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BGH · IVb ZB 36/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 36/87

Die Voraussetzungen für eine Anwartschaft auf die qualifizierte Versicherungsrente aufgrund des § 1 des Betriebsrentengesetzes werden nach der von dem Oberlandesgericht in Bezug genommenen Auskunft der VBL vom 12. Die in der Ehezeit erlangte Anwartschaft der Ehefrau auf die - noch nicht unverfallbare - Versorgungsrente beträgt nach einer von dem Oberlandesgericht eingeholten ergänzenden Auskunft der VBL vom 10. Der Ehemann hat während der Ehezeit Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Landesversicherungsanstalt Hessen (LVA; weitere Beteiligte zu 1) erworben, deren Wert nach der Feststellung des Oberlandesgerichts - bezogen auf den 30. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien vorab geschieden (insoweit rechtskräftig) und später den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der LVA Hessen Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 46,62 DM - bezogen auf den 30. September 1985 - auf das Konto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) übertragen hat. es den ehezeitlich erlangten Rentenanwartschaften des Ehemannes (406,10 DM) die gesetzlichen Rentenanwartschaften der Ehefrau (306,50 DM) und ihre Anwartschaft auf die Versicherungsrente bei der VBL (71,40 DM), dynamisiert in einen Betrag von 6,36 DM, gegenübergestellt. Er hat sich dagegen gewandt, daß das Familiengericht nur die - dynamisierte - Anwartschaft der Ehefrau auf die statische Versicherungsrente, und nicht ihre ehezeitlich erworbene Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente in den Versorgungsausgleich einbezogen hat. 1. Das Oberlandesgericht hat zutreffend nur die Anwartschaft der ausgleichsberechtigten Ehefrau auf die statische Versicherungsrente (von monatlich 71,40 DM), dynamisiert in einen Betrag von monatlich 6,36 DM, in den öffentlich-rechtlichen Wertausgleich einbezogen. Hingegen kann die Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente vor Eintritt des Versicherungsfalls der Ehefrau weder dem Grunde noch der Höhe nach als unverfallbar beurteilt werden. Mai 1982 (BGHZ 84, 158, 164 ff) dargelegten Rechtslage hat sich, wie in der gleichzeitig verkündeten Entscheidung - IVb ZB 11/85 - näher ausgeführt wird, durch das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich und das Gesetz über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs nichts geändert. Wertausgleich herangezogen wird, der sich später als überhöht heraussteilen kann, falls der Ausgleichsberechtigte bei Eintritt seines Versicherungsfalls die Versorgungsrente erwirbt, ist der ausgleichspflichtige Ehegatte sodann (für die Zukunft) auf ein Abänderungsverfahren nach § 10a Abs. 1 Nr. 2 VAHRG oder auf den schuldrechtlichen Rückausgleich nach § 1587g BGB verwiesen. Gegen diese Ausgleichsform bestehen nach der Beseitigung der mit ihr ursprünglich verbundenen generellen Unbilligkeiten durch das Gesetz über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs - entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde - für ihren verbleibenden Anwendungsbereich keine verfassungsrechtlich relevanten Bedenken mehr (vgl. 2. Sollte die zukünftige Entwicklung dazu führen, daß der (im Jahre 1944 geborene) Ehemann zeitlich vor der (im Jahre 1954 geborenen) Ehefrau in den Ruhestand tritt, dann müßte er allerdings gegebenenfalls bis zu dem Eintritt ihres Versicherungsfalls - mit dem Erwerb des Anspruchs auf die Versorgungsrente - eine geringfügig überhöhte Kürzung seiner Versorgung hinnehmen. Während nämlich bei Einbeziehung der Anwartschaft der Ehefrau auf die Versicherungsrente das Rentensplitting in Höhe von monatlich 46,62 DM zu Lasten des Ehemannes durchzuführen ist, würde sich der auszugleichende Betrag - nach dem derzeitigen Satzungsrecht der VBL - bei Zugrundelegung der Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente auf monatlich 38,82 DM belaufen. Aus den in der Entscheidung - IVb ZB 11/85 - näher dargelegten Gründen läßt sich zudem nicht mit auch nur annähernder Sicherheit beurteilen, ob die ehezeitlich erworbene Versorgungsrente der Ehefrau tatsächlich den derzeit angegebenen Wert der Anwartschaft von monatlich 21,96 DM erreichen wird.

