Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 2. Zu den Anwartschaften, die der Ehemann - bezogen auf das Ende der Ehezeit - aus der Zusatzversorgung bei der VAP erlangt hat, hat diese in einer Auskunft an das Oberlandesgericht vom August 1981 die auf die Ehezeit entfallende Anwartschaft der Ehefrau auf Versorgungsrente mit 8,39 DM angegeben und ebenfalls dazu ausgeführt, daß es sich hierbei um den nicht dynamischen Wert handele, der nur so lange maßgebend sei, bis der Unterschiedsbetrag zwischen der Gesamtversorgung und den darauf anzurechnenden Bezügen, der zu dem Ende der Ehezeit 7,47 DM ausmache, durch die Dynamisierung den nicht dynamischen Wert übersteige. Später hat es den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es - aufgrund einer unrichtig angenommenen Ehezeit und demgemäß unzutreffend mitgeteilten ehezeitlich erworbenen Anwartschaften - von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Westfalen (weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften von monatlich 129,8o DM - bezogen auf den 3o. Es hat von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der LVA Westfalen Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 129 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 52o,2o DM und 262,2o DM) - bezogen auf den 3o. Außerdem hat das Oberlandesgericht dem Ehemann aufgegeben, auf dem Konto der Ehefrau eine monatliche Rentenanwartschaft von o,51 DM - bezogen auf den 3o. hierbei auf Seiten des ausgleichspflichtigen Ehemannes die Anwartschaft auf eine nicht dynamische Versorgungsrente bei der VAP in Höhe von 61 DM - diese dynamisiert auf einen Betrag von 9,41 DM - und auf Seiten der ausgleichsberechtigten Ehefrau die Anwartschaft auf eine noch verfallbare dynamische Rente in Höhe von 8,39 DM in den Wertausgleich einbezogen. In Höhe der Hälfte des sich bei der Gegenüberstellung dieser beiden Werte ergebenden Wertunterschiedes (9,41 DM minus 8,39 DM = l,o2 DM) hat das Oberlandesgericht den Versorgungsausgleich durch Beitragsentrichtung nach § 1587 b Abs.3 BGB durchgeführt. Gegen die Entscheidung über den Ausgleich der beiderseitigen Zusatzversorgungen wendet sich die Ehefrau mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der sie die Auslegung der von der VAP und der VBL erteilten Auskünfte durch das Oberlandesgericht rügt und eine Neuregelung des Versorgungsausgleichs auf der Grundlage der beiderseits am Ende der Ehezeit vorhandenen dynamischen Ver* sorgungsanwartschaften erstrebt. Nach dieser Auskunft beträgt die ehezeitlich erlangte Anwartschaft der Ehefrau auf die dynamische Versorgungsrente monatlich 7,47 DM, während der Betrag von 8,39 DM den Wert der - nicht dynamischen - Versicherungsrente als Mindestversorgungsrente wiedergibt. Mai 1982 (BGHZ 84, 158) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der VBL gemäß § 44, § 44 a oder § 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung auszugleichen. Das Oberlandesgericht hat zwar auf Seiten des ausgleichspflichtigen Ehemannes zutreffend die Anwartschaft auf die nicht dynamische Versicherungsrente - nach Dynamisierung - in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen. April 1981 liegt jedoch die Annahme nahe, daß der Ehemann, bezogen auf das Ende der Ehezeit, eine werthöhere Anwartschaft auf eine nicht dynamische qualifizierte Versicherungsrente nach § 41 a der Satzung der VAP erworben hat, die nach den Grundsätzen des Beschlusses vom 26. Denn das Oberlandesgericht hat keine eigene tatrichterliche Feststellung zu dem Bestand und zu dem Wert einer ehezeitlich erlangten Anwartschaft des Ehemannes auf eine qualifizierte Versicherungsrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes aus der Zusatzversorgung bei der VAP getroffen. Zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen und zur Neuregelung des Versorgungsausgleichs auf der sich alsdann ergebenden Grundlage ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Mai 1982 abgelaufen ist, wird das Oberlandesgericht bei der neuen Entscheidung auch die Anwartschaft der Ehefrau auf eine sodann un verfallbare statische Versicherungsrente - nach Dynamisierung in die Regelung des Versorgungsausgleichs einzubeziehen haben.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 4o/82 BESCHLUSS in der Familiensache Monika geb. 6,* Antragstellerin und Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen Axel Hans t Antragsgegner und Beschwerdegegner, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Weitere Beteiligte: 1. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, RI 2. Landesversicherungsanstalt Westfalen, MBB, Vers.Nr.: istraße 2, traße 194, 2 6/ Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 2. März 1983 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. Januar 1982 im Kostenpunkt und zu Nr. 2 des Beschlußtenors (Ausgleich der Zusatzversorgung) aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1 ooo DM. 3 &/ Gründe: I* Die im Jahre 1944 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der im Jahre 194o geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 9, August 1961 die Ehe geschlossen. Die Zustellung des Scheidungsantrags der Ehefrau vom 23. Mai 1978 (in beglaubigter Abschrift) ist nicht nachgewiesen. Am 24. Juli 1978 hat die erste mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht - Familiengericht - in dem Ehescheidungsverfahren stattgefunden. Das Oberlandesgericht hat deshalb den 3o. Juni 1978 als Ende der Ehezeit bestimmt. Beide Parteien haben während der Ehezeit vom 1. August 1961 bis zu dem 3o. Juni 1978 (die von dem Amtsgericht als Zeit vom 1. September 1961 bis zu dem 3o. April 1978 angenommen worden war) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von monatlich 52o,2o DM und die Ehefrau in Höhe von monatlich 262,2o DM. Für beide Eheleute bestehen außerdem Zusatzversorgungen im öffentlichen Dienst, für den Ehemann bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP) und für die Ehefrau bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Zu den Anwartschaften, die der Ehemann - bezogen auf das Ende der Ehezeit - aus der Zusatzversorgung bei der VAP erlangt hat, hat diese in einer Auskunft an das Oberlandesgericht vom 1 I 4 - 3o. April 1981 mitgeteilt: Die auf die Ehezeit entfallende Anwartschaft auf Versorgungsrente betrage monatlich 61 DM; hierbei handele es sich um eine der Höhe nach unverfallbare Anwartschaft auf den nicht dynamischen Mindestbetrag der Versorgungsrente; dieser nicht dynamische Wert sei nur so lange maßgebend, bis der Differenzbetrag zwischen der Gesamtversorgung und den darauf anzurechnenden Bezügen, der zu dem Ende der Ehezeit 46,85 DM betrage, durch die Dynamisierung den nicht dynamischen Wert übersteige. Die Voraussetzungen des § 1 des Betriebsrentengesetzes seien erfüllt; die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die Versicherungsrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes belaufe sich auf monatlich 83,9o DM. Die VBL hat in einer dem Oberlandesgericht vorgelegten Auskunft vom 31. August 1981 die auf die Ehezeit entfallende Anwartschaft der Ehefrau auf Versorgungsrente mit 8,39 DM angegeben und ebenfalls dazu ausgeführt, daß es sich hierbei um den nicht dynamischen Wert handele, der nur so lange maßgebend sei, bis der Unterschiedsbetrag zwischen der Gesamtversorgung und den darauf anzurechnenden Bezügen, der zu dem Ende der Ehezeit 7,47 DM ausmache, durch die Dynamisierung den nicht dynamischen Wert übersteige. Zugleich hat die VBL mitgeteilt, die satzungsraäßige Wartezeit sei noch nicht abgelaufen, sie werde bei Fortbestehen des Pflichtversicherungsverhältnisses frühestens am 1. Mai 1982 erfüllt sein; die Voraussetzungen des S 1 des Betriebsrentenge' setzes würden frühestens am 31. Mai 1987 eintreten. 5 Das Amtsgericht - Familiengericht - hat nach Abtrennung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich die Ehe der Parteien geschieden (rechtskräftig). Später hat es den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es - aufgrund einer unrichtig angenommenen Ehezeit und demgemäß unzutreffend mitgeteilten ehezeitlich erworbenen Anwartschaften - von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Westfalen (weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften von monatlich 129,8o DM - bezogen auf den 3o. April 1978 - auf das Konto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) übertragen hat. Ferner hat das Amtsgericht den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer Rentenanwartschaft von monatlich 52 DM zugunsten der Ehefrau einen Betrag von 8 644,34 DM an die BfA zu zahlen. Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht diese Entscheidung abgeändert. Es hat von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der LVA Westfalen Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 129 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 52o,2o DM und 262,2o DM) - bezogen auf den 3o. Juni 1978 - auf das bei der BfA geführte Konto der Ehefrau übertragen. Außerdem hat das Oberlandesgericht dem Ehemann aufgegeben, auf dem Konto der Ehefrau eine monatliche Rentenanwartschaft von o,51 DM - bezogen auf den 3o. Juni 1978 - durch Beitragszahlung von 84,78 DM (berechnet unter Berücksichtigung einer Bereiterklärung des Ehemannes aus dem Jahre 1979) zu begründen. Das Gericht hat 1 6 - hierbei auf Seiten des ausgleichspflichtigen Ehemannes die Anwartschaft auf eine nicht dynamische Versorgungsrente bei der VAP in Höhe von 61 DM - diese dynamisiert auf einen Betrag von 9,41 DM - und auf Seiten der ausgleichsberechtigten Ehefrau die Anwartschaft auf eine noch verfallbare dynamische Rente in Höhe von 8,39 DM in den Wertausgleich einbezogen. In Höhe der Hälfte des sich bei der Gegenüberstellung dieser beiden Werte ergebenden Wertunterschiedes (9,41 DM minus 8,39 DM = l,o2 DM) hat das Oberlandesgericht den Versorgungsausgleich durch