* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IVb ZB 36/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 36/83

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke am 3. Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 18. Dezember 1981; § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die für den Ehemann monatlich 981,60 DM und für die Ehefrau 765,90 DM betragen. Außerdem besteht für den Ehemann eine unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung bei der Firma AEG-Telefunken. Für die Ehefrau besteht eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder. Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien vorab geschieden und alsdann den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften von monatlich 107,88 DM - bezogen auf den 31. Dezember 1981 - auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei derselben Anstalt übertragen und den Ehemann - zu dem Ausgleich de betrieblichen Altersversorgungen - verpflichtet hat, zur Begrün dung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 55,95 DM - bezöge auf den 31. Die gegen die Verpflichtung zur Beitragszahlung gerichtete, auf verfassungsrechtliche Bedenken gestützte Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen, Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung der Verpflichtung des Ehemannes zur Beitragszahlung. Da auch die Anwartschaften des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung diejenigen der Ehefrau übersteigen, wäre der Ausgleich der beiderseitigen Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung auch bei Einbeziehung der nach § 1587 b Abs. 1 BGB zu übertragenden Anwartschaften (§ 1587 b Abs.3 Satz 3 BGB), wie vom Beschwerdegericht entschieden in vollem Umfang der in § 1587 b Abs.3 Satz 1 BGB vorgesehenen Ausgleichsform zuzuordnen (vgl. Diese Bestimmung über die Beitragszahlungspflicht ist in § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Danach sind an die Stelle der Verpflichtung zur Beitragszahlung die Ausgleichsformen der Realteilung und des Quasi-Splittings sowie der schuldrechtliche Versorgungsausgleich getreten. Von den an ihre Stelle getretenen Ausgleichsformen kommt diejenige der Realteilung zu dem Zuge, wenn die für das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht (§ 1 Abs. 2 VAHRG). Da die Versorgungsregelung, die für die hier auszuglei-chende betriebliche Altersversorgung des Ehemannes maßgeblich ist, weder die Möglichkeit einer Realteilung bietet, noch gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger gerichtet ist, kann der Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung beider Ehegatten in dem hier zur Entscheidung stehenden öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht durchgeführt werden.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 13 VAHRG § 93a ZPO
EhefrauAnwartschaftenEhemannesEhemannBeitragszahlungBeschwerdeVersorgungsausgleich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 36/83
BESCHLUSS
in der Familiensache
 Hans Heinrich Günter W
bm m.
Antragsteller und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Ingrid Marga Erika	•	gesch.	WMHIV	geb.	S
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Straße	B
Weitere Beteiligte:
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, R<
l-Wil
 Vers.Nr.:
■istraße und
/
3
2	-
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke
 am 3. Oktober 1984
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 18. Zivilsenats des Kammergerichts vom 31. Januar 1983 aufgehoben.
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht -Charlottenburg vom 20. Oktober 1982 im Ausspruch über die Verpflichtung zur Beitragszahlung (zweiter Absatz des Entscheidungssatzes) aufgehoben.
Die Gerichtskosten beider Rechtsmittelinstanzen tragen beide Parteien je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden insoweit nicht erstattet.
Beschwerdewert: 1 000 DM.
3
3	-
Gründe:
I.
Der am 29. September 1927 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am 21. Oktober 1934 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 13. Februar 1954 die Ehe geschlossen. Am 25. Januar 1982 ist der Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemannes zugestellt worden.
Während der Ehezeit (1. Februar 1954 bis 31. Dezember 1981; § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die für den Ehemann monatlich 981,60 DM und für die Ehefrau 765,90 DM betragen. Außerdem besteht für den Ehemann eine unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung bei der Firma AEG-Telefunken. Für die Ehefrau besteht eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder. Daraus hat sie - bezogen auf das Ende der Ehezeit - eine Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente und eine Anwartschaft auf den nicht dynamischen Mindestbetrag der Versorgungsrente in Höhe von monatlich 83,90 DM erlangt. Zu den sonstigen Anwartschaften aus der Zusatzversorgung hat die VBL in ihrer Auskunft an das Amtsgericht mitgeteilt, die Voraus-
4
Setzungen des § 1 des Betriebsrentengesetzes würden frühestens am 1. Juli 1989 erfüllt, eine Anwartschaft auf Besitzstandsrente bestehe nicht.
Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien vorab geschieden und alsdann den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften von monatlich 107,88 DM - bezogen auf den 31. Dezember 1981 - auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei derselben Anstalt übertragen und den Ehemann - zu dem Ausgleich de betrieblichen Altersversorgungen - verpflichtet hat, zur Begrün dung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 55,95 DM - bezöge auf den 31. Dezember 1981 - einen Betrag von 10 425,13 DM zugunsten der Ehefrau an die BfA zu zahlen.
Dabei hat es die vom Ehemann in der Ehezeit erworbene und nach der BarwertVO umgewertete Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung mit monatlich 130,38 DM bewertet und auf seitei der Ehefrau nur die statische Mindestversorgungsrente, umgewertet nach der BarwertVO auf monatlich 18,48 DM, als unverfallbar berücksichtigt. Die gegen die Verpflichtung zur Beitragszahlung gerichtete, auf verfassungsrechtliche Bedenken gestützte Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen,
5
Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde beantragt der Ehemann, die Entscheidung der Vorinstanzen aufzuheben, soweit er zur Beitragszahlung verpflichtet worden ist.
II.
Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung der Verpflichtung des Ehemannes zur Beitragszahlung.
Die Anwartschaften des Ehemannes auf betriebliche Altersversorgung sind werthöher als die Anwartschaften der ausgleichsberechtigten Ehefrau aus der Zusatzversorgung. Da auch die Anwartschaften des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung diejenigen der Ehefrau übersteigen, wäre der Ausgleich der beiderseitigen Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung auch bei Einbeziehung der nach § 1587 b Abs. 1 BGB zu übertragenden Anwartschaften (§ 1587 b Abs. 3 Satz 3 BGB), wie vom Beschwerdegericht entschieden in vollem Umfang der in § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB vorgesehenen Ausgleichsform zuzuordnen (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 -FamRZ 1983, 1003).
Diese Bestimmung über die Beitragszahlungspflicht ist in § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl I S. 105 - VAHRG) durch eine neue
6
Regelung ersetzt worden, die am 1. April 1983 in Kraft getreten ist (§ 13 VAHRG). Danach sind an die Stelle der Verpflichtung zur Beitragszahlung die Ausgleichsformen der Realteilung und des Quasi-Splittings sowie der schuldrechtliche Versorgungsausgleich getreten.
Diese Regelung ist auch im vorliegenden Verfahren der weiteren Beschwerde zu berücksichtigen. Wie der Senat entschieden hat, hat das Gericht der weiteren Beschwerde das bei Erlaß seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden, auch wenn das Gericht der Vorinstanz, wie hier, diese Rechtslage bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 aaO).
Danach kann die Entscheidung über den Versorgungsausgleich der betrieblichen Altersversorgungen beider Ehegatten nicht bestehen bleiben, weil das Gesetz eine Beitragszahlungspflicht nicht (mehr) vorsieht. Von den an ihre Stelle getretenen Ausgleichsformen kommt diejenige der Realteilung zu dem Zuge, wenn die für das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht (§ 1 Abs. 2 VAHRG). Scheidet danach eine Realteilung aus, so findet das Quasi-Splitting statt, wenn sich das auszugleichende Anrecht gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richtet (§ 1 Abs. 3 VAHRG). Kann der Ausgleich nach keiner dieser Formen durchgeführt werden, so findet der schuldrechtliche Versorgungsausgleich statt (§ 2 VAHRG).
3
7	-
Da die Versorgungsregelung, die für die hier auszuglei-chende betriebliche Altersversorgung des Ehemannes maßgeblich ist, weder die Möglichkeit einer Realteilung bietet, noch gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger gerichtet ist, kann der Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung beider Ehegatten in dem hier zur Entscheidung stehenden öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht durchgeführt werden. Vielmehr findet insoweit der schuldrechtliche Versorgungsausgleich statt, der nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 k BGB durchzuführen ist.
8
Damit führen die Rechtsmittel des Ehemannes zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen über die Verpflichtung zur Beitragszahlung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a Abs. 1 ZPO.
Lohmann		Portmann		Blumenrohr
	Krohn		Macke