EGBGB Art. 17 a.F. Beurteilen sich unter der Geltung des früheren Kollisionsrechts die Scheidungsfolgen einer gemischt-nationalen Ausländerehe wegen des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten im Inland nach deutschem Recht, so ist ein Versorgungsausgleich auch dann durchzuführen, wenn er den Heimatrechten beider Ehegatten unbekannt ist (Ergänzung zu dem Senatsurteil BGHZ 89, 325). Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 26. September 1983, S 1587 Abs. 2 BGB) hat allein der Ehemann Versorgungs-anrechte erworben, und zwar Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 167,40 DM bei der LandesVersicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz (LVA, weitere Beteiligte). Das Amtsgericht hat die Ehe geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich dahin durchgeführt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes Rentenanwartschaften von monatlich 83,70 DM, bezogen auf den 30. Juli 1986 (BGBl. I 1142, 1151 - im folgenden: IPRG), wonach die deutschen Gerichte zuständig sind, wenn beide Ehegatten, wie es hier der Fall ist, ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Diese Neuregelung ist anwendbar, auch wenn sie das Oberlandesgericht noch nicht berücksichtigen konnte, und gilt auch für Verfahren, die, wie das vorliegende, bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits rechtshängig waren (vgl. Dieses Recht bleibt gemäß Art. 220 Abs. 1 EGBGB anwendbar, weil das Scheidungsverfahren vor dem Inkrafttreten der Neuregelung rechtshängig geworden ist (Senatsurteil vom 18. Da die Kollisionsregel des Art. 17 Abs. 1 EGBGB a.F. vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt worden ist (BVerfG FamRZ 1985, 463), ist die Anknüpfungsfrage nach dem verfassungskonformen Restbestand der Vorschrift unter Heranziehung der Strukturelemente des Kollisionsrechts zu lösen. 5 359 sowie 89, 325) und auf die insoweit nach der Nichtigerklärung des Art. 17 Abs. 1 EGBGB a.F. durch das Bundesverfassungsgericht weiter abgestellt werden kann, ist bei Ausländerehen, bei denen, wie hier, nicht an eine gemeinsame Staatsangehörigkeit der Ehegatten angeknüpft werden kann, das Scheidungsbegehren nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt beide gehabt haben, sofern einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin dort hat (BGHZ 89, 325 ff.). In der letztgenannten Entscheidung hat der Senat ausgeführt, daß diese Anknüpfung nach dem Aufenthaltsprinzip auch für die Scheidungsfolgen gilt, zu demal diese notwendig nach einem einheitlichen Statut beurteilt werden müssen (BGHZ 75, 241, 251) und deshalb wegen der Unterschiedlichkeit des beiderseitigen Heimatrechts dem Staatsangehörigkeitsprinzip nicht folgen können (aaO S. Der Senat hat jedoch offengelassen, ob das AufenthaltsStatut uneingeschränkt auch für den Versorgungsausgleich gilt, wenn dieser den Heimatrechten beider Ehegatten unbekannt ist (aaO S. Diese Frage gilt es hier zu entscheiden, da aufgrund des inländischen gewöhnlichen Aufenthalts der Parteien deutsches Recht berufen ist, aber weder das Heimatrecht des Ehemannes noch das der Ehefrau einen Versorgungsausgleich kennt. aa) Das Oberlandesgericht hat die Frage bejaht und dazu ausgeführt, es sehe keinen Grund, von dem allgemeinen Grundsatz abzuweichen, daß auch der Versorgungsausgleich nach deutschem Recht stattfinde, wenn sich das Scheidungsfolgen-statut insgesamt nach deutschem Recht richte. Das müsse zu demindest für Fälle der vorliegenden Art gelten, in denen einer der Ehegatten, wie hier, im Inland Versorgungsanwartschaften erworben habe und der andere den Versorgungsausgleich begehre. In solchen Fällen bestehe für den Ausgleich ein Bedürfnis, weil der ausgleichsberechtigte Ehegatte andernfalls nach der mit Rücksicht auf die Einführung des Versorgungsausgleichs erfolgten