Zitierte Normen: § 2 VAHRG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 36/87	BESCHLUSS
Verkündet am:
9. März 1988 Adomeit,
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in der Familiensache
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 Antragsgegner und Be s chwerde f ührer,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und
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gegen
 Elfriede Bad Sl
 geb.
itraß
 Antragstellerin und Beschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:	Rechtsanwältin
 Weitere Beteiligte:
1.	LandesverSicherungsanstalt Hessen, S®B®straße I, Vers.Nr.: HHV 06 Br/Ta,
2.	Bundesversicherungsanstalt fürAngestellte,
 Vers.Nr.:	G	524,
3.	Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Straße KMHH, Vers.Nr.:
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71 328 -
2
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 1988 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn,
 Dr. Zysk und Nonnenkamp
 beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Be-. Schluß des 2. Familiensenats in Kassel • des, Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom ,17, Dezember 1986 wird auf Kosten des Ai^tragsgegners zurückgewiesen»
Beschwerdewert: 1.000 DM
• .i-; r	Gründe:
-.-r.:	. ■ .	I-	■	■	-	-
Die am HHHHHHP geborene Ehefrau, (Antragsteller rin) und der am	geborene Ehemann (Antragsgeg-
ner ^.haben era 9. Mai 1975 die Ehe geschlossen,.. Am 31 » Oktober 1985 ist dem Ehemann der Scheidungsantrag, der. Ehefrau zugestellt worden.	.	...
.J^ä^rend der Ehezeit (1,. Mai 1975 bis 30... September :	;
198S,.i §,15,07: Abs. 2 BGB) hat die Ehefrau Rentenanwar,tschaf-tei} fin der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von mo,-nat.l.ich ;306,50 .DM erworben. Außerdem steht ihr aus einer >Zusatzversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der
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Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 3) eine ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf Versicherungsrente (als Mindestversorgungsrente) in Höhe von monatlich 71,40 DM - bezogen auf den 30. September 1985 - zu. Die Voraussetzungen für eine Anwartschaft auf die qualifizierte Versicherungsrente aufgrund des § 1 des Betriebsrentengesetzes werden nach der von dem Oberlandesgericht in Bezug genommenen Auskunft der VBL vom 12. März 1986 bei Fortbestehen der Pflichtversicherung frühestens am 27. August 1989 erfüllt sein. Die in der Ehezeit erlangte Anwartschaft der Ehefrau auf die - noch nicht unverfallbare - Versorgungsrente beträgt nach einer von dem Oberlandesgericht eingeholten ergänzenden Auskunft der VBL vom 10. November 1986 monatlich 21,96 DM, bezogen auf den 30. September 1985.
Der Ehemann hat während der Ehezeit Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Landesversicherungsanstalt Hessen (LVA; weitere Beteiligte zu 1) erworben, deren Wert nach der Feststellung des Oberlandesgerichts - bezogen auf den 30. September 1985 - monatlich 406,10 DM beträgt.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien vorab geschieden (insoweit rechtskräftig) und später den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der LVA Hessen Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 46,62 DM - bezogen auf den 30. September 1985 - auf das Konto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) übertragen hat. Hierbei hat
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es den ehezeitlich erlangten Rentenanwartschaften des Ehemannes (406,10 DM) die gesetzlichen Rentenanwartschaften der Ehefrau (306,50 DM) und ihre Anwartschaft auf die Versicherungsrente bei der VBL (71,40 DM), dynamisiert in einen Betrag von 6,36 DM, gegenübergestellt.
Gegen die Entscheidung hat der Ehemann Beschwerde eingelegt. Er hat sich dagegen gewandt, daß das Familiengericht nur die - dynamisierte - Anwartschaft der Ehefrau auf die statische Versicherungsrente, und nicht ihre ehezeitlich erworbene Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente in den Versorgungsausgleich einbezogen hat. Hierdurch würden seine Rentenanwartschaften in zu hohem Maße verkürzt. Soweit er wegen eines etwaigen Rückausgleichs auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen sei, begegne dies nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der ausnahmslosen Anordnung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 2 VAHRG (BVerfGE 71,
 364) verfassungsrechtlichen Bedenken.
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats (BGHZ 84, 158 ff.) zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der er sein Begehren aus der Vorinstanz weiter verfolgt.
