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BGH · TVb ZB 37/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TVb ZB 37/87

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 7. Februar 1984, § 1587 Abs. 2 BGB) hat die Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 77,90 DM, bezogen auf den 29. Für den Ehemann bestehen ebenfalls Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, und zwar bei der Bundesbahn-Versicherungsanstalt, Bezirksleitung Karlsruhe. Sie betragen insgesamt 259,50 DM mit einem Ehezeitanteil von 190,40 DM, jeweils monatlich und bezogen auf das Ehezeitende. Gegenüber der Bundesbahn-Versicherungsanstalt hat der Ehemann weiterhin einen unverfallbaren Anspruch auf eine - statische - Versicherungsrente der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in Höhe von monatlich insgesamt 68,36 DM mit einem Ehezeitanteil von 58,10 DM. Bei Ehezeitende bekleidete er ein Amt der Besoldungsgruppe A 5, Stufe 4.Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es - jeweils monatlich und bezogen auf den 29. Die Deutsche Bundesbahn hat sich mit der Beschwerde gegen die Entscheidung über den Ausgleich der Beamtenversorgung des Ehemannes gewandt. Sie hat beanstandet, daß das Amtsgericht bei der Ruhensberechnung (§ 1587a Abs.6 Halbs. Das Oberlandesgericht hat auch zutreffend entschieden, daß die auf dem HEZG beruhende Erhöhung der Rentenanwartschaften der Ehefrau im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden kann; der Ausgleich der beiderseitigen Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 1587b Abs. 1 BGB ist den Rechtsmittelgerichten nicht angefallen .

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 55 BeamtVG
EhefrauAusgleichEhemannesEhemannBundesbahn29Bundesbahn-VersicherungsanstaltBeschwerdeRentenanwartschaften

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
/
TVb ZB 37/87	BESCHLUSS
	in der Familiensache
r -
2

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 7. Oktober 1987
beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 18. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Dezember 1986 wird auf Kosten der Deutschen Bundesbahn zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.000 DM.
Gründe
I.
Die Parteien haben am 16. Mai 1975 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) ist dem Ehemann (Antragsgegner) am 31. März 1984 zugestellt worden.
In der Ehezeit (1. Mai 1975 bis 29. Februar 1984, § 1587 Abs. 2 BGB) hat die Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 77,90 DM, bezogen auf den 29. Februar 1984,
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erworben, wobei ErziehungsZeiten nach dem HEZG berücksichtigt sind. Ohne Ansatz der Erziehungszeiten belaufen sich die Anwartschaften auf monatlich 53,60 DM. Für den Ehemann bestehen ebenfalls Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, und zwar bei der Bundesbahn-Versicherungsanstalt, Bezirksleitung Karlsruhe. Sie betragen insgesamt 259,50 DM mit einem Ehezeitanteil von 190,40 DM, jeweils monatlich und bezogen auf das Ehezeitende. Gegenüber der Bundesbahn-Versicherungsanstalt hat der Ehemann weiterhin einen unverfallbaren Anspruch auf eine - statische - Versicherungsrente der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in Höhe von monatlich insgesamt 68,36 DM mit einem Ehezeitanteil von 58,10 DM. Seit dem 1. August 1981 ist er Beamter der Deutschen Bundesbahn (weitere Beteiligte zu 1). Bei Ehezeitende bekleidete er ein Amt der Besoldungsgruppe A 5, Stufe 4.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es - jeweils monatlich und bezogen auf den 29. Februar 1984 - von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesbahn-Versicherungsanstalt auf das der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von 68,40 DM übertragen und auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung gegenüber der Deutschen Bundesbahn Rentenanwartschaften in Höhe von 145,56 DM sowie zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Zusatzversorgung gegenüber der Bundesbahn-Versicherungsanstalt solche in Höhe von 2,24 DM begründet hat.
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Die Deutsche Bundesbahn hat sich mit der Beschwerde gegen die Entscheidung über den Ausgleich der Beamtenversorgung des Ehemannes gewandt. Sie hat beanstandet, daß das Amtsgericht bei der Ruhensberechnung (§ 1587a Abs. 6 Halbs. 2 BGB i.V. mit § 55 BeamtVG) die Versicherungsrente nicht mit ihrem statischen, sondern nur mit dem dynamisierten Wert angesetzt hat. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen .
Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde verfolgt die Deutsche Bundesbahn ihren Rechtsstandpunkt weiter.
II.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
Bei der Ruhensberechnung nach § 1587a Abs. 6 Halbs. 2 BGB i.V. mit § 55 BeamtVG ist eine zur Kürzung führende Versicherungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nicht mit ihrem statischen, sondern nur mit ihrem nach der BarwertVerordnung dynamisierten Wert zu berücksichtigen. Das hat der Senat mit Beschluß vom 29. April 1987 (IVb ZB 127/84 - FamRZ 1987, 798) entschieden. Dabei hat er die für die Gegenmeinung ins Feld geführten Erwägungen, die auch die weitere Beschwerde anstellt, geprüft und für nicht durchgreifend erachtet; darauf wird verwiesen.
Die Bestimmung der zu dem Ausgleich des Ehezeitanteils der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung für die Ehe-
frau zu begründenden Rentenanwartschaften ist auch im übrigen frei von Rechtsfehlern und rechnerisch richtig.
Das Oberlandesgericht hat auch zutreffend entschieden, daß die auf dem HEZG beruhende Erhöhung der Rentenanwartschaften der Ehefrau im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden kann; der Ausgleich der beiderseitigen Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 1587b Abs. 1 BGB ist den Rechtsmittelgerichten nicht angefallen .
Lohmann	Portmann	Blumenrohr
 Zysk
Nonnenkamp