Abschaffung der Geschiedenen-witwenrente um jede Teilhabe an der ehezeitlich erworbenen inländischen Versorgung des anderen Ehegatten gebracht werde - ein Gesichtspunkt, der auch der Neuregelung in Art. 17 Abs.3 Satz 2 EGBGB zugrunde liege. bb) Demgegenüber vertritt die weitere Beschwerde die Auffassung, die Anknüpfung nach dem Aufenthaltsprinzip müsse für die spezielle Scheidungsfolge des Versorgungsausgleichs ausscheiden, wenn das Heimatrecht beider Ehegatten ein dem Versorgungsausgleich vergleichbares Rechtsinstitut nicht kenne. Das gilt auch für den Versorgungsausgleich, der in den Zusammenhang zwischen Scheidungsvoraussetzungen und Scheidungsfolgen sowie der Scheidungsfolgen untereinander eingebunden ist und dessen Einführung zur Abschaffung der Ge-schiedenenwitwenrente im deutschen Sozialversicherungsrecht geführt hat. Davon können die Fälle gemischt-nationaler Ausländerehen, deren Scheidung aufgrund des inländischen gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten nach deutschem Recht zu beurteilen ist, nicht ausgenommen werden. Zwar kommt dem Aufenthaltsprinzip im deutschen Internationalen Privatrecht nur eine Ersatzfunktion für den Fall zu, daß eine Anknüpfung nach dem Staatsangehörigkeitsprinzip nicht möglich ist oder nicht zu sinnvollen Ergebnissen führt (BGHZ 78, 291; 86, 57, 68). Daß die sonst unterschiedlichen Heimatrechte insoweit übereinstimmen, als ihnen ein Versorgungsausgleich unbekannt ist, gebietet nicht, eine an sich rechtsbedenkenfreie und auch nach den Interessen der Ehegatten sachgerechte Anknüpfung an das Aufenthaltsrecht aus Rücksicht auf die Heimatrechte der Ehegatten (teilweise) zurückzunehmen und die Anwendung des deutschen Rechts dahin einzuschränken, daß der Versorgungsausgleich unterbleibt (vgl. Der Versorgungsausgleich kann nicht nur dann nach dem Aufenthaltsprinzip angeknüpft werden, wenn die Bindung an das an sich maßgebende Aufenthaltsrecht durch weitere Umstände verstärkt wird (vgl. Ähnlich wie bei Ehen von Ausländern einheitlicher Nationalität ein ihrem Heimatrecht unbekannter Versorgungsausgleich generell unterbleibt, auch wenn die Ehe im Einzelfall im Inland gelebt worden ist und die Ehegatten inländische Versorgungsanwartschaften erworben haben (BGHZ 86, 57 , 66 ff.)/ ist es auch im Falle gemischtnationaler Ausländerehen hinzunehmen, daß ein Versorgungsausgleich in Anwendung des Aufenthaltsrechts generell stattfindet, obwohl er den Heimatrechten der Ehegatten unbekannt ist und außer deren Aufenthalt im Inland keine weiteren Umstände vorliegen, die ein Bedürfnis für die Anwendung deutschen Rechts begründen. Für diesen früheren Rechtszustand muß es vielmehr dabei bleiben, daß bei den dem deutschen Recht als Aufenthaltsrecht unterliegenden Scheidungen gemischtnationaler Ausländerehen ein Versorgungsausgleich auch dann stattfindet, wenn die Heimatrechte der Ehegatten ein vergleichbares Rechtsinstitut nicht kennen. Soweit es um den Ausgleich ausländischer Versorgungsanwartschaften geht, kann solchen Bemühungen entgegenkommen, daß dieser Ausgleich regelmäßig nur auf schuldrechlichem Wege erfolgt und damit nicht von Amts wegen, sondern gemäß § 1587f BGB lediglich auf Antrag eines Ehegatten durchgeführt wird (für einen Versorgungsausgleich bei Scheidung gemischt-nationaler Ausländerehen nach deutschem Aufenthaltsrecht auch OLG Stuttgart FamRZ 1984, 291, 292; OLG Frankfurt FamRZ 1986, 688; v. c) Hiernach hat das Oberlandesgericht den Versorgungsausgleich zu Recht durchgeführt und die Hälfte der ehezeitlich erworbenen Anwartschaft des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung auf ein Versicherungskonto der Ehefrau übertragen.
