es auf die Beschwerde der Deutschen Bundespost den Ausgleichsbetrag erhöht hat. Das Kammergericht hat vielmehr auch die (unselbständige) Anschlußbeschwerde der Ehefrau zurückgewiesen. Dadurch ist diese beschwert. c) Ihre Beschwerdeberechtigung besteht nicht nur für einen Teil des mit der weiteren Beschwerde verfolgten Begehrens. Die Ehefrau hatte allerdings die Anschließung nur mit einem Angriff auf die Einbeziehung ihrer VBL-Anwartschaften in den Versorgungsausgleich begründet. Darin lag jedoch keine das Beschwerdegericht bindende Begrenzung des mit der Anschlußbeschwerde verfolgten Zieles (vgl. Senatsbeschluß vom 27. Juni 1984 - IVb ZB 767/80 - FamRZ 1984, 990, 991 f., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Auf die Anschlußbeschwerde hätte daher - ihre Zulässigkeit vorausgesetzt - jede sachlich gebotene Erhöhung des im Wege des sogenannten Quasi-Splittings auszugleichenden Betrages erfolgen können. 2. Die weitere Beschwerde ist jedoch unbegründet. Denn das Kammergericht hat der Anschlußbeschwerde zu Recht den Erfolg versagt. Allerdings ist die Anschlußbeschwerde nicht unbegründet, sondern unzulässig, was entsprechend §§ 522a Abs. 3, 519b Abs. 1 ZPO auszusprechen war. 8 a) Obwohl das nach Maßgabe des § 621a Abs. 1 ZPO anwendbare Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts barkeit (FGG) keine Vorschriften über die Anschließung enthält steht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Statthaftigkeit der unselbständigen Anschlußbeschwerde im Verfahren über die Regelung des Versorgungsausgleichs dann außer Frage, wenn die Ehegatten über die Höhe des Versorgungsausgleichs streiten (Senatsbeschluß BGHZ 86, 51, 53 f. m.w.N.). Denn wegen der Geltung des Verbots der Schlechterstellung in derart gen Fällen (Senatsbeschluß BGHZ 85, 180) befindet sich der Beschwerdegegner in der gleichen Lage wie der Berufungs- oder Re visionsbeklagte, der sein Verfahrensziel nicht vollständig erreicht hat. Er ist wie dieser der Gefahr ausgesetzt, daß es im Zuge der Überprüfung der Sachund Rechtslage bei der ihm ungünstigen Entscheidung bleibt, selbst wenn das Rechtsmittelgericht sie als falsch erkennt. Unter diesen Umständen gebieten die Gesichtspunkte der Waffengleichheit und der Verfahrensökonomie die Zulassung der Anschließung auch nach dem Ablauf d« Rechtsmittelfrist. Dadurch wird verhindert, daß die Partei, di« sich mit dem ihr ungünstigen Teil der Entscheidung zufriedengegeben will, solange nur der ihr günstige vom Gegner nicht ange-fochten wird, eine Benachteiligung erfährt, wenn der Gegner unter voller Ausnutzung der Frist ein Rechtsmittel einlegt. Den könnte sie nur dadurch begegnen, daß sie selbst vorsorglich die Entscheidung anficht. Das verstieße gegen den Grundsatz der Prozeßwirtschaftlichkeit und wäre mit Risiken verbunden, die de «</ 9 - Bereitschaft, es bei der ergangenen Entscheidung zu belassen, nicht gerecht werden (vgl. BGHZ 71, 314, 317 f.; Senatsbeschluß BGHZ 86, 51, 53 f.; Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB 593/80 - FamRZ 1982, 36, 38 = NJW 1982, 224, 226 und vom 9. Dezember 1981 - IVb ZB 569/80 - FamRZ 1982, 475 f.). Deshalb muß auch in solchen Fällen der Entscheidungsspielraum des angerufenen Gerichts durch Überwindung des Verbots der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers erweitert werden können (vgl. zu diesem Kriterium für die Zulässigkeit der unselbständigen Anschlußbeschwerde - außer den genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs - Bärmann, Freiwillige Gerichtsbarkeit und Notarrecht 1968 § 32 II, S. 207 ff.; Fenn, Die Anschlußbeschwerde im Zivilprozeß und im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit 1961 S. 80 ff.; Heintzmann FamRZ 1980, 112, 118; Jansen, FGG 2. Aufl. § 22 Rdn. 12; Keidel/Kuntze/ Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit 11. Aufl. § 22 Rdn. 7; Peters MDR 1952, 137, 140; Rüffer FamRZ 1979, 405, 414). b) Es besteht jedoch keine Notwendigkeit, die im Gesetz nicht vorgesehene unselbständige Anschlußbeschwerde auch dann zuzulassen, wenn das Hauptrechtsmittel durch einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder - wie im vorliegenden Fall - der Versorgungslast eingelegt worden ist. Denn dann verstößt die Entscheidung des Beschwerdegerichts, auch wenn sie entgegen dem Ziel dieses Rechtsmittels ausfällt, wegen des ungewissen künftigen Versicherungs- (Versorgungs-)verlaufs nicht 10 gegen das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführer (vgl. Senatsbeschluß vom 27. Juni 1984 aaO S. 992). Das Beschwerdegericht ist also nicht gehindert, auf eine Beschwerde des Versicherungs- oder Versorgungsträgers, die eine Erhöhung des Versorgungsausgleichs erstrebt, den Ausgleich herabzusetze: oder - umgekehrt - bei beantragter Kürzung den Ausgleichsbetra« zu erhöhen. Deshalb verlangt hier das Interesse der Partei, zu deren Ungunsten das Hauptrechtsmittel eingelegt ist oder sich jedenfalls auswirken kann, die es also potentiell betrifft, keine Erweiterung der Entscheidungsbefugnis des Rechtsmittelgerichts durch Überwindung des Verbots der reformatio in peius. Für eine unselbständige Anschlußbeschwerde der Partei fehlt mithin insoweit das Rechtsschutzbedürfnis. Dieses ergibt sich auch nicht aus sonstigen Umständen. Ins besondere kann die Partei als Beteiligte am FGG-Verfahren auch ohne Einlegung einer Anschlußbeschwerde in der durch die Beschwerde des Versicherungs- oder Versorgungsträgers eröffneten Rechtsmittelinstanz ihre Beanstandungen zu der vorliegenden erstinstanzlichen Entscheidung zur Sprache bringen und auch sonst zur Sachund Rechtslage vortragen (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Oktober 1981 aaO). Ein rechtliches Interesse an der Einlegung der unselbständigen Anschlußbeschwerde kann schließlich nicht damit begründet werden, daß auf diese Weise die Partei die Möglichkeit erhalten 12 unzulässig verworfen wird, weist der Senat ihre weitere Beschwerde als unbegründet (vgl. Thomas/Putzo, ZPO 12. Aufl. Vorbem. III vor § 511) zurück. Lohmann Portmann Blumenr Krohn Macke 2 solle, den im zweiten Rechtszug ergehenden Beschluß auch für den Fall, daß er keine Abänderung zu dem Nachteil der Partei enthält, noch mit dem weiteren Rechtsmittel zu dem Bundesgerichtshof anzufechten. Die Anschließung schafft - wie oben unter a) näher dargelegt - auf prozeßwirtschaftliche Weise Waffengleichheit vor dem angerufenen Gericht des höheren Rechtszuges. Sie dient der sachgerechten Ausgestaltung des Rechtsmittelverfahrens durch die Überwindung des Verbots der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers. Die Eröffnung einer weiteren Instanz zur Überprüfung auch der Rechtsmittelentscheidung ist nicht ihr Zweck. Eine Partei, die das Ergebnis des erstinstanzlichen Verfahrens, sofern das Beschwerdegericht es nicht zu ihrem Nachteil verändert, auch noch in dritter Instanz überprüft sehen will, muß innerhalb der ihr dafür zur Verfügung stehenden Beschwerdefrist die Entscheidung des ersten Richters anfechten. Die Möglichkeit einer Fortsetzung des Verfahrens noch in dritter Instanz wird daher, soweit ersichtlich, auch in Rechtsprechung und Schrifttum nicht als Zweck der unselbständigen Anschließung angesehen. 3. Besteht danach kein rechtliches Interesse, das im Versorgungsausgleichsverfahren die Zulassung der im Gesetz nicht vorgesehenen unselbständigen Anschlußbeschwerde bei einem Hauptrechtsmittel des Versicherungsträgers oder - wie hier - des Trägers der Versorgungslast geböte, so ist die unselbständige Anschließung für unzulässig zu erachten. Mit der daraus folgenden Maßgabe, daß die Anschlußbeschwerde der Antragsteller in als