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II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Oberlandesgericht hat zutreffend nur die Anwartschaft der ausgleichsberechtigten Ehefrau auf die statische Versicherungsrente (von monatlich 71,40 DM), dynamisiert in einen Betrag von monatlich 6,36 DM, in den öffentlich-rechtlichen Wertausgleich einbezogen. Nur diese Anwartschaft erfüllt die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit im Sinne von § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Hingegen kann die Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente vor Eintritt des Versicherungsfalls der Ehefrau weder dem Grunde noch der Höhe nach als unverfallbar beurteilt werden. An dieser in dem Senatsbeschluß vom 26. Mai 1982 (BGHZ 84, 158, 164 ff) dargelegten Rechtslage hat sich, wie in der gleichzeitig verkündeten Entscheidung - IVb ZB 11/85 - näher ausgeführt wird, durch das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich und das Gesetz über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs nichts geändert.
Auf den Ausgleich der Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente finden danach weiterhin die Vorschriften über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Anwendung. Soweit die Anwartschaft auf die Versorgungsrente, wie im vorliegenden Fall, dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zusteht und der Ausgleichspflichtige im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich - aufgrund der Verrechnung seiner eigenen Anwartschaften mit der Anwartschaft des Ausgleichsberechtigten auf die statische Versicherungsrente - zu einem
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Wertausgleich herangezogen wird, der sich später als überhöht heraussteilen kann, falls der Ausgleichsberechtigte bei Eintritt seines Versicherungsfalls die Versorgungsrente erwirbt, ist der ausgleichspflichtige Ehegatte sodann (für die Zukunft) auf ein Abänderungsverfahren nach § 10a Abs. 1 Nr. 2 VAHRG oder auf den schuldrechtlichen Rückausgleich nach § 1587g BGB verwiesen. Gegen diese Ausgleichsform bestehen nach der Beseitigung der mit ihr ursprünglich verbundenen generellen Unbilligkeiten durch das Gesetz über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs - entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde - für ihren verbleibenden Anwendungsbereich keine verfassungsrechtlich relevanten Bedenken mehr (vgl. die Ausführungen in dem Senatsbeschluß vom 9. März 1988 - IVb ZB 11/85 - zur Veröffentlichung bestimmt; auch BVerfG Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juli 1987 - 1 BvR 807/83).
2. Sollte die zukünftige Entwicklung dazu führen, daß der (im Jahre 1944 geborene) Ehemann zeitlich vor der (im Jahre 1954 geborenen) Ehefrau in den Ruhestand tritt, dann müßte er allerdings gegebenenfalls bis zu dem Eintritt ihres Versicherungsfalls - mit dem Erwerb des Anspruchs auf die Versorgungsrente - eine geringfügig überhöhte Kürzung seiner Versorgung hinnehmen.
Eine Herabsetzung des öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs unter Anwendung des § 1587c Nr. 1 BGB, wie sie der Senat in dem Parallelverfahren - IVb ZB 11/85 - in Erwägung gezogen hat, kommt hier aber nicht in Betracht. Ihr steht bereits entgegen, daß die künftige Entwicklung der beruflichen und versorgungsrechtlichen Situation der Ehefrau angesichts ihres Alters von knapp 44 Jahren noch in hohem Maße
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ungewiß ist. Insbesondere scheidet aber nach dem Wert der auszugleichenden Beträge die Annahme aus, der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich könne zu einer grob unbilligen Härte für den Ehemann führen. Während nämlich bei Einbeziehung der Anwartschaft der Ehefrau auf die Versicherungsrente das Rentensplitting in Höhe von monatlich 46,62 DM zu Lasten des Ehemannes durchzuführen ist, würde sich der auszugleichende Betrag - nach dem derzeitigen Satzungsrecht der VBL - bei Zugrundelegung der Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente auf monatlich 38,82 DM belaufen. Die Wertdifferenz betrüge danach monatlich nur 7,80 DM. Aus den in der Entscheidung - IVb ZB 11/85 - näher dargelegten Gründen läßt sich zudem nicht mit auch nur annähernder Sicherheit beurteilen, ob die ehezeitlich erworbene Versorgungsrente der Ehefrau tatsächlich den derzeit angegebenen Wert der Anwartschaft von monatlich 21,96 DM erreichen wird. Sollte sich der Wert ermäßigen, dann würde sich auch die Wertdifferenz noch entsprechend verringern.
Unabhängig hiervon liegt die in Betracht kommende Wert differenz jedenfalls in einem Bereich, in dem das Gesetz ge ringfügige Unstimmigkeiten unkorrigiert läßt (vgl. etwa § 10a Abs. 2 Satz 2 VAHRG). Diese müssen notfalls von dem betroffenen Ehegatten hingenommen werden.
Lohmann	Blumenrohr	Krohn
 Zysk
Nonnenkamp