Nachschlagewerks ja BGHZ s nein EGBGB Art. 17 a.F. Beurteilen sich unter der Geltung des früheren Kollisionsrechts die Scheidungsfolgen einer gemischt-nationalen Ausländerehe wegen des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten im Inland nach deutschem Recht, so ist ein Versorgungsausgleich auch dann durchzuführen, wenn er den Heimatrechten beider Ehegatten unbekannt ist (Ergänzung zu dem Senatsurteil BGHZ 89, 325). BGH, Beschluß vom 26. Oktober 1989 - IVb ZB 36/86 - OLG Hamm AG Hagen BUNDESGERICHTSHOF ITfr »B 301M BESCHLUSS in der Familiensache Josip istraße 18 a. / Antragsteller und Beschwerdeführer, Verfahrensbevollmächtigte s Rechtsanwälte Prof, und Dr. gegen Galina itraße 16, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin Weitere Beteiligte: Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz, Am A| V^HBM 2, LHB, Vers.-Nr.: 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 26. Oktober 1989 beschlossen: Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Februar 1986 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1.004,40 DM. Gründe: I. Der am 6. Oktober 1929 geborene Ehemann (Antragsteller), der jugoslawischer Staatsangehöriger ist, und die am 2. Oktober 1949 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin), die Staatsangehörige der Sowjetunion ist, haben am 3. Dezember 1977 in Wilna, UdSSR, die Ehe geschlossen, aus der ein Sohn hervorgegangen ist. Seit der Eheschließung leben die Parteien in der Bundesrepublik Deutschland, wo der Ehemann als Busfahrer tätig war. Am 7. Oktober 1983 ist der Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemannes zugestellt worden. WI 3 In der Ehezeit (1. Dezember 1977 bis 30. September 1983, S 1587 Abs. 2 BGB) hat allein der Ehemann Versorgungs-anrechte erworben, und zwar Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 167,40 DM bei der LandesVersicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz (LVA, weitere Beteiligte). Das Amtsgericht hat die Ehe geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich dahin durchgeführt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes Rentenanwartschaften von monatlich 83,70 DM, bezogen auf den 30. September 1983, auf ein zugunsten der Ehefrau einzurichtendes Versicherungskonto übertragen hat. Hiergegen hat der Ehemann, soweit es die Entscheidung über den Versorgungsausgleich betrifft, Beschwerde eingelegt und beantragt, den Versorgungsausgleich nicht durchzuführen. Gegen die Zurückweisung seines Rechtsmittels hat er (zugelassene) weitere Beschwerde erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. II. 1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die auch im Verfahren der weiteren Beschwerde zu prüfen ist (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 30. Juni 1982 - IVb ZB 626/80 - FamRZ 1982, 996), ist gegeben. Sie ergibt sich aus § 606a Abs. 1 Nr. 2 ZPO in der Fassung des Art. 4 Nr. 2 des am 1. September 1986 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts vom 25. Juli 1986 (BGBl. I 1142, 1151 - im folgenden: IPRG), wonach die deutschen Gerichte zuständig sind, wenn beide Ehegatten, wie es hier der Fall ist, ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Diese Neuregelung ist anwendbar, auch wenn sie das Oberlandesgericht noch nicht berücksichtigen konnte, und gilt auch für Verfahren, die, wie das vorliegende, bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits rechtshängig waren (vgl. Senatsurteil vom 18. März 1987 - IVb ZR 24/86 - FamRZ 1987, 580) . 