Zur Frage, ob das Verfahren über den im Wege der Stufenklage verfolgten gesetzlichen Unterhaltsanspruch Feriensache ist (im Anschluß an Senatsbeschluß vom 27. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke am 8. Anläßlich der Scheidung schlossen die Parteien eine Scheidungsfolgenvereinbarung, in der sich der Beklagte u.a. verpflichtete, bis zur Wiederverheiratung der Klägerin an sie und die beiden gemeinsamen Kinder Unterhalt in Höhe von 1/2, im Falle seiner Wiederverheiratung von 3/7, seines monatlichen Nettogehalts oder seiner Rente oder Pension zu entrichten. Aus dieser Vereinbarung hat die Klägerin den Beklagten im Wege der Stufenklage auf Unterhalt in Anspruch genommen. Im übrigen hat das Amtsgericht den Beklagten zur Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente verurteilt, die sich für Juni 1985 auf 500 DM und ab 1. Oktober 1986 hat er das Rechtsmittel begründet und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist beantragt. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Der aus seinem (alleinigen) Verschulden geschiedene Beklagte war gegenüber der Klägerin kraft Gesetzes unterhaltspflichtig (§ 58 Abs. 1 EheG a.F.) und ist dies auch nach dem Inkrafttreten des 1. Daß die Klägerin ihr Unterhaltsbegehren ursprünglich im Wege der Stufenklage verfolgt hat, ändert die Beurteilung des Berufungsverfahrens als Feriensache nicht. BGHZ 37, 371, 372) auch zur Folge haben, daß das Verfahren über den im Wege der Stufenklage verfolgten gesetzlichen Unterhaltsanspruch so lange keine Feriensache ist, bis es in der letzten Stufe betrieben wird, so wird deswegen der Charakter des vorliegenden Verfahrens als Feriensache doch nicht in Frage gestellt. 2. Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung jener Frist zu Recht versagt, weil das Vorbringen des Beklagten nicht ergibt, daß er ohne Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten, das er sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß, an der Einhaltung der Frist gehindert war. handle es sich um eine qualifizierte, als Rechtsanwalts-und Notargehilfin ausgebildete Mitarbeiterin, die seit mehreren Jahren in der Kanzlei tätig sei und bisher sämtliche ihr übertragenen Aufgaben zur vollständigen Zufriedenheit zuverlässig, pünktlich und umsichtig erfüllt habe. Aus ihm ergibt sich nämlich, daß Rechtsanwalt M.seiner Sekretärin nicht nur die Notierung der Berufungsbegründungsfrist übertragen, sondern ihr auch deren Berechnung überlassen hat, obwohl das Rechtsmittel während der Gerichtsferien eingelegt wurde und es für den Ablauf der Begründungsfrist darauf ankam, ob es sich um eine Feriensache handelte oder nicht. Der Bundesgerichtshof verlangt eine Anordnung des Rechtsanwalts an sein Büropersonal, ihm solche Sachen vorzulegen, in denen der Angestellte meint, es handle sich um eine Nichtferiensache, so daß die Frist zur Berufungsbegründung durch die Gerichtsferien gehemmt sei. Gegen diese Grundsätze hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten zu dem einen deshalb verstoßen, weil er trotz Relevanz der Gerichtsferien für die Berechnung der Berufungsbegründungsfrist seiner Angestellten durch Einzelanweisung die Notierung der hier einzuhaltenden Frist übertragen hat, ohne zugleich anzugeben, ob es sich um eine Feriensache handelte oder nicht. Denn diese Anweisung hat ersichtlich nicht zu dem Ziel, daß die Mitarbeiter das Ende der Berufungsbegründungsfristen in jedem Fall und ohne Rücksicht auf eine etwaige Einwirkung durch die Gerichtsferien auf einen Monat nach der Fertigstellung der Berufungsschrift notieren sollen. Die Berechnung des Fristendes für die Rechtsmittelbegründung und damit die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit sich die Gerichtsferien auf den Fristablauf auswirken, überläßt sie hingegen in vollem Umfang den Mitarbeitern. Danach hat das Berufungsgericht zu Recht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen.
