* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IVb ZB 59/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 59/83

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 23- November 1983 beschlossen: Dem Antragsgegner wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts Biberach vom 22. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch Uber die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat gemäß § 1696 BGB das Sorgerecht für den Sohn R.der Parteien von dem Antragsgegner auf die Antragstellerin übertragen. Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig verworfen und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Die Beschwerde ist zwar nicht rechtzeitig innerhalb der am 17. Jedoch ist dem Antragsgegner auf seinen rechtzeitig gestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorige Stand zu gewähren (§§ 233, 234 ZPO). Soweit die falsche Adressierung einer Rechtsmittelschrift in Frage steht, hat der Bundesgerichtshof bisher, soweit ersichtlich, nur Fälle zu beurteilen gehabt, in denen ein Rechtsanwalt tätig geworden und für die Falschadressierung verantwortlich war. In diesen Fällen hat der Bundesgerichtshof die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Jeweils verneint und sich auf den Standpunkt gestellt, daß das in der Falschadressierung liegende Anwaltsverschulden auch durch eine verzögerliche Weiterleitung der Rechtsmittelschrift von dem unzuständigen an das zuständige Gericht nicht ausgeräumt werde (BGH Beschlüsse vom 9. Demgegenüber hat der Große Senat des Bundessozialgerichts entschieden, daß einer anwaltlich nicht vertretenen Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch dann gewährt werden könne, wenn sie sich mit ihrem Rechtsmittel an das falsche Gericht gewandt habe und in der Weiterleitung an das zuständige Gericht eine ungewöhnliche Verzögerung eingetreten sei (BSG - GS - Beschluß vom 10. Im vorliegenden Falle hält der Senat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist für gerechtfertigt. Zugunsten des Antragsgegners ist weiter zu berücksichtigen, daß er die Beschwerdeschrift nicht etwa an ein Gericht geschickt hat, das mit dem Vorgang nichts anzufangen wußte, sondern an das Familiengericht als den iudex a quo, so daß die Zuordnung zu dem betroffenen Verfahren und damit auch die Weiterleitung an das zuständige Beschwerdegericht (vgl. November 1978 aaO anderersei keine Schwierigkeiten aufwarf.Diese verschuldensmindernden Umstände für sich allein könnten freilich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch nicht rechtfertigen. Das in der Falschadressierung der Rechtsmittelschrift liegende Verschulden kann nach der Auffassung des Senats auch nicht schon deshalb außer Betracht bleiben, weil dem Amtsgericht genügend Zeit zur Verfügung stand, rechtzeitig die Weiterleitung der Beschwerdeschrift zu veranlassen. Januar 1983 -•also immer noch 12 Tage vor Ablauf der Rechtsmittelfrist -die Weiterleitung an das Oberlandesgericht tatsächlich verfügt hat. Es ist unverständlich, daß die Rechtsmittelschrift nach der Weiterleitungsverfügung des Amtsrichters vom 5.

Zitierte Normen: § 1696 BGB § 238 ZPO
WeiterleitungRechtsmittelschriftOberlandesgerichtZBAntragsgegnerBeschlußZPOBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 59/83
BESCHLUSS
in der Sorgerechtssache
 betreffend Roger D Hffffffstraße ff V
, geboren am
 eheliches Kind der geschiedenen Eheleute
 Hans Georg D
Istraße
 Antragsgegner und Beschwerdeführer,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres. und ffHff -
und
 Monika P
geb. B(
itraße
 Antragstellerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte I. Instanz:
Rechtsanwälte »und
2
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk
 am 23- November 1983 beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 18. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Februar 1983 aufgehoben.
Dem Antragsgegner wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts Biberach vom 22. November 1982 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch Uber die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert:	1.500	DM.
G r ü n d e :
I. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat gemäß § 1696 BGB das Sorgerecht für den Sohn R. der Parteien von dem Antragsgegner auf die Antragstellerin übertragen. Die Entscheidung ist dem Antragsgegner am 16. Dezember 1982 zugestellt worden.
Er war anwaltlich nicht vertreten. Durch privatschriftliche Eingabe an das Amtsgericht vom 20. Dezember 1982, eingegangen an demselben Tage, hat er Beschwerde erhoben. Der Amtsrichter verfügte am 5. Januar 1983, daß die Akten zur Entscheidung Uber die Beschwerde dem Oberlandesgericht zuzuleiten seien. Sie gingen dort erst am 19. Januar 1983 ein. Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig verworfen und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner im Wege der weiteren Beschwerde.
II. Der nach §§ 621 e Abs. 2 Satz 2, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO zulässigen weiteren Beschwerde ist der Erfolg nicht zu versagen.
Die Beschwerde ist zwar nicht rechtzeitig innerhalb der am 17. Januar 1983 (Montag) abgelaufenen Beschwerdefrist (§§ 621 e Abs. 3 Satz 2, 316 ZPO) beim Beschwerdegericht eingegangen. Jedoch ist dem Antragsgegner auf seinen rechtzeitig gestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorige Stand zu gewähren (§§ 233, 234 ZPO). Die Versäumung der Beschwerdefrist gereicht ihm unter den hier gegebenen Besonderheiten nicht zu dem Verschulden. Freilich hat der Antragsgegner die Beschwerdeschrift statt an das Oberlandesgericht fälschlich an das Familiengericht gerichtet. Dieser Fehler wird jedoch durch die weiteren Umstände des Falles verdrängt.
Allerdings hat eine Partei, die eine Gerichtsentscheide anfechten will, dafür Sorge zu tragen, daß das Rechtsmittel innerhalb der Rechtsmittelfrist an die richtige Stelle gelangt. Sie muß sich gegebenenfalls an geeigneter Stelle
 
