Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Krohn, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 11. Der Beklagte ist durch Teilurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - verurteilt worden, der Klägerin, die von ihm nachehelichen Unterhalt verlangt, Auskunft über die Höhe seiner Einkünfte während eines Jahres und seines Vermögens zu erteilen und hierüber Belege, insbesondere Gehaltsbescheinigungen, vorzulegen. Wie der Senat wiederholt entschieden hat, kommt es bei einer Berufung gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung für den Wert des Beschwerdegegenstandes allein auf das Interesse des Beklagten an, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. März 1985 - IVb ZB 121/84 - FamRZ 1986, 796, 797 und vom 22. Sie kann vom Senat nur darauf überprüft werden, ob das Oberlandesgericht von seinem Bewertungsermessen (§ 3 ZPO) einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat (vgl. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde macht die Bundesrepublik Deutschland (Beteiligte zu 2) geltend, daß Rentenanwartschaften zugunsten der Ehefrau, nachdem der Ehemann von der Stadt St. in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden sei, allein zu Lasten seiner Versorgung bei der Stadt St. zu begründen seien. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Das Rechtsmittel der Bundesrepublik Deutschland ist zulässig, obwohl sie die Entscheidung des Familiengerichts nicht angegriffen hatte. Beklagte selbst macht nicht geltend, daß die Auskunft, zu deren Erteilung er verurteilt worden ist, Aufwand an Zeit und Kosten erfordere, der mit mehr als 500 DM zu veranschlagen sei.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IVb ZB 38/87 in der Familiensache Roland Am Hl Beklagter und Be s chwerde führer, - Prozeßbevollmächtigte: gegen Elfriede Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und 2 £3 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Krohn, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 11. März 1987 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Dezember 1986 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen . Beschwerdewert: 500 DM Gründe I. Der Beklagte ist durch Teilurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - verurteilt worden, der Klägerin, die von ihm nachehelichen Unterhalt verlangt, Auskunft über die Höhe seiner Einkünfte während eines Jahres und seines Vermögens zu erteilen und hierüber Belege, insbesondere Gehaltsbescheinigungen, vorzulegen. Gegen dieses Urteil hat er Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 500 DM festgesetzt und das WI 3 Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verworfen, weil der nach § 511a Abs. 1 ZPO erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes nicht erreicht sei. Hiergegen wendet sich der Beklagte im Wege der sofortigen Beschwerde. Nach seiner Auffassung beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes mindestens 1.000 DM; es sei zu berücksichtigen, daß hier "der Auskunftsantrag wie ein Grundanspruch" wirke. II. Die sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Wie der Senat wiederholt entschieden hat, kommt es bei einer Berufung gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung für den Wert des Beschwerdegegenstandes allein auf das Interesse des Beklagten an, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Bei der Bewertung dieses Abwehrinteresses ist vor allem darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Auskunftserteilung erfordert (s. etwa Senatsbeschlüsse vom 27. März 1985 - IVb ZB 121/84 - FamRZ 1986, 796, 797 und vom 22. Oktober 1986 - IVb ZB 68/86 - BGHR ZPO § 2 Beschwerdegegenstand 1). Die an dieser Rechtsprechung ausgerichtete Wertfestsetzung des Oberlandesgerichts ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie kann vom Senat nur darauf überprüft werden, ob das Oberlandesgericht von seinem Bewertungsermessen (§ 3 ZPO) einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat (vgl. BGH Urteil vom 30. November 1983 - VII ZR 342/82 - WM 1984, 180). Hierfür ist nichts ersichtlich. Der zwischenzeitlich in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sei. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde macht die Bundesrepublik Deutschland (Beteiligte zu 2) geltend, daß Rentenanwartschaften zugunsten der Ehefrau, nachdem der Ehemann von der Stadt St. in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden sei, allein zu Lasten seiner Versorgung bei der Stadt St. zu begründen seien. II. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Das Rechtsmittel der Bundesrepublik Deutschland ist zulässig, obwohl sie die Entscheidung des Familiengerichts nicht angegriffen hatte. Denn die angefochtene Entscheidung enthält eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zu Ungunsten der Bundesrepublik (vgl. insoweit Senatsbeschluß vom 21. Mai 1980 - IVb ZB 580/80 - FamRZ 1980, 773). Während sie von der Entscheidung des Familiengerichts nur für den Fall betroffen wurde, daß eine Nachversicherung erfolgen würde, werden zufolge der Entscheidung des Oberlandesgerichts Rentenanwartschaften unmittelbar zu Lasten einer bei ihr bestehenden Aussicht auf Versorgung begründet. 2. In der Sache selbst kommt es entscheidend darauf an, wie sich die Dienstzeiten des Ehemannes als Zeitsoldat und als Widerrufsbeamter im Vorbereitungsdienst im Versorgungsausgleich auswirken. Insoweit bedarf es weiterer tatrichterlicher Feststellungen. 4 Beklagte selbst macht nicht geltend, daß die Auskunft, zu deren Erteilung er verurteilt worden ist, Aufwand an Zeit und Kosten erfordere, der mit mehr als 500 DM zu veranschlagen sei. Lohmann Macke