Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Macke und Nonnenkamp am 14. Auf die weiteren Beschwerden des Antragstellers und der Stadt H0B00HBMR wird der Beschluß des 5. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Amtsgerichts Halle/Westfalen vom 3. Von dem Versicherungskonto 0 4HP23 W W3 des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden auf das ebendort geführte Versicherungskonto 0 0024 K 00 der Antragsgegnerin Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 175,05 DM, bezogen auf den 31. Zu Lasten der Anwartschaft des Antragstellers auf Beamtenversorgung gegenüber der Stadt H000000to werden für die Antragsgegnerin auf ihrem Versicherungskonto 0 0024 K 00 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 974,68 DM, bezogen auf den 31. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat vor der Regelung des Versorgungsausgleichs die Ehe der Parteien geschieden; das Urteil ist rechtskräftig. Daraus resultieren Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) in Höhe von monatlich 527,20 DM, bezogen auf den 31. Für die Ehefrau bestehen ehezeitlich erworbene Rentenanwartschaften bei der BfA in Höhe von monatlich 14,70 DM, bezogen auf den 31. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA auf das ebendort geführte Versicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von 175,05 DM übertragen und zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung gegenüber der Stadt HflHdHHim* auf dem Versicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von 918,27 DM begründet hat - jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Dagegen wenden sich der Ehemann und die Stadt HMBb mit - zugelassenen - weiteren Beschwerden. HStruktG für Fälle des gleichzeitigen Bezuges von Beamtenversorgung und Rente die früher geltende Anrechnungsregelung des § 10 Abs. 2 BeamtVG aF ab 1. 2. Das Amtsgericht hat damit im Grundsatz zu Recht den Wertverlust berücksichtigt, den die Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung mit dem Inkrafttreten des 2. Denn das Amtsgericht ist der Auskunft der für die Stadt tätig gewordenen Westfälisch-Lippischen Versorgungskasse vom 21. Juni 1982 gefolgt und hat der nunmehr eingreifenden Ruhensregelung des § 55 BeamtVG in einer Weise Rechnung getragen, die von der ständigen Rechtsprechung des Senats zu § 1587 a Abs.6 Halbs. Danach sind zwar zunächst - insoweit übereinstimmend mit der früheren Rechenweise der Versorgungsträger, der das Amtsgericht gefolgt ist - bei der Ruhensberechnung alle, auch die vorehelich erworbenen Rentenanwartschaften des Beamten zu berücksichtigen. Aus dem sich ergebenden fiktiven Ruhegehalt nach der Anwendung von Kürzungsvorschriften ist dann nach Maßgabe des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BGB der für den Versorgungsausgleich maßgebende Wert zu bestimmen. 3. Danach ist die Anwartschaft des Ehemannes auf Beamten-versorgung unter Beachtung der nunmehr eingreifenden Ruhensregelung des § 55 BeamtVG nach Maßgabe der folgenden Berechnung in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen: Die Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 BeamtVG hat die Westfälisch-Lippische Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände in ihrer Auskunft vom 21. Von dieser Kürzung ist nach dem Verhältnis der ehezeitlich zu den insgesamt in der gesetzlichen Rentenver-Sicherung erworbenen Werteinheiten ein Betrag von 46,890 Jahre Für die Ehefrau sind danach im Wege des Quasi-Splittings Rentenanwartschaften in Höhe von 974,68 EM, bezogen auf das Ehezeitende, zu begründen.
BUNDESGERICHTSHOF ivb zb fri/8^5 BESCHLUSS in der Familiensache Artur Antragsteller und Beschwerdeführer, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen Eleonore Henriette Wilhelmine geb. K Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und weitere Beteiligte: 1. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Rflftstraße #, Be#M——MEfr zu Vers.-Nr.: S 40V23 WMI3 und !4 KgO, 2. Stadt i, zu Personal-Nr.: ®6-®4 ^3, Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr 2 /- / '? .o Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Macke und Nonnenkamp am 14. März 1984 beschlossen: Auf die weiteren Beschwerden des Antragstellers und der Stadt H0B00HBMR wird der Beschluß des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. März 1983 teilweise aufgehoben. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Amtsgerichts Halle/Westfalen vom 3. September 1982 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Von dem Versicherungskonto 0 4HP23 W W3 des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden auf das ebendort geführte Versicherungskonto 0 0024 K 00 der Antragsgegnerin Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 175,05 DM, bezogen auf den 31. Januar 1981, übertragen. Zu Lasten der Anwartschaft des Antragstellers auf Beamtenversorgung gegenüber der Stadt H000000to werden für die Antragsgegnerin auf ihrem Versicherungskonto 0 0024 K 00 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 974,68 DM, bezogen auf den 31. Januar 1981, begründet. Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Parteien Je zur Hälfte, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Von den Kosten des zweiten Rechtszuges trägt die Antragsgegnerin vorweg die Hälfte. Im übrigen werden die Gerichtskosten beiden Parteien Je zur Hälfte auferlegt und außergerichtliche Kosten insoweit nicht erstattet. Im Verfahren der weiteren Beschwerde tragen der Antragsteller und die Stadt vorweg die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin. Im übrigen werden die Gerichtskosten beiden Parteien Je zur Hälfte auferlegt und außergerichtliche Kosten insoweit nicht erstattet. Beschwerdewert: 1.319,16 DM. - h - Gründe : I. Die Parteien haben am 1948 geheiratet. Der Scheidungsantrag -des Ehemannes (Antragsteller) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 20. Februar 1981 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat vor der Regelung des Versorgungsausgleichs die Ehe der Parteien geschieden; das Urteil ist rechtskräftig. Der am 1923 geborene Ehemann stand vor und zu Beginn der Ehe in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Daraus resultieren Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) in Höhe von monatlich 527,20 DM, bezogen auf den 31. Januar 1981 als das Ende der Ehezeit (^ JHfe 1948 bis 31. Januar 1981, § 1587 Abs. 2 BGB). Später wurde der Ehemann Beamter der Stadt (weitere Beteiligte zu 2), in deren Diensten er noch heute steht. Bei Ehezeitende bekleidete er ein Amt der Besoldungsgruppe A 12; er befand sich in der letzten Dienstaltersstufe. Für die Ehefrau bestehen ehezeitlich erworbene Rentenanwartschaften bei der BfA in Höhe von monatlich 14,70 DM, bezogen auf den 31. Januar 1981. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA auf das ebendort geführte Versicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von 175,05 DM übertragen und zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung gegenüber der Stadt HflHdHHim* auf dem Versicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von 918,27 DM begründet hat - jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Januar 1981. Bei der Begründung von Rentenanwartschaften (sog. Quasi-Splitting) hat es berücksichtigt, daß sich der Wert der ehezeitlich erworbenen Beamtenversorgung des Ehemannes infolge des Eingreifens der Ruhensregelung des § 55 BeamtVG aufgrund des nach Ehezeitende in Kraft getretenen Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der HaushaltsStruktur - 2. HStruktG - vom 22. Dezember 1981 (BGBl I 1523) von 2.056,39 DM auf - nach der Auskunft der Westfälisch-Lippischen Versorgungskasse vom 21. Juni 1982 - 1.836,54 DM verringert habe. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht unter Ansatz des alten Wertes der Anwartschaft auf Beamtenversorgung die für die Ehefrau begründeten Rentenanwartschaften auf monatlich 1.028,20 DM, bezogen auf das Ehezeitende, erhöht. Dagegen wenden sich der Ehemann und die Stadt HMBb mit - zugelassenen - weiteren Beschwerden. Sie wollen erreichen, daß die Entscheidung des Amtsgerichts zu dem Quasi-Splitting wieder hergestellt wird. II. Die weiteren Beschwerden haben zu einem Teil Erfolg. 1. Soweit aufgrund des 2. HStruktG für Fälle des gleichzeitigen Bezuges von Beamtenversorgung und Rente die früher geltende Anrechnungsregelung des § 10 Abs. 2 BeamtVG aF ab 1. Januar 1982 durch die RühensVorschrift des § 55 BeamtVG ersetzt worden ist, ist diese Gesetzesänderung bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs auch dann zu berücksichtigen, wenn sie - wie im vorliegenden Fall -in der Zeit zwischen Ehezeitende und gerichtlicher Entscheidung in Kraft getreten ist. Der Ausgleichsbetrag nach Art. 2 § 2 Abs. 1 des 2. HStruktG ist nicht in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen. Das hat der Senat mit dem zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehenen Beschluß vom 1. Februar 1984 - IVb ZB 49/83 - entschieden. Ein Abdruck des Beschlusses ist beigefügt. 