Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 5. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien vorab geschieden und den Versorgungsausgleich später in der Weise geregelt, daß es im Wege des Splittings Rentenanwartschaften des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA - weitere Beteiligte zu 2) in Höhe von monatlich 65,15 DM, bezogen auf den 31. Ferner hat es zu Lasten der bei der KÄV bestehenden Versorgungsanwartschaft des Ehemannes für die Ehefrau bei der C^HBH Lebensversicherungs AG eine dynamische Rentenanwartschaft in Höhe von monatlich 1.261,46 DM, ebenfalls bezogen auf den 31. Die KÄV hat gegen den Ausgleich der bei ihr bestehenden Anwartschaft Beschwerde erhoben, mit der sie geltend gemacht hat, daß das Amtsgericht nicht in allen Punkten die für die Realteilung maßgebende Regelung zutreffend berücksichtigt habe. Das Oberlandesgericht hat diese Neuregelung als unangemessen angesehen und deswegen die Anrechte des Ehemannes aus der EHV der Ausgleichsform des Quasi-Splittings nach § 1 Abs.3 VAHRG unterworfen. Es hat zu Lasten des Anrechts des Ehemannes aus der EHV für die Ehefrau monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 716,75 DM bei der BfA begründet und den Ausgleich restlicher Anwartschaften von monatlich 495,40 DM dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Vorbehalten . Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde hat die KÄV darauf hingewiesen, daß die für die Realteilung von Anrechten aus der EHV maßgebende Regelung mit Wirkung ab 1. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist ungeachtet des aus § 1 Abs. 2 Satz 2 VAHRG folgenden Gestaltungsspielraums des Versorgungsträgers die Regelung einer Realteilung daraufhin zu überprüfen, ob bestimmte Mindestanforderungen erfüllt sind, die sich aus deren Charakter als Form des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs und dem Rechtsgedanken des § 1587b Abs.4 BGB ergeben, und ob Januar 1989 eine Neufassung in Kraft getreten ist, die nach ihrem zeitlichen Geltungswillen auch den vorliegenden Fall erfaßt, sind die Ausführungen des Oberlandesgerichts zu dieser Frage weitgehend überholt. Es hat zu dem einen beanstandet, daß der Ausgleichsberechtigte Leistungen aus der EHV erst dann erhalten kann, wenn auch an den Ausgleichspflichtigen Leistungen zu gewähren sind, zu dem anderen, daß sich die Leistungen mit dem Tod des Ausgleichspflichtigen vermindern. Mit dieser Neufassung hat sich der Senat bereits in dem angeführten Beschluß vom 12. Mai 1989 hat der Senat zu dieser Frage dargelegt, daß der ausgleichsberechtigte Ehegatte durch ein solches Manko nicht beschwert ist, weil es sich ausschließlich um den Schutz des ausgleichsverpflichteten Ehegatten vor Kürzungen seiner Versorgung handelt. 3. Für das weitere Verfahren wird auf folgendes hingewiesen : Der Senat hat inzwischen auch entschieden, daß seit Inkrafttreten des § 10a VAHRG der erst nach Ende der Ehezeit erfolgte vorzeitige Eintritt eines Ehegatten in den Ruhe- ' stand schon in der Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist (vgl. Seine Auffassung, der Ehezeitanteil der Versorgungsanrechte des Ehemannes sei trotzdem auf der Grundlage der regelmäßigen Altersgrenze zu errechnen, weil auch der nicht in die Beschwerdeinstanz gelangte Ausgleich der beiderseitigen Anwartschaften bei der BfA im Sinne von § 10a VAHRG korrekturbedürftig und deswegen ein Abänderungsverfahren ohnehin notwendig sei, teilt der Senat nicht. Gründe der Verfahrensökonomie sprechen dafür, die Möglichkeit zur Vermeidung eines AbänderungsVerfahrens nach § 10a VAHRG auch in Bezug auf einen abtrennbaren Teil des Ausgleichs zu nutzen, zu demal insbesondere im Hinblick auf nicht voraussehbare Rechtsänderungen im Einzelfall nie abzuschätzen ist, ob ein Abänderungsverfahren vermieden werden kann.