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BGH · IVb ZB 37/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 37/82

Der TVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Macke und Dr. Zysk am 7. Auf die weitere Beschwerde der Antragsteller in wird der Beschluß des 12. Die Beschwerde der Antrags teller in gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -Göttingen vom 24. Der Antrag der Antragsteller in auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die Kosten ihrer Verfahrensführung vier Monatsraten nicht übersteigen (§ 115 Abs. 1 und 3 ZPO). Beide Parteien haben außerdem Anwartschaften auf be-triebliche Altersversorgung erworben, der Ehemann gegenüber der Firma CflK Zflir die Ehefrau gegenüber der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hat die Ehefrau daraus eine nicht dynamische Mindestrente von 28,63 DM erworben. Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA - weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften von monatlich 513,85 DM - bezogen auf den 31. Mai 1980 - auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei derselben Anstalt übertragen und den Ehemann - zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgungen - verpflichtet hat, zur Begründung monatlicher Rentenanwartschaften von 122,34 DM - bezogen auf den 31. Auf die gegen die Einbeziehung ihrer Versorgungsrentenanwartschaft gerichtete Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht unter jeweils anderweitiger Berechnung der Betriebsrentenanwartschaft des Ehemannes auf 298,12 DM monatlich und der Versorgungsrentenanwartschaft der Ehefrau auf 62,24 DM monatlich den Betrag der zu begründenden Rentenanwartschaften auf monatlich 117,94 DM und den Einzahlungsbetrag auf 22 853,76 DM (Einzahlung 1982) herabgesetzt. Hiergegen hat die Ehefrau (zugelassene) weitere Beschwerde eingelegt, mit der sie sich gegen die niedrigere Bewertung der vom Ehemann ehezeitlich erworbenen Betriebsrentenanwartschaft und - wie im Verfahren vor dem Oberlandesgericht - gegen die Einbeziehung ihrer Versorgungsrentenanwartschaft in den Versorgungsausgleich wendet. Dabei känn dahinstehen, ob die Anwartschaften des Ehemannes aus betrieblicher Altersversorgung in der vom Oberlandesgericht angenommenen Höhe bestehen oder, wie die weitere Beschwerde geltend macht, sich auf einen höheren Betrag belaufen. Es steht nämlich außer Zweifel, daß die Anwartschaften des Ehemannes aus betrieblicher Altersversorgung diejenigen der Ehefrau aus der Zusatzversorgungseinrichtung übersteigen, die auch nach dem Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Jedenfalls kann die Ehefrau im Wege des Öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs keinen über den Ausspruch des Amtsgerichts hinausgehenden Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes verlangen. Von den an ihre Stelle getretenen Ausgleichsformen kommt diejenige der Realteilung zu dem Zuge, wenn die für das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht (§ 1 Abs. 2 VAHRG). Da die hier auszugleichende betriebliche Altersversorgung des Ehemannes weder die Möglichkeit einer Realteilung bietet noch gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger gerichtet ist, kann sie, soweit sie nicht bereits im Urteil des Amtsgerichts ausgeglichen worden ist, nicht mehr in den hier zur Entscheidung stehenden öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen werden; vielmehr unterfällt sie dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, der nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 1587g bis 1587k BGB, mithin erst durchzuführen ist, wenn die dort, insbesondere in $ 1587g Abs. 1 Satz 2 BGB, normierten Voraussetzungen erfüllt sind. Soweit das Amtsgericht den Ausgleich der Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung in öffentlich-rechtlicher Form vorgenommenen und den Versorgungsausgleich durch Beitragszahlung (§ 1587b Abs.3 BGB) angeordnet hat, hat es dabei sein Bewenden, weil diese Entscheidung vom Ehemann nicht angefochten worden ist und auf die (Erst-) Beschwerde der Ehefrau nicht zu deren Nachteil abgeändert werden darf (vgl.

Zitierte Normen: § 115 ZPO § 1587 BGB § 1 VAHRG
EhefrauAusgleichBGBEhemannesEhemannBeschwerdeVersorgungsausgleich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IVb ZB 37/82
in der Familiensache
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 Antrags teller in und Beschwerdeführer in,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
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 Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 Weitere Beteiligte:
BundesVersicherungsanstalt für Be^i-WiMHMlr Vers.Nr.:
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Der TVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Blumenrohr, Dr. Macke und Dr. Zysk
 am 7. November 1984
beschlossen:
I. Auf die weitere Beschwerde der Antragsteller in wird der Beschluß des 12. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 2. Februar 1982 aufgehoben.
