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BGH · IVb ZB 41/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 41/82

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 15- Dezember 1982 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Landes Rheinland-Pfalz wird der Beschluß des 11. Die Ehefrau hat aus einer zeitweisen Tätigkeit als angestellte Ärztin Versorgungsanwartschaften bei der Bayerischen Ärzteversorgung erlangt, daneben eine Anwartschaft auf eine Versicherungsrente bei der Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands in Höhe von monatlich 18,02 DM. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daB es zu Lasten der "bei der Oberfinanzdirektion in Koblenz" für den Ehemann bestehenden Versorgungsanwartschaft auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA - weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 634,40 DM, bezogen auf den 31. Auf die Beschwerden des Ehemannes und des Landes Rheinland-Pfalz hat das Oberlandesgericht die für die Ehefrau begründete Rentenanwartschaft auf 625»40 DM monatlich herabgesetzt. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde vertritt das Land Rheinland-Pfalz die Auffassung, daß die Versorgungsanwartschaft der Ehefrau bei der Bayerischen Ärzteversorgung volldynamisch und daher eine Umrechnung nach Maßgabe der Barwert-Verordnung, wie sie von den Vorinstanzen vorgenommen worden sei, nicht statthaft sei. Oktober 1982 - IVb ZB 537/80, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt - auf den Bezug genommen wird, entschieden hat, handelt es sich bei den Rentenanwartschaften der Bayerischen Ärzteversorgung um sogenannte teildynamische Anwartschaften. Hiernach kann der angefochtene Beschluß nicht bestehen bleiben, weil die Versorgungsanwartschaften der Ehefrau bei der Bayerischen Ärzteversorgung ausschließlich nach Maßgabe der Barwert-Verordnung bewertet worden sind. Der Senat weist weiterhin darauf hin, daß die Behandlung der mangels Erfüllung der Wartezeit verfallbaren Anwartschaft der Ehefrau auf eine Versicherungsrente bei der Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands nicht in Einklang mit dem Senatsbeschluß vom 26.

Zitierte Normen: § 1587 BGB
EhefrauBarwert-VerordnungLandOberlandesgerichtBeschwerdeÄrzteversorgung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 41/82 BESCHLUSS
in der Familiensache
 Josef Clemens Paul Viktor Georg Ludwig Heinrich Peter H flHB
Johannes Stephan itraßeA# Bl
 Antragsteller,
Verfahrensbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. und
 gegen
Dr. Friederike Hadwig Straße Ak BAHB,
Antragsgegnerin,
 Weitere Beteiligte:
1. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte,
RSAstraßeA, BSwABB,
zu Vers.-Nr.:
2. Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch die
 Oberfinanzdirektion KAM^B^Zentrale Besoldungsund Versorgungsstelle, kSIHM
Beschwerdeführerin,
 Verfahrensbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Frhr. V.
 
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 15- Dezember 1982 beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Landes Rheinland-Pfalz wird der Beschluß des 11. Zivilsenats - 3- Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. Januar 1982 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 3-081,60 DM.
Gründe :
I.
Die Parteien haben am 6. Januar 1967 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragstellers) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 3. Februar 1981 zugestellt worden.
In der Ehezeit (1. Januar 1967 bis 31. Januar 1981; § 1587 Abs. 2 BGB) hat der Ehemann als Studiendirektor
 
im Dienste des Landes Rheinland-Pfalz (weitere Beteiligte zu 2) beamtenrechtliche Versorgungsanrechte in Höhe von monatlich 1,386,81 DM erworben. Die Ehefrau hat aus einer zeitweisen Tätigkeit als angestellte Ärztin Versorgungsanwartschaften bei der Bayerischen Ärzteversorgung erlangt, daneben eine Anwartschaft auf eine Versicherungsrente bei der Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands in Höhe von monatlich 18,02 DM.
Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daB es zu Lasten der "bei der Oberfinanzdirektion in Koblenz" für den Ehemann bestehenden Versorgungsanwartschaft auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA - weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 634,40 DM, bezogen auf den 31. Januar 1981, begründet hat.
Auf die Beschwerden des Ehemannes und des Landes Rheinland-Pfalz hat das Oberlandesgericht die für die Ehefrau begründete Rentenanwartschaft auf 625»40 DM monatlich herabgesetzt.
Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde vertritt das Land Rheinland-Pfalz die Auffassung, daß die Versorgungsanwartschaft der Ehefrau bei der Bayerischen Ärzteversorgung volldynamisch und daher eine Umrechnung nach Maßgabe der Barwert-Verordnung, wie sie von den Vorinstanzen vorgenommen worden sei, nicht statthaft sei. Der Versorgungsausgleich müsse
 
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dementsprechend neu geregelt werden.
II.
Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
Wie der Senat durch Beschluß vom 27. Oktober 1982 - IVb ZB 537/80, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt - auf den Bezug genommen wird, entschieden hat, handelt es sich bei den Rentenanwartschaften der Bayerischen Ärzteversorgung um sogenannte teildynamische Anwartschaften. Es begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken, sie bei der Regelung des Versorgungsausgleichs durch Anwendung der Barwert-Verordnung wie statische zu bewerten. Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Barwert-Verordnung, die dies anordnet, ist insoweit mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar.
Bis zu einer verfassungskonformen Neuregelung ist der wirkliche Barwert der Anwartschaften bei der Bayerischen Ärzteversorgung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen individuell zu ermitteln.
Hiernach kann der angefochtene Beschluß nicht bestehen bleiben, weil die Versorgungsanwartschaften der Ehefrau bei der Bayerischen Ärzteversorgung ausschließlich nach Maßgabe der Barwert-Verordnung bewertet worden sind. Im weiteren Verfahren wird das Oberlandesgericht eine Neubewertung auf der Grundlage des wirklichen Barwerts vorzunehmen haben, notfalls unter Erholung eines versicherungsmathematischen Gutachtens.
Der Senat weist weiterhin darauf hin, daß die Behandlung der mangels Erfüllung der Wartezeit verfallbaren Anwartschaft der Ehefrau auf eine Versicherungsrente bei der Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands nicht in Einklang mit dem Senatsbeschluß vom 26. Mai 1982 (iVb Z3 718/81 FamRZ 1982, 899, 903, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) steht. Ob dies auf die weitere Beschwerde des Landes berücksichtigt werden kann, kann auf sich beruhen, weil noch nicht abzusehen ist, welche Anträge im neueröffneten Beschwerdeverfahren insoweit gestellt werden.
Lohmann	Blumenröhr	Macke
 Zysk
Nonnenkamp