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 35/88 BESCHLUSS in der Familiensache Dr. Hans igasse / Antragsteller, - Verfahrensbevollmächtigte I. Instanz; Rechtsanwälte und Kollegen Straße 2, gegen Hella geb. Antragsgegnerin, - Verfahrensbevollmächtigter I. Instanz; Rechtsanwalt Dr. / Weitere Beteiligte; 1. öffentlichen Rechts, Körperschaft des^ V®|®-Straße 15, Fl Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigter; Rechtsanwalt Frhr.v. 2. Bundesversicherunqsanstalt für Angestellte, Rj(^traße 2, BflHHHBl zu Vers.-Nr.: und 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 5. Juli 1989 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen wird der Beschluß des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Dezember 1987 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1.000 DM Gründe: I. Die Parteien haben am 28. Mai 1949 geheiratet. Am 15. September 1977 ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) zugestellt worden. WI 3 In der Ehezeit (1. Mai 1949 bis 31. August 1977, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, außerdem der Ehemann, von Beruf Frauenarzt, Anrechte aus der Erweiterten Honorarverteilung (EHV) der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KÄV - weitere Beteiligte zu 1). Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien vorab geschieden und den Versorgungsausgleich später in der Weise geregelt, daß es im Wege des Splittings Rentenanwartschaften des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA - weitere Beteiligte zu 2) in Höhe von monatlich 65,15 DM, bezogen auf den 31. August 1977, auf die Ehefrau übertragen hat. Ferner hat es zu Lasten der bei der KÄV bestehenden Versorgungsanwartschaft des Ehemannes für die Ehefrau bei der C^HBH Lebensversicherungs AG eine dynamische Rentenanwartschaft in Höhe von monatlich 1.261,46 DM, ebenfalls bezogen auf den 31. August 1977, begründet. Dabei hat es eine durch Beschluß der Abgeordnetenversammlung der KÄV vom 15. Dezember 1984 eingeführte Realteilung (§ 1 Abs. 2 VAHRG) von Anrechten aus der EHV zugrunde gelegt. Die KÄV hat gegen den Ausgleich der bei ihr bestehenden Anwartschaft Beschwerde erhoben, mit der sie geltend gemacht hat, daß das Amtsgericht nicht in allen Punkten die für die Realteilung maßgebende Regelung zutreffend berücksichtigt habe. Nachdem diese Regelung mit Wirkung ab 1. Januar 1987 geändert worden war, hat sie beantragt, den Ausgleich der Neuregelung anzupassen. 4 Das Oberlandesgericht hat diese Neuregelung als unangemessen angesehen und deswegen die Anrechte des Ehemannes aus der EHV der Ausgleichsform des Quasi-Splittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG unterworfen. Es hat zu Lasten des Anrechts des Ehemannes aus der EHV für die Ehefrau monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 716,75 DM bei der BfA begründet und den Ausgleich restlicher Anwartschaften von monatlich 495,40 DM dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Vorbehalten . Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde hat die KÄV darauf hingewiesen, daß die für die Realteilung von Anrechten aus der EHV maßgebende Regelung mit Wirkung ab 1. Januar 1989 erneut geändert worden sei. Dies sei in einer Weise geschehen, daß die Bedenken des Oberlandesgerichts keine Grundlage mehr hätten. Sie beantragt, den Ausgleich nach Maßgabe der letzten Regelung durchzuführen. II. Das Rechtsmittel ist zulässig und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. 1. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist ungeachtet des aus § 1 Abs. 2 Satz 2 VAHRG folgenden Gestaltungsspielraums des Versorgungsträgers die Regelung einer Realteilung daraufhin zu überprüfen, ob bestimmte Mindestanforderungen erfüllt sind, die sich aus deren Charakter als Form des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs und dem Rechtsgedanken des § 1587b Abs. 4 BGB ergeben, und ob 5 das Ergebnis angemessen erscheint (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. September 1988 - IVb ZB 70/85 - BGHR VAHRG § 1 Abs. 2 Prüfungspflicht 1 = FamRZ 1988, 1254 und vom 12. Mai 1989 - IVb ZB 88/85 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Davon ist das Oberlandesgericht zutreffend ausgegangen. Da das Rechtsbeschwerdegericht derartige Regelungen aber in der im Zeitpunkt seiner Entscheidung gültigen Fassung anzuwenden hat und mit Wirkung ab 1. Januar 1989 eine Neufassung in Kraft getreten ist, die nach ihrem zeitlichen Geltungswillen auch den vorliegenden Fall erfaßt, sind die Ausführungen des Oberlandesgerichts zu dieser Frage weitgehend überholt. Es hat zu dem einen beanstandet, daß der Ausgleichsberechtigte Leistungen aus der EHV erst dann erhalten kann, wenn auch an den Ausgleichspflichtigen Leistungen zu gewähren sind, zu dem anderen, daß sich die Leistungen mit dem Tod des Ausgleichspflichtigen vermindern. Beide Beanstandungen haben durch die ab 1. Januar 1989 geltende Neufassung ihre Grundlage verloren. Mit dieser Neufassung hat sich der Senat bereits in dem angeführten Beschluß vom 12. Mai 1989 befaßt und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß gegen sie keine durchgreifenden Bedenken bestehen. Allerdings enthält sie - gemessen an den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Januar 1980 (BVerfGE 53, 257 ff) - eine unvollkommene Härteregelung insoweit, als sie den gesetzlich in § 4 VAHRG geregelten Härtefall berücksichtigt, nicht aber auch denjenigen, der dem § 5 VAHRG zugrunde liegt. In dem Beschluß vom 12. Mai 1989 hat der Senat zu dieser Frage dargelegt, daß der ausgleichsberechtigte Ehegatte durch ein solches Manko nicht beschwert ist, weil es sich ausschließlich um den Schutz des ausgleichsverpflichteten Ehegatten vor Kürzungen seiner Versorgung handelt. Im vorliegenden Fall hat der ausgleichspflichtige Ehemann ebenfalls keinen Anlaß gesehen, hierwegen Beschwerde einzulegen oder als Verfahrensbeteiligter eine entsprechende Rüge zu erheben; Rechtsmittelführer ist ausschließlich der Versorgungsträger. Auch in einem solchen Fall braucht der Frage nicht weiter nachgegangen zu werden. 2. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben. Die Sache muß an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden, damit es die nach der ab 1. Januar 1989 geltenden Regelung erforderlichen Feststellungen trifft und dementsprechend anderweitig entscheidet. 3. Für das weitere Verfahren wird auf folgendes hingewiesen : Der Senat hat inzwischen auch entschieden, daß seit Inkrafttreten des § 10a VAHRG der erst nach Ende der Ehezeit erfolgte vorzeitige Eintritt eines Ehegatten in den Ruhe- ' stand schon in der Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist (vgl. Beschluß vom 9. November 1988 - IVb ZB 53/87 - FamRZ 1989, 492, 493 f m.w.N.). Das Oberlandesgericht hat festgestellt, daß der ausgleichspflichtige Ehemann zu dem 28. Februar 1986 (nach dem Vorbringen der weiteren Beschwerde zu dem 30. September 1986) in den Ruhestand getreten ist, während er die in der Versorgungsordnung vorgesehene regelmäßige Altersgrenze (Vollendung des 67. Lebensjahres) erst am 26. Februar 1988 erreicht hätte. Seine Auffassung, der Ehezeitanteil der Versorgungsanrechte des Ehemannes sei trotzdem auf der Grundlage der regelmäßigen Altersgrenze zu errechnen, weil auch der nicht in die Beschwerdeinstanz gelangte Ausgleich der beiderseitigen Anwartschaften bei der BfA im Sinne von § 10a VAHRG korrekturbedürftig und deswegen ein Abänderungsverfahren ohnehin notwendig sei, teilt der Senat nicht. Gründe der Verfahrensökonomie sprechen dafür, die Möglichkeit zur Vermeidung eines AbänderungsVerfahrens nach § 10a VAHRG auch in Bezug auf einen abtrennbaren Teil des Ausgleichs zu nutzen, zu demal insbesondere im Hinblick auf nicht voraussehbare Rechtsänderungen im Einzelfall nie abzuschätzen ist, ob ein Abänderungsverfahren vermieden werden kann. Lohmann Blumenrohr Krohn Zysk Nonnenkamp