2. a) Auch nach dem Inkrafttreten des IPRG bestimmt sich das auf den Streitfall anzuwendende Sachrecht nach dem früheren Kollisionsrecht. Dieses Recht bleibt gemäß Art. 220 Abs. 1 EGBGB anwendbar, weil das Scheidungsverfahren vor dem Inkrafttreten der Neuregelung rechtshängig geworden ist (Senatsurteil vom 18. Oktober 1989 - IVb ZR 76/88 - zur Veröffentlichung vorgesehen). b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Versorgungsausgleich unter der Geltung des früheren Kollisionsrechts an das Scheidungs(folgen)Statut anzuknüpfen (vgl. BGHZ 75, 247; Senatsurteil vom 26. Mai 1982 - IVb ZR 675/80 - FamRZ 1982, 795, 797). Damit wird das hier maßgebende Statut durch Art. 17 EGBGB in der vor Inkrafttreten des IPRG geltenden Fassung bestimmt. Da die Kollisionsregel des Art. 17 Abs. 1 EGBGB a.F. vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt worden ist (BVerfG FamRZ 1985, 463), ist die Anknüpfungsfrage nach dem verfassungskonformen Restbestand der Vorschrift unter Heranziehung der Strukturelemente des Kollisionsrechts zu lösen. Nach den Grundsätzen, die der Senat zur Ersetzung der geschlechtsbezogenen Anknüpfung des Scheidungsstatuts entwickelt hat (BGHZ 86, 57, 66 ff.; 87, 5 359 sowie 89, 325) und auf die insoweit nach der Nichtigerklärung des Art. 17 Abs. 1 EGBGB a.F. durch das Bundesverfassungsgericht weiter abgestellt werden kann, ist bei Ausländerehen, bei denen, wie hier, nicht an eine gemeinsame Staatsangehörigkeit der Ehegatten angeknüpft werden kann, das Scheidungsbegehren nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt beide gehabt haben, sofern einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin dort hat (BGHZ 89, 325 ff.). In der letztgenannten Entscheidung hat der Senat ausgeführt, daß diese Anknüpfung nach dem Aufenthaltsprinzip auch für die Scheidungsfolgen gilt, zu demal diese notwendig nach einem einheitlichen Statut beurteilt werden müssen (BGHZ 75, 241, 251) und deshalb wegen der Unterschiedlichkeit des beiderseitigen Heimatrechts dem Staatsangehörigkeitsprinzip nicht folgen können (aaO S. 333). Der Senat hat jedoch offengelassen, ob das AufenthaltsStatut uneingeschränkt auch für den Versorgungsausgleich gilt, wenn dieser den Heimatrechten beider Ehegatten unbekannt ist (aaO S. 337). Diese Frage gilt es hier zu entscheiden, da aufgrund des inländischen gewöhnlichen Aufenthalts der Parteien deutsches Recht berufen ist, aber weder das Heimatrecht des Ehemannes noch das der Ehefrau einen Versorgungsausgleich kennt. aa) Das Oberlandesgericht hat die Frage bejaht und dazu ausgeführt, es sehe keinen Grund, von dem allgemeinen Grundsatz abzuweichen, daß auch der Versorgungsausgleich nach deutschem Recht stattfinde, wenn sich das Scheidungsfolgen-statut insgesamt nach deutschem Recht richte. Das müsse zu demindest für Fälle der vorliegenden Art gelten, in denen einer der Ehegatten, wie hier, im Inland Versorgungsanwartschaften erworben habe und der andere den Versorgungsausgleich begehre. In solchen Fällen bestehe für den Ausgleich ein Bedürfnis, weil der ausgleichsberechtigte Ehegatte andernfalls nach der mit Rücksicht auf die Einführung des Versorgungsausgleichs erfolgten Abschaffung der Geschiedenen-witwenrente um jede Teilhabe an der ehezeitlich erworbenen inländischen Versorgung des anderen Ehegatten gebracht werde - ein Gesichtspunkt, der auch der Neuregelung in Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB zugrunde liege. bb) Demgegenüber vertritt die weitere Beschwerde die Auffassung, die Anknüpfung nach dem Aufenthaltsprinzip müsse für die spezielle Scheidungsfolge des Versorgungsausgleichs ausscheiden, wenn das Heimatrecht beider Ehegatten ein dem Versorgungsausgleich vergleichbares Rechtsinstitut nicht kenne. Im internationalen Familienrecht werde der durch Staatsangehörigkeit vermittelten Heimatverbundenheit stärkeres Gewicht beigemessen als dem Bezug zu dem momentanen Lebensmittelpunkt. Die Parteien sollten nicht mit Scheidungsfolgen konfrontiert werden, mit denen nach ihrem Heimatrecht nicht zu rechnen sei. Das sei für Ausländerehen mit gemeinsamer Staatsangehörigkeit anerkannt. Bei einer gemischt-nationalen Ausländerehe sei der Inlandsbezug genauso gering. Das Bedürfnis, alle Scheidungsfolgen einem einheitlichen Statut zu unterstellen, müsse bei ausländischen Ehegatten in den Hintergrund treten, weil deren Auslandsbezug aufgrund der Staatsangehörigkeit überwiege und ihr Interesse dahin gehe, nicht völlig unbekannten Rechtsfolgen ausgesetzt zu werden. 