Die Beschwerde der Antrags teller in gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -Göttingen vom 24. September 1981 wird zurückgewiesen.
Im übrigen wird die weitere Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsteller in trägt vorab 9/10 der Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Im übrigen werden insoweit die Gerichtskosten beiden Parteien zu gleichen Teilen auferlegt und außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsteller in zu tragen.
Beschwerdewert: 1 000 DM.
II. Der Antrag der Antragsteller in auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die Kosten ihrer Verfahrensführung vier Monatsraten nicht übersteigen (§ 115 Abs. 1 und 3 ZPO).
Gründe:
I.
Die am 11. Oktober 1922 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am 19. Februar 1926 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 5. Oktober 1951 die Ehe geschlossen. Am 20. Juni 1980 ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden.
Während der Ehezeit (1. Oktober 1951 bis 31. Mai 1980;
§ 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die für den Ehemann 1 178,70 DM monatlich und für die Ehefrau 151 DM monatlich
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betragen. Beide Parteien haben außerdem Anwartschaften auf be-triebliche Altersversorgung erworben, der Ehemann gegenüber der Firma CflK Zflir die Ehefrau gegenüber der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hat die Ehefrau daraus eine nicht dynamische Mindestrente von 28,63 DM erworben. Die Höhe der Versorgungsrente hat die VBL in ihrer Auskunft vom 16. Juni 1981 an das Amtsgericht mit 92,84 DM mitgeteilt. Weiter hat die VBL mitgeteilt, daß die Voraussetzungen für die qualifizierte Versicherungsrente nach dem Betriebsrentengesetz (§ 44 a VBL-S) frühestens am 15. Januar 1984 erfüllt seien.
Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA - weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften von monatlich 513,85 DM - bezogen auf den 31. Mai 1980 - auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei derselben Anstalt übertragen und den Ehemann - zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgungen - verpflichtet hat, zur Begründung monatlicher Rentenanwartschaften von 122,34 DM - bezogen auf den 31. Mai 1980 -einen Betrag von 22 877,72 DM (Einzahlung 1981) zugunsten der Ehefrau an die BfA zu zahlen. Dabei hat es dem mit monatlich 337,52 DM ermittelten (dynamisierten) Ehezeitanteil der unverfallbaren Betriebsrentenanwartschaft des Ehemannes die - als noch verfallbar erkannte - Versorgungsrentenanwartschaft der
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Ehefrau in der von der VBL mitgeteilten Höhe von 92,84 DM gegenübergestellt.
Auf die gegen die Einbeziehung ihrer Versorgungsrentenanwartschaft gerichtete Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht unter jeweils anderweitiger Berechnung der Betriebsrentenanwartschaft des Ehemannes auf 298,12 DM monatlich und der Versorgungsrentenanwartschaft der Ehefrau auf 62,24 DM monatlich den Betrag der zu begründenden Rentenanwartschaften auf monatlich 117,94 DM und den Einzahlungsbetrag auf 22 853,76 DM (Einzahlung 1982) herabgesetzt.
Hiergegen hat die Ehefrau (zugelassene) weitere Beschwerde eingelegt, mit der sie sich gegen die niedrigere Bewertung der vom Ehemann ehezeitlich erworbenen Betriebsrentenanwartschaft und - wie im Verfahren vor dem Oberlandesgericht - gegen die Einbeziehung ihrer Versorgungsrentenanwartschaft in den Versorgungsausgleich wendet.
II.
Die weitere Beschwerde hat nur insoweit Erfolg, als das Oberlandesgericht das amtsgerichtliche Urteil auf die Beschwerde der Antragsteller in zu deren Nachteil abgeändert hat. Wie der Senat mit Beschluß vom 27. Oktober 1982 - IVb ZB 719/81 - FamRZ
1983, 44) entschieden hat, gilt das Verbot der Schlechterstel-
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lung des Rechtsmittelführers auch im Versorgungsausgleichsver-fahren. Deshalb war der Beschluß des Oberlandesgerichts aufzuheben, soweit das Urteil des Amtsgerichts abgeändert worden ist.