Beitragsentrichtung nach § 1587 b Abs. 3 BGB durchgeführt. Gegen die Entscheidung über den Ausgleich der beiderseitigen Zusatzversorgungen wendet sich die Ehefrau mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der sie die Auslegung der von der VAP und der VBL erteilten Auskünfte durch das Oberlandesgericht rügt und eine Neuregelung des Versorgungsausgleichs auf der Grundlage der beiderseits am Ende der Ehezeit vorhandenen dynamischen Ver* sorgungsanwartschaften erstrebt. II. Die weitere Beschwerde führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisun der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Die weitere Beschwerde rügt zu Recht, daß die Annahme des Oberlandesgerichts, die Ehefrau habe aus dem ZusatzversorgungS' 7 Verhältnis bei der VBL - bezogen auf das Ende der Ehezeit -eine noch verfallbare Anwartschaft auf eine dynamische Versorgungsrente in Höhe von 8,39 DM erlangt, mit dem Inhalt der von der VBL am 31. August 1981 erteilten Auskunft nicht in Einklang steht. Nach dieser Auskunft beträgt die ehezeitlich erlangte Anwartschaft der Ehefrau auf die dynamische Versorgungsrente monatlich 7,47 DM, während der Betrag von 8,39 DM den Wert der - nicht dynamischen - Versicherungsrente als Mindestversorgungsrente wiedergibt. Soweit die weitere Beschwerde außerdem eine Fehlinterpretation der Auskunft der VAP vom 3o. April 1981 durch das Oberlandesgericht annimmt, ist darauf hinzuweisen, daß nach dieser Auskunft die ehezeitlich erworbene Anwartschaft des Ehemannes in Höhe von monatlich 61 DM, wie von dem Oberlandesgericht angenommen, eine nicht dynamische Anwartschaft auf die Mindestversorgungsrente im Sinne von § 41 der Satzung der VAP ist; die auf die Ehezeit entfallende Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente des Ehemannes beträgt nach der Auskunft monatlich 46,85 DM. 2. Der angefochtene Beschluß ist indessen unabhängig von der Auslegung der von den Zusatzversorgungsträgern erteilten Auskünfte durch das Oberlandesgericht aus anderen Gründen aufzu- heben . 1 8 - Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (BGHZ 84, 158) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der VBL gemäß § 44, § 44 a oder § 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später, bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der SS 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen. 9 0>/ Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß nicht zu vereinbaren. Das Oberlandesgericht hat zwar auf Seiten des ausgleichspflichtigen Ehemannes zutreffend die Anwartschaft auf die nicht dynamische Versicherungsrente - nach Dynamisierung - in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen. Nach der Auskunft der VAP vom 3o. April 1981 liegt jedoch die Annahme nahe, daß der Ehemann, bezogen auf das Ende der Ehezeit, eine werthöhere Anwartschaft auf eine nicht dynamische qualifizierte Versicherungsrente nach § 41 a der Satzung der VAP erworben hat, die nach den Grundsätzen des Beschlusses vom 26. Mai 1982 als sodann werthöchste Anwartschaft auf eine statische Versicherungsrente dem Wertausgleich zugrunde zu legen wäre. Auf Seiten der ausgleichsberechtigten Ehefrau hat das Oberlandesgericht eine Anwartschaft auf eine noch verfallbare Versorgungsrente berücksichtigt. Auch dies steht mit der Entscheidung vom 26. Mai 1982 nicht in Einklang. Da nach der Auskunft der VBL vom 31. August 1981 die satzungsmäßige Wartezeit - als Grundvoraussetzung für die Unverfallbarkeit jeder Versorgungszusage aus dem Zusatzversorgungsverhältnis - im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts am 8. Januar 1982 noch nicht erfüllt war, stand der Ehefrau zu diesem Zeitpunkt keine Anwartschaft aus der Zusatzversorgung zu, die als unverfallbar in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen werden konnte. 10 Der angefochtene Beschluß kann aus den genannten Gründen keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst in der Sache zu entscheiden. Denn das Oberlandesgericht hat keine eigene tatrichterliche Feststellung zu dem Bestand und zu dem Wert einer ehezeitlich erlangten Anwartschaft des Ehemannes auf eine qualifizierte Versicherungsrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes aus der Zusatzversorgung bei der VAP getroffen. Zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen und zur Neuregelung des Versorgungsausgleichs auf der sich alsdann ergebenden Grundlage ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. 11 s/ Sofern die satzungsmäßige Wartezeit der Ehefrau aus ihrem Zusatzversorgungsverhältnis bei der VBL - bei fortbestehendem Pflichtversicherungsverhältnis - inzwischen zu dem 1. Mai 1982 abgelaufen ist, wird das Oberlandesgericht bei der neuen Entscheidung auch die Anwartschaft der Ehefrau auf eine sodann un verfallbare statische Versicherungsrente - nach Dynamisierung in die Regelung des Versorgungsausgleichs einzubeziehen haben. Krohn Zysk Lohmann Portmann Blumenrohr