i Nachschlagewerk: ja zu II 1 d. Gründe BGHZ: nein GVG § 200 Abs. 2 Nr. 5a; BGB §§ 1580, 1605 Abs. 1 Zur Frage, ob das Verfahren über den im Wege der Stufenklage verfolgten gesetzlichen Unterhaltsanspruch Feriensache ist (im Anschluß an Senatsbeschluß vom 27. Mai 1987 - IVb ZB 121/86 - zur Veröffentlichung vorgesehen). BGH, Beschluß vom 8. Juli 1987 - IVb ZB 35/87 - OLG Bremen AG Bremen BUNDESGERICHTSHOF g IVb ZB 35/87 BESCHLUSS in der Familiensache T" ' 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke am 8. Juli 1987 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen als Senat für Familiensachen vom 4. November 1986 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 19.200 DM. Gründe I. Die Ehe der Parteien wurde durch landgerichtliches Urteil vom 4. Dezember 1973 aus dem Verschulden des Beklagten geschieden. Anläßlich der Scheidung schlossen die Parteien eine Scheidungsfolgenvereinbarung, in der sich der Beklagte u.a. verpflichtete, bis zur Wiederverheiratung der Klägerin an sie und die beiden gemeinsamen Kinder Unterhalt in Höhe von 1/2, im Falle seiner Wiederverheiratung von 3/7, seines monatlichen Nettogehalts oder seiner Rente oder Pension zu entrichten. Außerdem enthält die Vereinbarung WIV 3 Abreden über die Berechnung des Nettoeinkommens, über die Anrechnung von Einkommen der Klägerin aus Teilzeitbeschäftigung, über die Frage des Wegfalls ihres Unterhaltsanspruchs nach Beendigung der Berufsausbildung der Kinder und über Auskunftspflichten. Aus dieser Vereinbarung hat die Klägerin den Beklagten im Wege der Stufenklage auf Unterhalt in Anspruch genommen. Im ersten Rechtszug hat der Beklagte die gewünschte Auskunft erteilt, worauf die Parteien den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im übrigen hat das Amtsgericht den Beklagten zur Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente verurteilt, die sich für Juni 1985 auf 500 DM und ab 1. Juli 1985 auf 1.100 DM beläuft. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte am 1. September 1986 rechtzeitig Berufung eingelegt. Am 15. Oktober 1986 hat er das Rechtsmittel begründet und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist beantragt. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten. II. 1. Der Beklagte hat die Berufungsbegründungsfrist nicht gewahrt. Entgegen der Auffassung der sofortigen Beschwerde handelt es sich bei dem Berufungsrechtsstreit der Parteien um eine Feriensache im Sinne von § 200 Abs. 1 Nr. 5 a GVG. 4 £ Nach dieser Vorschrift gehören zu den Feriensachen Streitigkeiten über eine durch Ehe oder Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, soweit sie nicht Folgesachen sind. Ein solcher, unter die Bestimmung fallender Rechtsstreit ist auch das vorliegende Berufungsverfahren. Der aus seinem (alleinigen) Verschulden geschiedene Beklagte war gegenüber der Klägerin kraft Gesetzes unterhaltspflichtig (§ 58 Abs. 1 EheG a.F.) und ist dies auch nach dem Inkrafttreten des 1. EheRG geblieben. Die Unterhaltsregelung der Scheidungsfolgenvereinbarung der Parteien stellt lediglich eine vertragliche Festlegung und Ausgestaltung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs der Klägerin dar, ohne dessen Wesen zu verändern (vgl. BGH Beschluß vom 26. März 1980 - IV ZB 506/80 - VersR 1980, 679). Daß