7 cc) Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die Ansicht der weiteren Beschwerde führt zu einer Divergenz zwischen dem Scheidungs- und dem Scheidungsfolgenstatut, die dem zur Anwendung kommenden Kollisionsrecht fremd und nach Möglichkeit zu vermeiden ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 86, 57, 68). Das gilt auch für den Versorgungsausgleich, der in den Zusammenhang zwischen Scheidungsvoraussetzungen und Scheidungsfolgen sowie der Scheidungsfolgen untereinander eingebunden ist und dessen Einführung zur Abschaffung der Ge-schiedenenwitwenrente im deutschen Sozialversicherungsrecht geführt hat. Dieser Zusammenhang gebietet es, das deutsche Recht im Falle seiner Maßgeblichkeit für das Scheidungsbegehren auch auf den Versorgungsausgleich anzuwenden (vgl. Jayme ZfRV 1980, 175, 180). Davon können die Fälle gemischt-nationaler Ausländerehen, deren Scheidung aufgrund des inländischen gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten nach deutschem Recht zu beurteilen ist, nicht ausgenommen werden. Daß der Versorgungsausgleich den Heimatrechten der Ehegatten unbekannt ist, stellt keinen durchgreifenden Hinderungsgrund dar. Es gibt Fälle, in denen die ausländischen Ehegatten, wie hier, ihre gesamte Ehe im Inland geführt haben oder auf sonstige Weise dem inländischen Recht als dem Recht des Aufenthaltsstaates stärker verbunden sind als ihren Heimatrechten. Jedenfalls für solche Ehen ist die Anknüpfung an das Aufenthaltsrecht angemessen und der Anknüpfung an eines der Heimatrechte vorzuziehen. Zwar kommt dem Aufenthaltsprinzip im deutschen Internationalen Privatrecht nur eine Ersatzfunktion für den Fall zu, daß eine Anknüpfung nach dem Staatsangehörigkeitsprinzip nicht möglich ist oder nicht zu sinnvollen Ergebnissen führt (BGHZ 78, 291; 86, 57, 68). 8 Daraus ergibt sich jedoch nicht, daß die Ergebnisse der Aufenthaltsanknüpfung trotz ihrer Angemessenheit einer Kontrolle und etwaigen Beschränkung anhand des Staatsangehörigkeitsprinzips zu unterwerfen sind. Daß die sonst unterschiedlichen Heimatrechte insoweit übereinstimmen, als ihnen ein Versorgungsausgleich unbekannt ist, gebietet nicht, eine an sich rechtsbedenkenfreie und auch nach den Interessen der Ehegatten sachgerechte Anknüpfung an das Aufenthaltsrecht aus Rücksicht auf die Heimatrechte der Ehegatten (teilweise) zurückzunehmen und die Anwendung des deutschen Rechts dahin einzuschränken, daß der Versorgungsausgleich unterbleibt (vgl. Staudinger/v. Bar BGB 12. Aufl. Art. 17 EGBGB Rdn. 142 sowie Kegel, Internationales Privatrecht 6. Aufl. § 20 VII 4 S. 564; anders wohl Jayme, Festschrift Müller-Freienfels 1986 S. 341, 360). Allerdings bietet der Umstand, daß die ausländischen Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben oder zuletzt gehabt haben, nicht die Gewähr dafür, daß die Durchführung des Versorgungsausgleichs ihren Interessen stets in gleicher Weise entgegenkommt. Während bei einer im Inland gelebten Ehe, in der einer der Ehegatten oder beide inländische Versorgungsanwartschaften erlangt haben, ein besonderes durch die Interessen der Ehepartner begründetes Bedürfnis nach einem Ausgleich der Versorgungen besteht, kann das bei geringerer Verbundenheit mit der inländischen Rechtsund Versorgungsordnung anders sein. Dennoch sind diese Fälle insoweit nicht anders zu behandeln. Der Versorgungsausgleich kann nicht nur dann nach dem Aufenthaltsprinzip angeknüpft werden, wenn die Bindung an das an sich maßgebende Aufenthaltsrecht durch weitere Umstände verstärkt wird (vgl. insoweit Henrich IPRax 1983, 62, 64). Ähnlich wie bei Ehen von Ausländern einheitlicher Nationalität ein ihrem Heimatrecht unbekannter Versorgungsausgleich generell unterbleibt, auch wenn die Ehe im Einzelfall im Inland gelebt worden ist und die Ehegatten inländische Versorgungsanwartschaften erworben haben (BGHZ 86, 57 , 66 ff.)