2. Das Amtsgericht hat damit im Grundsatz zu Recht den Wertverlust berücksichtigt, den die Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung mit dem Inkrafttreten des 2. HStruktG erlitten hat. Gleichwohl kann sein Beschluß nicht wieder hergestellt werden. Denn das Amtsgericht ist der Auskunft der für die Stadt tätig gewordenen Westfälisch-Lippischen Versorgungskasse vom 21. Juni 1982 gefolgt und hat der nunmehr eingreifenden Ruhensregelung des § 55 BeamtVG in einer Weise Rechnung getragen, die von der ständigen Rechtsprechung des Senats zu § 1587 a Abs. 6 Halbs. 2 BGB abweicht (Beschlüsse vom 1. Dezember 1982 - IVb ZB 532/81 -FamRZ 1983, 358 - und vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 794/81 -FamRZ 1983, 1005). Danach sind zwar zunächst - insoweit übereinstimmend mit der früheren Rechenweise der Versorgungsträger, der das Amtsgericht gefolgt ist - bei der Ruhensberechnung alle, auch die vorehelich erworbenen Rentenanwartschaften des Beamten zu berücksichtigen. Sodann ist Jedoch das fiktive Altersruhegehalt um den durchschnittlichen monatlichen Ruhensbetrag nur insoweit zu kürzen, als dieser - nach dem Verhältnis der ehezeitlich zu den insgesamt begründeten Werteinheiten - auf in der Ehezeit begründeten Rentenansprüchen beruht. Aus dem sich ergebenden fiktiven Ruhegehalt nach der Anwendung von Kürzungsvorschriften ist dann nach Maßgabe des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BGB der für den Versorgungsausgleich maßgebende Wert zu bestimmen. 3. Danach ist die Anwartschaft des Ehemannes auf Beamten-versorgung unter Beachtung der nunmehr eingreifenden Ruhensregelung des § 55 BeamtVG nach Maßgabe der folgenden Berechnung in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen: Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge in der Besoldungsgruppe A 12, Stufe 14, bereinigt um familienbezogene Bestandteile nach § 1587 a Abs. 8 BGB, betrugen bei Ehezeitende 3.901,02 DM. Bis zu dem Erreichen der Altersgrenze am 30. November 1988 wird der Ehemann 46 Jahre umd 325 Tage an ruhegehaltfähiger Dienstzeit zurückgelegt haben. Daraus ergibt sich ein Ruhegehaltssatz von 75 % (§ 14 8 Abs. 1 BeamtVG). Damit beträgt das fiktive Ruhegehalt vor der Anwendung von Kürzungsvorschriften 75 % von 3.901,02 DM = 2.925,77 DM zuzüglich 1/12 der Jährlichen Sonderzuwendung (243,82 DM), insgesamt also 3.169,59 DM. Die Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 BeamtVG hat die Westfälisch-Lippische Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände in ihrer Auskunft vom 21. Juni 1982 zutreffend mit 2.925,77 DM angegeben. Sie stimmt deshalb mit dem fiktiven Ruhegehalt überein, weil der Ehemann bereits das Endgehalt bezieht. Für den Monat Dezember ist sie auf 5.851,54 DM zu verdoppeln. Es ergibt sich die folgende Ruhensberechnung: Jan. - November: Dezember: a) Höchstgrenze: b) ungekürzte Versorgung: c) Rente aus gesetzl. Rentenvers.: d) Summe aus b) und c): e) davon über Höchstgrenze, also Ruhensbetrag: f) Beamtenversorgung nach Kürzung (Differenz b) ./. e)): 2.925.77 DM 2.925.77 DM 527.20 DM 3.452,97 DM 527.20 DM 2.398,57 DM 5-851,54 DM 5.851,54 DM 527.20 DM 6.378,74 DM 527.20 DM 5.324,34 DM. Daraus folgt ein durchschnittlicher monatlicher Ruhensbetrag (= eine durchschnittliche monatliche Kürzung) in Höhe der Rente, also von 527,20 DM. Von dieser Kürzung ist nach dem Verhältnis der ehezeitlich zu den insgesamt in der gesetzlichen Rentenver-Sicherung erworbenen Werteinheiten ein Betrag von 527.20 DM x 1,246.53 WB 1.801,51 WE - 364,79 DM durch die ehezeitlich begründete gesetzliche Rente verursacht und deshalb zu berücksichtigen. Dieser Kürzungsbetrag ist von der vollen, ungekürzten monatlichen Beamtenversorgung einschließlich der Sonderzuwendung abzusetzen: 3.169,59 DM ./. 364,79 DM = 2.804,80 DM. Quotiert nach dem Verhältnis der ehezeitlich verbrachten ruhegehaltfähigen Dienstzeit - 32 Jahre und 215 Tage - zu der Gesamtzeit - 46 Jahre und 325 Tage -(§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BGB) ergibt sich als auszugleichender Betrag 2.804,80 DM x 32,589 Jahre _ 1.949,36 DM. 46,890 Jahre Für die Ehefrau sind danach im Wege des Quasi-Splittings Rentenanwartschaften in Höhe von 974,68 EM, bezogen auf das Ehezeitende, zu begründen. Insoweit haben die weiteren Beschwerden Erfolg; im übrigen sind sie imbegründet. Lohmann Portmann Seidl Macke Nonnenkamp