Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 21. Das Amtsgericht hat im Wege des Splittings Rentenanwartschaften des Ehemannes (Antragsteller) bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA - weitere Beteiligte zu 1.) in Höhe von monatlich 265,10 DM auf die Ehefrau (Antragsgegnerin) übertragen und den Ehemann verpflichtet, Dabei ist es davon ausgegangen, daß das ehezeitlich erworbene Versorgungsanrecht des Ehemannes bei der Landeszahnärztekammer Hessen (weitere Beteiligte zu 2.) im Nennbetrag von monatlich 1.319,50 DM im Anwartschaftsund Leistungsteil statisch und daher mit Hilfe der Barwert-Verordnung auf einen Betrag von monatlich 436,80 DM abzuzinsen sei. Den Ausgleich durch Beitragsentrichtung hat die Ehefrau mit der Beschwerde angegriffen und geltend gemacht, daß das Anrecht bei dem Versorgungswerk der Landeszahnärztekammer Hessen im Anwartschafts- und im Leistungsteil volldynamisch sei. Das Oberlandesgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß dieses Anrecht im Anwartschaftsteil statisch und im Leistungsteil volldynamisch sei. Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde erstrebt die Ehefrau eine weitere Erhöhung des Ausgleichsbetrages auf monatlich 659,50 DM. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, daß das Anrecht bei der Landeszahnärztekammer Hessen nicht nur im Leistungsteil, sondern auch im Anwartschaftsteil volldynamisch sei. 1. Soweit die weitere Beschwerde rügt, daß der angefoch-tene Beschluß in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt, nämlich der Annahme einer Statik des Anrechts im Anwartschaftsteil, nicht mit Gründen versehen sei (§§ 25, 27 S. Wenn aber die Rentenanwartschaften in einer dem § 1587a Abs. 2 Nr. 4c BGB entsprechenden festen Beziehung zu den zuvor geleisteten Beiträgen stehen und die vom Versorgungswerk erzielten Überschüsse satzungsgemäß nur zur Verbesserung der Versorgungsleistungen oder zur Deckung von Verlusten, also nicht auch zur Wertsteigerung der Rentenanwartschaften, verwendet werden dürfen, ist dies typisch für eine im Anwartschaftsteil statische Versorgung (vgl. Indessen hat der Senat bereits mehrfach entschieden, daß es für die Annahme einer Dynamik im Anwartschaftsstadium nicht ausreicht, wenn sich die Beiträge nach den jeweiligen Einkommen des Mitglieds richten und deshalb EinkommensSteigerungen mittelbar auch eine Erhöhung der Versorgungsanrechte bewirken (vgl. Die Annahme des Oberlandesgerichts, daß das Anrecht beim Versorgungswerk der Landeszahnärztekammer Hessen im Leistungsteil volldynamisch sei und daß deswegen gemäß der Anmerkung 2 zur Tabelle 1 der Barwert-Verordnung ein Zuschlag von 60% auf die für rein statischen Versorgungen geltenden Werte zu machen sei, greift die weitere Beschwerde als ihr günstig nicht an.
BUNDESGERICHTSHOF Xf TVb ZB 39/85 BESCHLUSS in der Familiensache T- - 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 21. Oktober 1987 beschlossen: Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. März 1985 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen . Beschwerdewert: 3.720,72 DM Gründe I. Die Parteien, deren Ehe vorab geschieden worden ist, streiten um den Versorgungsausgleich. Das Amtsgericht hat im Wege des Splittings Rentenanwartschaften des Ehemannes (Antragsteller) bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA - weitere Beteiligte zu 1.) in Höhe von monatlich 265,10 DM auf die Ehefrau (Antragsgegnerin) übertragen und den Ehemann verpflichtet, WIV zur Begründung weiterer Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 218,40 DM, bezogen auf den 31. Dezember 1978, auf das Rentenkonto der Ehefrau bei der BfA den Betrag von 44.014,50 DM einzuzahlen. Dabei ist es davon ausgegangen, daß das ehezeitlich erworbene Versorgungsanrecht des Ehemannes bei der Landeszahnärztekammer Hessen (weitere Beteiligte zu 2.) im Nennbetrag von monatlich 1.319,50 DM im Anwartschaftsund Leistungsteil statisch und daher mit Hilfe der Barwert-Verordnung auf einen Betrag von monatlich 436,80 DM abzuzinsen sei. Den Ausgleich durch Beitragsentrichtung hat die Ehefrau mit der Beschwerde angegriffen und geltend gemacht, daß das Anrecht bei dem Versorgungswerk der Landeszahnärztekammer Hessen im Anwartschafts- und im Leistungsteil volldynamisch sei. Das Oberlandesgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß dieses Anrecht im Anwartschaftsteil statisch und im Leistungsteil volldynamisch sei. Es hat deshalb den vom Amtsgericht angenommenen Ausgleichsbetrag (218,40 DM) auf 349,44 DM angehoben. Aufgrund des zwischenzeitlich in Kraft getretenen § 1 Abs. 3 VAHRG hat es in Höhe dieses Betrages zu Lasten der für den Ehemann bei der Landeszahnärztekammer Hessen bestehenden Versorgungsanwartschaft Rentenanwartschaften der Ehefrau bei der BfA begründet. Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde erstrebt die Ehefrau eine weitere Erhöhung des Ausgleichsbetrages auf monatlich 659,50 DM. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, daß das Anrecht bei der Landeszahnärztekammer Hessen nicht nur im Leistungsteil, sondern auch im Anwartschaftsteil volldynamisch sei. 4 SS II. Das Rechtsmittel bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. 1. Soweit die weitere Beschwerde rügt, daß der angefoch-tene Beschluß in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt, nämlich der Annahme einer Statik des Anrechts im Anwartschaftsteil, nicht mit Gründen versehen sei (§§ 25, 27 S. 2 FGG i.V. mit § 551 Nr. 7 ZPO) ist ihr zuzugeben, daß nicht erkennbar ist, aus welchen Erwägungen das Oberlandes-gericht insoweit zu seiner Entscheidung gelangt ist. Es hat lediglich in nachvollziehbarer Weise begründet, daß eine Dynamik im Leistungsteil anzunehmen sei und daß die Barwert -Verordnung in der Fassung der Änderung vom 22. Mai 1984 (BGBl I 692) nicht den Gleichheitssatz des Grundgesetzes verletze. Indessen sind derartige Begründungsmängel aus Gründen der Verfahrensökonomie unschädlich, wenn klar ist, daß eine Aufhebung und Zurückverweisung nur zu einer Wiederholung der angefochtenen Entscheidung führen würde (vgl. BGHZ 39, 333, 338 f.; Senatsurteil vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 351/81 -NJW 1983, 2318, 2319 f.). Ein solcher Fall liegt hier vor (s. zu 2 . ) . 2. Das Versorgungswerk selbst hat Auskunft dahin erteilt, daß das Altersruhegeld 20% der bis zu seiner Gewährung geleisteten Beiträge betrage und daß die Versorgungsanwartschaften nicht dynamisiert würden. Lediglich bereits gewährte Versorgungsleistungen würden den veränderten Kaufkraftverhältnissen angepaßt, ohne daß hierzu eine Rechtspflicht 5 bestehe. Der vom Amtsgericht zugezogene Rentensachverständige G. hat u.a. mitgeteilt, daß nach § 15 Abs. 2 der Satzung des Versorgungswerks Überschüsse zur Verbesserung der Versorgungsleistungen und zur Deckung von Verlusten zu verwenden seien. Die Richtigkeit dieser Angaben wird von der weiteren Beschwerde nicht bezweifelt. Wenn aber die Rentenanwartschaften in einer dem § 1587a Abs. 2 Nr. 4c BGB entsprechenden festen Beziehung zu den zuvor geleisteten Beiträgen stehen und die vom Versorgungswerk erzielten Überschüsse satzungsgemäß nur zur Verbesserung der Versorgungsleistungen oder zur Deckung von Verlusten, also nicht auch zur Wertsteigerung der Rentenanwartschaften, verwendet werden dürfen, ist dies typisch für eine im Anwartschaftsteil statische Versorgung (vgl. Senatsbeschluß vom 21. Januar 1987 - IVb ZB 155/84 -FamRZ 1987, 361, 362). 3. Eine Dynamik leitet die weitere Beschwerde daraus her, daß die an das Versorgungswerk zu entrichtenden Beiträge einkommensorientiert seien, daß eine Steigerung des Einkommens eines Mitglieds also auch eine Wertsteigerung seiner Versorgungsanrechte nach sich ziehe. Indessen hat der Senat bereits mehrfach entschieden, daß es für die Annahme einer Dynamik im Anwartschaftsstadium nicht ausreicht, wenn sich die Beiträge nach den jeweiligen Einkommen des Mitglieds richten und deshalb EinkommensSteigerungen mittelbar auch eine Erhöhung der Versorgungsanrechte bewirken (vgl. BGHZ 85, 194, 199; Beschlüsse vom 10. Juli 1985 - IVb ZB 836/80 -FamRZ 1985, 1119, 1120 und vom 21. Januar 1987 aaO). Das gilt sogar dann, wenn die Beiträge an eine regelmäßig angepaßte allgemeine Bemessungsgrundlage gekoppelt sind, etwa an den jeweiligen Höchstbetrag zur gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. Senatsbeschluß vom 23. September 1987 - IVb ZB 18/85 - r - - zur Veröffentlichung vorgesehen). In diesen Fällen ändert sich der durch die vollzogene Beitragszahlung einmal bestimmte Wert der Versorgungsanwartschaft bis zu dem Eintritt des Versorgungsfalles nicht, während es bei den volldynamischen Versorgungen auch danach noch zu regelmäßigen, auf der allgemeinen Einkommensentwicklung beruhenden Anpassungen kommt. Somit wird im angefochtenen Beschluß zu Recht die Statik des Versorgungswerkes im Anwartschaftsteil zugrundegelegt. 4. Die Annahme des Oberlandesgerichts, daß das Anrecht beim Versorgungswerk der Landeszahnärztekammer Hessen im Leistungsteil volldynamisch sei und daß deswegen gemäß der Anmerkung 2 zur Tabelle 1 der Barwert-Verordnung ein Zuschlag von 60% auf die für rein statischen Versorgungen geltenden Werte zu machen sei, greift die weitere Beschwerde als ihr günstig nicht an. Einer anderweiten Entscheidung zu diesen Punkten würde das auch im Versorgungsausgleichsverfahren zu beachtende Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers entgegenstehen (Senatsbeschluß BGHZ 85, 180 ff.). 7 Rechtsfehler zu dem Nachteil der Ehefrau sind im übrigen nicht ersichtlich (vgl. auch Senatsbeschluß vom 21. Oktober 1987 - IVb ZB 41/85 - zur Veröffentlichung in BGHR vorgesehen). Lohmann Portmann Krohn Zysk Nonnenkamp