/ ist es auch im Falle gemischtnationaler Ausländerehen hinzunehmen, daß ein Versorgungsausgleich in Anwendung des Aufenthaltsrechts generell stattfindet, obwohl er den Heimatrechten der Ehegatten unbekannt ist und außer deren Aufenthalt im Inland keine weiteren Umstände vorliegen, die ein Bedürfnis für die Anwendung deutschen Rechts begründen. Im neuen Koilisionsrecht sind die Folgen der unterschiedlichen Anknüptungsregeln durch die Vorschriften in Art. 17 Abs. 3 Satz i Halbs. 2 EGBGB einerseits und Satz 2 aaO andererseits abgemildert und einander angenähert (vql. ßegxünüung des Reqxerungsentwurfs zu dem IPRG, abgearuckt bei Pirrung, Internationales Privat- und Verfahrensrecht S. 150 f. sowie derselbe in Zacher, Versorgungsausgleich im internationalen Vergleich und in der zwischenstaatlichen Praxis S. 343, 350 f.)> Eine derartige detaillierte und differenzierende Regelung läßt sich jedoch aus allgemeinen im,ernational-privatrechtlichen Grundsätzen nicht ableiten und ist daher auf der Grundlage des früheren KoilisionsrechLs nicht darstellbar (ebenso v. Bar in Zacher aaO S. 361, 377 f.). Für diesen früheren Rechtszustand muß es vielmehr dabei bleiben, daß bei den dem deutschen Recht als Aufenthaltsrecht unterliegenden Scheidungen gemischtnationaler Ausländerehen ein Versorgungsausgleich auch dann stattfindet, wenn die Heimatrechte der Ehegatten ein vergleichbares Rechtsinstitut nicht kennen. Etwaige aus dieser Rechtsanwendung folgende Unzuträglichkeiten zu bereinigen, muß den Ehegatten im Wege der Parteivereinbarung nach § 1587o BGB sowie den Gerichten durch Anwendung der Härteklauseln der §§ 1587c und 1587h BGB überlassen bleiben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Februar 1982 - IVb ZB 508/80 -FamRZ 1982, 473, 475 und 22. Dezember 1982 - IVb ZB 649/80 -FamRZ 1983, 263, 264). Soweit es um den Ausgleich ausländischer Versorgungsanwartschaften geht, kann solchen Bemühungen entgegenkommen, daß dieser Ausgleich regelmäßig nur auf schuldrechlichem Wege erfolgt und damit nicht von Amts wegen, sondern gemäß § 1587f BGB lediglich auf Antrag eines Ehegatten durchgeführt wird (für einen Versorgungsausgleich bei Scheidung gemischt-nationaler Ausländerehen nach deutschem Aufenthaltsrecht auch OLG Stuttgart FamRZ 1984, 291, 292; OLG Frankfurt FamRZ 1986, 688; v. Bar in Zacher aaO; derselbe in Staudinger/v. Bar aaO sowie Rdn. 163 f.; Eichenhofer in Zacher aaO S. 619, 636; Otto, Ehe- und Familiensachen mit Ausländerbeteiligung und nach ausländischem Recht, 3. Auf1. S. 195; Palandt/Heldrich, BGB 45. Aufl. Art. 17 EGBGB Anm. 5 b; Rahm/Paetzold, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens VIII 871; - a.A. AG Kaiserslautern IPRax 1984, 217 f. mit Anm. Henrich S. 218 sowie die Nachweise bei Staudinger/v. Bar aaO Rdn. 141; vgl. auch Göppinger, Vereinbarungen anläßlich der Ehescheidung 5. Aufl. Rdn. 112; Köbel in Zacher aaO S. 47, 83; Henrich IPRax 1983, 62, 63, aber auch Internationales Privatrecht § 4 III 2 S. 126 sowie in Johannsen/Henrich Eherecht Art. 17 Rdn. 1) . c) Hiernach hat das Oberlandesgericht den Versorgungsausgleich zu Recht durchgeführt und die Hälfte der ehezeitlich erworbenen Anwartschaft des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung auf ein Versicherungskonto der Ehefrau übertragen. Gründe, welche die Anwendung der Härteklausel rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Auch die Berechnung des Ausgleichs ist rechtsbedenkenfrei; sie wird von keiner Seite in Zweifel gezogen. Danach hat die weitere Beschwerde des Ehemannes keinen Erfolg. Lohmann Blumenrohr Krohn Zysk Nonnenkamp