die Klägerin ihr Unterhaltsbegehren ursprünglich im Wege der Stufenklage verfolgt hat, ändert die Beurteilung des Berufungsverfahrens als Feriensache nicht. Allerdings hat der Senat entschieden, daß Rechtsstreitigkeiten über unterhaltsrechtliche Auskunftsansprüche keine Feriensachen sind (Beschluß vom 27. Mai 1987 - IVb ZB 121/86 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Mag das aus Gründen einer einheitlichen Qualifizierung des Rechtsstreits (vgl. BGHZ 37, 371, 372) auch zur Folge haben, daß das Verfahren über den im Wege der Stufenklage verfolgten gesetzlichen Unterhaltsanspruch so lange keine Feriensache ist, bis es in der letzten Stufe betrieben wird, so wird deswegen der Charakter des vorliegenden Verfahrens als Feriensache doch nicht in Frage gestellt. Denn hier ist der den Auskunftsanspruch betreffende Teil des Rechtsstreits im amtsgerichtlichen Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt worden und nur der Rechtsstreit über den Zahlungs-antrag in die Berufungsinstanz gelangt. 5 Damit war die Berufungsbegründungsfrist durch die Ge-richtssferien nicht gehemmt (§ 223 Abs. 2 ZPO) und deswegen bereits abgelaufen, als die Berufungsbegründung am 15. Oktober 1986 bei dem Berufungsgericht einging. 2. Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung jener Frist zu Recht versagt, weil das Vorbringen des Beklagten nicht ergibt, daß er ohne Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten, das er sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß, an der Einhaltung der Frist gehindert war. Der Beklagte hat zur Begründung des Wiedereinsetzungs-gesuchs ausgeführt, sein Prozeßbevollmächtigter habe am 1. September 1986 die Unterzeichnete Berufungsschrift seiner Sekretärin F. übergeben und diese u.a. angewiesen, die Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender sowie in der Handakte zu notieren. Dieser Weisung sei Frau F. nachgekommen, wie sie dem Prozeßbevollmächtigten noch am selben Tage auf dessen Frage hin bestätigt habe. Sie habe jedoch den Fristablauf unrichtigerweise auf den 15. Oktober 1986 eingetragen und für den 8. und 10. Oktober entsprechende Vorfristen notiert. Dieses Versehen seiner Sekretärin sei für den Prozeßbevollmächtigten nicht vorhersehbar gewesen. In seiner Kanzlei gelte die Anweisung, "Rechtsmittelfristen gerechnet ab dem Tage der Fertigung des diese auslösenden Schriftsatzes zu notieren, damit auf jeden Fall Fristversäumnisse vermieden (würden), da durch diese Anweisung grundsätzlich Zugang des jeweiligen Schriftsatzes am gleichen Tage fingiert" werde. Die Rechtsmittelfristen seien 6 i sämtlichen Mitarbeiterinnen bekannt. Fristnotierungen würden regelmäßig stichprobenweise überprüft, ohne daß sich in der Vergangenheit Grund zu Beanstandungen ergeben habe. Bei Frau F. handle es sich um eine qualifizierte, als Rechtsanwalts-und Notargehilfin ausgebildete Mitarbeiterin, die seit mehreren Jahren in der Kanzlei tätig sei und bisher sämtliche ihr übertragenen Aufgaben zur vollständigen Zufriedenheit zuverlässig, pünktlich und umsichtig erfüllt habe. Dieser anwaltlich versicherte Vortrag rechtfertigt die erbetene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht. Aus ihm ergibt sich nämlich, daß Rechtsanwalt M. seiner Sekretärin nicht nur die Notierung der Berufungsbegründungsfrist übertragen, sondern ihr auch deren Berechnung überlassen hat, obwohl das Rechtsmittel während der Gerichtsferien eingelegt wurde und es für den Ablauf der Begründungsfrist darauf ankam, ob es sich um eine Feriensache handelte oder nicht. Es ist sowohl nach der alten wie nach der neuen Fassung des § 233 ZPO ständige Rechtsprechung, daß ein Rechtsanwalt die Beurteilung, ob eine Sache, in der eine Berufungsbegründung einzureichen ist, eine Feriensache darstellt, nicht dem Büropersonal überlassen darf. Vielmehr muß er Vorsorge dafür treffen, daß ihm in Fällen, in denen die Gerichtsferien Einfluß auf die Fristberechnung haben können, die Akten vorgelegt werden, so daß er selbst darüber befinden kann, ob es sich um eine Feriensache handelt. Diese Pflicht besteht selbst dann, wenn die Prüfung, ob die Gerichtsferien die Frist zur Begründung der Berufung hemmen, in der Kanzlei des Rechtsanwalts häufig vorkoramt und der Rechtsanwalt die betreffenden Angestellten laufend durch Stichproben überprüft (vgl. etwa BGH VersR 7 1967, 955; 1969, 834; 1975, 571; 1977, 933; 1979, 253 und 351; 1980, 194). Der Bundesgerichtshof verlangt eine Anordnung des Rechtsanwalts an sein Büropersonal, ihm solche Sachen vorzulegen, in denen der Angestellte meint, es handle sich um eine Nichtferiensache, so daß die Frist zur Berufungsbegründung durch die Gerichtsferien gehemmt sei. Eine derartige Weisung muß eindeutig und unmißverständlich sein. Sie ist dem Personal als ein allgemeines Verbot deutlich zu machen, in ihrem Ablauf gehemmte und damit über einen Monat hinausreichende Berufungsbegründungsfristen in eigener Verantwortung zu berechnen und einzutragen (vgl. BGH VersR 1977, 933). Gegen diese Grundsätze hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten zu dem einen deshalb verstoßen, weil er trotz Relevanz der Gerichtsferien für die Berechnung der Berufungsbegründungsfrist seiner Angestellten durch Einzelanweisung die Notierung der hier einzuhaltenden Frist übertragen hat, ohne zugleich anzugeben, ob es sich um eine Feriensache handelte oder nicht. Darüber hinaus ist zu beanstanden, daß er es bisher unterlassen hat, in seiner Kanzlei eine allgemein gültige Regelung der vorgenannten Art einzuführen. Seine Anweisung, Begründungsfristen vom Tage der Fertigstellung der Rechtsmittelschrift ab "zu notieren", macht diese Regelung nicht überflüssig. Denn diese Anweisung hat ersichtlich nicht zu dem Ziel, daß die Mitarbeiter das Ende der Berufungsbegründungsfristen in jedem Fall und ohne Rücksicht auf eine etwaige Einwirkung durch die Gerichtsferien auf einen Monat nach der Fertigstellung der Berufungsschrift notieren sollen. Vielmehr legt sie nur fest, daß bei der Fristberechnung und -notierung anstelle des Eingangs des 8 S Rechtsmittels bei Gericht vom Zeitpunkt der Fertigstellung der Rechtsmittelschrift in der Kanzlei ausgegangen werden soll. Die Berechnung des Fristendes für die Rechtsmittelbegründung und damit die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit sich die Gerichtsferien auf den Fristablauf auswirken, überläßt sie hingegen in vollem Umfang den Mitarbeitern. Das ergibt sich auch aus den Angaben von Frau F. in ihrer zur Glaubhaftmachung vorgelegten eidesstattlichen Versicherung. Darin führt sie aus, sie könne sich die Notierung des Fristendes auf den 15. Oktober 1986 nur damit erklären, daß sie die Berechnung versehentlich unter Berücksichtigung der Gerichts ferien vorgenommen habe. Hieraus erhellt, daß Frau F. mit der Eintragung der Frist nicht der vorstehenden Anweisung des Prozeßbevollmächtigten zuwider, sondern an sich im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben gehandelt hat. Eine derartige Organisation des Kanzleibetriebes verstößt jedoch gegen die dargelegten Anforderungen an die Handhabung der Fristen. Danach hat das Berufungsgericht zu Recht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Lohmann Blumenrohr