erkundigen, in welcher Form und Frist und bei welcher Stelle das Rechtsmittel einzulegen ist (vgl. Senatsbeschluß vom 5. März 1980 - IVb	ZB	583/80 - FamRZ	1980, 555; BGH Beschlüsse
 vom 30. Januar 1980 -	IV ZB	164/79 -	FamRZ 1980, 347,
6.	April 1977 - IV	ZB	50/76	- VersR 1977, 719, 720 und
5.	April 1957 - IV	ZB	58/57	- LM BEG	1956 § 218 Nr. 1).
Soweit die falsche Adressierung einer Rechtsmittelschrift in Frage steht, hat der Bundesgerichtshof bisher, soweit ersichtlich, nur Fälle zu beurteilen gehabt, in denen ein Rechtsanwalt tätig geworden und für die Falschadressierung verantwortlich war. In diesen Fällen hat der Bundesgerichtshof die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Jeweils verneint und sich auf den Standpunkt gestellt, daß das in der Falschadressierung liegende Anwaltsverschulden auch durch eine verzögerliche Weiterleitung
 der Rechtsmittelschrift von dem unzuständigen an das zuständige Gericht nicht ausgeräumt werde (BGH Beschlüsse vom 9. Oktober 1980 - VII ZB 17/80 - VersR 1981, 63 f. und 15. November 1978 - IV ZB 54/78 - NJW 1979, 876, 877). Demgegenüber hat der Große Senat des Bundessozialgerichts entschieden, daß einer anwaltlich nicht vertretenen Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch dann gewährt werden könne, wenn sie sich mit ihrem Rechtsmittel an das falsche Gericht gewandt habe und in der Weiterleitung an das zuständige Gericht eine ungewöhnliche Verzögerung eingetreten sei (BSG - GS - Beschluß vom 10. Dezember 1974
-	GS 2/75 - NJW 1975, 1380, 1382 f.; in diesem Sinne auch OLG Karlsruhe MDR 1981, 503; vgl. ferner - für den Fall der verzögerten Weiterleitung eines Armenrechtsgesuchs
-	BGH Urteil vom 30. November 1953 - III ZR 226/52 -LM ZPO § 233 Nr. 42).
Im vorliegenden Falle hält der Senat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist für gerechtfertigt. Der Antragsgegner hat nicht bis zu dem letzten Augenblick gewartet, sondern gleich zu Beginn der einen Monat betragenden Beschwerdefrist (§§ 621 e Abs. 3 S. 2, 516 ZPO) Beschwerde erhoben. Soweit er die Rechtsmittel schrift falsch adressiert hat, ist zu berücksichtigen, daß es im Rahmen des § 233 ZPO Jeweils auf die Person des für die Säumnis Verantwortlichen ankommt (Baumbach/Lauterbach/ Hartmann ZPO 41. Aufl. § 233 Anm. 4 eingangs). Daher wiegt die Falschadressierung einer Rechtsmittelschrift durch einen Rechtsanwalt schwerer als derselbe Fehler bei einer rechtsunkundigen Partei, die ihre Sache befugtermaßen selbst führt. Zugunsten des Antragsgegners ist weiter zu berücksichtigen, daß er die Beschwerdeschrift nicht etwa an ein Gericht geschickt hat, das mit dem Vorgang nichts anzufangen wußte, sondern an das Familiengericht als den iudex a quo, so daß die Zuordnung zu dem betroffenen Verfahren und damit auch die Weiterleitung an das zuständige Beschwerdegericht (vgl. insoweit BSG aaO, OLG Karlsruhe aaO sowie Baumbach/Lauterbach/Hartmann aaO Anm. 4 bei ’’Gericht” einerseits und BGH Beschlüsse vom 8. Februar 1978 - IV ZB 80/77 - FamRZ 1978, 232 und 15. November 1978 aaO anderersei keine Schwierigkeiten aufwarf. Diese verschuldensmindernden Umstände für sich allein könnten freilich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch nicht rechtfertigen.
Das in der Falschadressierung der Rechtsmittelschrift liegende Verschulden kann nach der Auffassung des Senats auch nicht schon deshalb außer Betracht bleiben, weil dem Amtsgericht genügend Zeit zur Verfügung stand, rechtzeitig die Weiterleitung der Beschwerdeschrift zu veranlassen. Den
(oj>
 
 Ausschlag gibt vielmehr, daß der Amtsrichter am 5. Januar 1983 -•also immer noch 12 Tage vor Ablauf der Rechtsmittelfrist -die Weiterleitung an das Oberlandesgericht tatsächlich verfügt hat. Jedenfalls von diesem Zeitpunkt an liegen die Gründe für die (weitere) Verzögerung allein im Bereich der beteiligten Gerichte. Es ist unverständlich, daß die Rechtsmittelschrift nach der Weiterleitungsverfügung des Amtsrichters vom 5. Januar 1983 erst am 19. Januar 1983 beim Oberlandesgericht eingegangen ist. Aus dieser Verzögerung darf dem Antragsgegner kein Nachteil erwachsen.
Lohmann	Blumenrohr	Krohn
 Macke
Zysk