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BGH · IVb ZB 36/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 36/82

Der ivb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 2. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und - unter anderem - den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 326,60 DI (Hälfte des Betrages von 653,2o DM) - bezogen auf den 31. Mai 1979 - auf ein ebenfalls bei der BfA für die Ehefrau zu errichtendes Konto übertragen hat. Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde macht der Ehemann, wi im Verfahren vor dem Oberlandesgericht, verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des S 1587 b Abs.3 BGB geltend; außerdem beantragt er, anstelle der Anwartschaft auf die dynai sehe Versorgungsrente jedenfalls nur seine Anwartschaft auf e statische Versicherungsrente aus dem Zusatzversorgungsverhält bei der VBL in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleic einzubeziehen. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Soweit der Ehemann allerdings Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 1587 b Abs.3 BGB im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erhebt, hält der Senat diese aus den Gründen des Beschlusses vom 3. Das Oberlandesgericht hat jedoch zu Unrecht die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente aus dem Zusatzversorgungsverhältnis bei der VBL in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen. Mai 1982 (BGHZ 84, 158) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von S 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und dei bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß S 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der SS 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszu gleichen. Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch de das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente ausgeglichen hat, nicht zu vereinbaren. Denn das Oberlandesgericht hat keine eigene tatrichterliche Feststellung zu dem Wert der in der Ehezeit erworbenen Anwartschaft des Ehemannes auf eine statische Versicherungsre getroffen.

BGBAnwartschaftOberlandesgerichtEhemannBeschlußVersicherungsrenteVersorgungsausgleich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 36/82	BESCHLUSS
in der Familiensache
 Günther S
I
Antragsgegner und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres.
gegen
 Gisela
Straße
 geb.
Antragstellerin und Beschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Weitere Beteiligte:
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, R^istraße 2,
Vers.Nr.:
2
>
Der ivb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk
 am 2. März 1983
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 7. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 12. Januar 1982 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 4 o29 DM
3
Gründe:
I. Die im Jahre 194o geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der im Jahre 1934 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 12. September 1961 die Ehe geschlossen. Am 14. Juni 1979 ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden.
Während der Ehezeit (1. September 1961 bis 31. Mai 1979,
S 1587 Abs. 2 BGB) hat nur der Ehemann Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar in Höhe von monatlich 653,2o DM. Außerdem besteht für ihn eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Aus der Zusatzversorgung hat er - bezogen auf das Ende der Ehezeit - eine Anwartschaft auf Versorgungsrente erlangt, deren Höhe das Oberlandesgericht in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht mit 671,5o DM angenommen hat. Zu den sonstigen Anwartschaften aus der Zusatzversorgung hat die VBL in einer dem Amtsgericht - Familiengericht - erteilten Auskunft vom 26. Februar 198o mitgeteilt:
Die ehezeitlich erworbene Anwartschaft auf die Versicherungsrente (als Mindestversorgungsrente) betrage monatlich 145,3o DM, die Anwartschaft auf die qualifizierte Versicherungsrente unter Berücksichtigung des Betriebsrentengesetzes monatlich 253,53 DM und die Anwartschaft auf die Besitzstandsrente monatlich
7o,36 DM.
4
Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und - unter anderem - den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 326,60 DI (Hälfte des Betrages von 653,2o DM) - bezogen auf den 31. Mai 1979 - auf ein ebenfalls bei der BfA für die Ehefrau zu errichtendes Konto übertragen hat. Ferner hat das Amtsgerich den Ehemann verpflichtet, zür Begründung einer Rentenanwartschaft von monatlich 335,75 DM (Hälfte des Versorgungsrentenbetrages) - bezogen auf den 31. Mai 1979 - zugunsten der Ehefrau einen Betrag von 6o 221,58 DM an die BfA zu zahlen.
Gegen die Entscheidung über den Ausgleich der Zusatzversorgung hat der Ehemann Beschwerde erhoben. Diese ist von dem Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen worden, daß die Zahlungsverpflichtung bis zu dem 31. Dezember 1982 ruhte.
Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde macht der Ehemann, wi im Verfahren vor dem Oberlandesgericht, verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des S 1587 b Abs. 3 BGB geltend; außerdem beantragt er, anstelle der Anwartschaft auf die dynai sehe Versorgungsrente jedenfalls nur seine Anwartschaft auf e statische Versicherungsrente aus dem Zusatzversorgungsverhält bei der VBL in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleic einzubeziehen.
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II. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
Soweit der Ehemann allerdings Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 1587 b Abs. 3 BGB im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erhebt, hält der Senat diese aus den Gründen des Beschlusses vom 3. Juli 1981 (BGHZ 81, 152 ff) nicht für durchgreifend.
Das Oberlandesgericht hat jedoch zu Unrecht die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente aus dem Zusatzversorgungsverhältnis bei der VBL in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen.
Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (BGHZ 84, 158) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von S 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen
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höchsten Wert (nach der Satzung der VBL gemäß S 44, § 44 a oder S 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und dei bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß S 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der SS 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszu gleichen.
Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch de das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente ausgeglichen hat, nicht zu vereinbaren. Er kann daher keinen Bestand haben.
Der Senat ist nicht in der Lage, selbst in der Sache zu entscheiden. Denn das Oberlandesgericht hat keine eigene tatrichterliche Feststellung zu dem Wert der in der Ehezeit erworbenen Anwartschaft des Ehemannes auf eine statische Versicherungsre getroffen. Zur Klärung dieser Frage und zur Neuregelung des
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Versorgungsausgleichs auf der sich alsdann ergebenden Grundlage ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Lohmann	Portmann	Blumenrohr
 Krohn	Zysk
e