Im übrigen ist die weitere Beschwerde der Antragsteller in unbegründet. Dabei känn dahinstehen, ob die Anwartschaften des Ehemannes aus betrieblicher Altersversorgung in der vom Oberlandesgericht angenommenen Höhe bestehen oder, wie die weitere Beschwerde geltend macht, sich auf einen höheren Betrag belaufen. Auch ist nicht entscheidungserheblich, daß - wie der Senat mit Beschluß vom 26. Mai 1982 (BGHZ 84, 158) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat - auf seiten des ausgleichsverpflichteten wie des ausgleichsberechtigten Ehegatten
-	nach Erfüllung der satzungsgemäßen Wartezeit - nur die werthöchste Anwartschaft auf eine statische Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die noch verfallbare (dynamische) Versorgungsrente einbezogen werden kann. Es steht nämlich außer Zweifel, daß die Anwartschaften des Ehemannes aus betrieblicher Altersversorgung diejenigen der Ehefrau aus der Zusatzversorgungseinrichtung übersteigen, die auch nach dem Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I 105 - VAHRG) weiterhin mit jenen zu verrechnen sind (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Juli 1983
-	IVb ZB 842/81 - FamRZ 1983, 1003). Jedenfalls kann die Ehefrau im Wege des Öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs keinen
 über den Ausspruch des Amtsgerichts hinausgehenden Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes verlangen. Diese ist nicht nach § 1587b Abs. 1 und 2 BGB auszugleichen, sondern von den Vor instanzen zu Recht dem in § 1587b Abs. 3 Satz 1 BGB vorgesehenen Ausgleich durch Beitragszahlung zugeordnet worden. Diese Bestimmung ist in § 1 VAHRG durch eine neue Regelung ersetzt worden. Danach sind an die Stelle der Verpflichtung zur Beitragszahlung die Ausgleichsformen der Realteilung und des Quasi-Splittings sowie der schuldrechtliche Versorgungsausgleich getreten.
Diese Regelung ist auch im vorliegenden Verfahren der weiteren Beschwerde zu berücksichtigen. Wie der Senat entschieden hat, hat das Gericht der weiteren Beschwerde das bei Erlaß seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden, auch wenn das Gericht der Vorinstanz, wie hier, diese Rechtslage bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Juli 1983 aaO).
Danach kann der Ehemann schon deshalb nicht zur weiteren Beitragszahlung verpflichtet werden, weil das Gesetz dies nicht (mehr) vorsieht. Von den an ihre Stelle getretenen Ausgleichsformen kommt diejenige der Realteilung zu dem Zuge, wenn die für das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht (§ 1 Abs. 2 VAHRG). Scheidet danach eine Realteilung aus, so findet das Quasi-Splitting statt, wenn sich das
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auszugleichende Anrecht gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richtet (§ 1 Abs. 3 VAHRG). Kann der Ausgleich in keiner dieser Formen'durchgeführt werden, so findet der schuldrechtliche Versorgungsausgleich statt (§ 2 VAHRG).
Da die hier auszugleichende betriebliche Altersversorgung des Ehemannes weder die Möglichkeit einer Realteilung bietet noch gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger gerichtet ist, kann sie, soweit sie nicht bereits im Urteil des Amtsgerichts ausgeglichen worden ist, nicht mehr in den hier zur Entscheidung stehenden öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen werden; vielmehr unterfällt sie dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, der nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 1587g bis 1587k BGB, mithin erst durchzuführen ist, wenn die dort, insbesondere in $ 1587g Abs. 1 Satz 2 BGB, normierten Voraussetzungen erfüllt sind.
Damit erweist sich die weitere Beschwerde der Ehefrau insoweit als unbegründet. Soweit das Amtsgericht den Ausgleich der Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung in öffentlich-rechtlicher Form vorgenommenen und den Versorgungsausgleich durch Beitragszahlung (§ 1587b Abs. 3 BGB) angeordnet hat, hat
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es dabei sein Bewenden, weil diese Entscheidung vom Ehemann nicht angefochten worden ist und auf die (Erst-) Beschwerde der Ehefrau nicht zu deren Nachteil abgeändert werden darf (vgl. Senatsbeschluß vom 27. Oktober 1982 aaO).
Lohmann	Portmann	Blumenrohr
 Macke
Zysk