Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Macke und Nonnenkamp am 3. § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Ehegatten bei der Landesversicherungsanstalt Hessen (LVA, weitere Beteiligte) Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die für die Ehefrau mit 166,60 DM und für den Ehemann mit 540,60 DM angenommen worden sind (jeweils monatlich und bezogen auf den 31. November 1981) und später einem auf § 1587 c BGB gestützten Begehren des Ehemannes folgend entschieden, daß ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Diese Entscheidung hat das Oberlandesgericht auf die Beschwerde der Ehefrau abgeändert; zu dem ungekürzten Ausgleich der Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung hat es vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der LVA auf das der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe der Hälfte des Wertunterschiedes - monatlich 187 DM, bezogen auf den 31. März 1980 - übertragen und hinsichtlich der Anwartschaften des Ehemannes auf Betriebsrente der Ehefrau den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Vorbehalten. Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde beanstandet der Ehemann, daß die Anwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung zu gering bemessen worden sind, weil das Oberlandesgericht es abgelehnt hat, Kindererziehungszeiten zu berücksichtigen. Diese Neuregelung kann die Versorgungsanwartschaften der im Jahre 1936 geborenen Ehefrau verbessert haben, weil in die Ehezeit die Erziehungszeit für die Tochter Ute fällt und die Ehefrau ausweislich der vom Oberlandesgericht zugrundegelegten Auskunft der LVA Beiträge zur Rentenversicherung in dieser Zeit nur in sehr geringem Umfang geleistet hat. Der Senat hat auch bereits entschieden, daß die Erhöhung der Anwartschaften durch die Anrechnung von Kindererziehungszeiten im Versorgungsausgleich auch dann zu berücksichtigen ist, wenn das Ende der Ehezeit wie hier zeitlich vor dem Inkrafttreten des HEZG liegt (Beschluß vom 5. Die weitere Beschwerde wendet sich nicht dagegen, daß das Oberlandesgericht es abgelehnt hat, den Versorgungausgleich in Anwendung von Art. 12 Ziff.3 Abs.3 Sätze 3 und 4 des 1.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 35/86 BESCHLUSS in der Familiensache 2 4# Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Macke und Nonnenkamp am 3. Dezember 1986 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Februar 1986 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1.000 DM. Gründe I. Die am 1936 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) und der am geborene Ehemann (Antragsteller) haben am 31. Oktober 1962 die Ehe geschlossen, aus der eine am 21. September 1962 geborene Tochter hervorgegangen ist. Am 1. September 1969 hat die Ehefrau ihre Familie verlassen. Der Scheidungsantrag des Ehemannes ist ihr am 30. April 1-980 zugestellt worden. 3 Während der Ehezeit (1. Oktober 1962 bis 31. März 1980, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Ehegatten bei der Landesversicherungsanstalt Hessen (LVA, weitere Beteiligte) Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die für die Ehefrau mit 166,60 DM und für den Ehemann mit 540,60 DM angenommen worden sind (jeweils monatlich und bezogen auf den 31. März 1980). Für den Ehemann besteht außerdem eine unverfallbare Anwartschaft auf eine Betriebsrente . Das Amtsgericht hat die Ehe durch Teilurteil geschieden (rechtskräftig seit 3. November 1981) und später einem auf § 1587 c BGB gestützten Begehren des Ehemannes folgend entschieden, daß ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Diese Entscheidung hat das Oberlandesgericht auf die Beschwerde der Ehefrau abgeändert; zu dem ungekürzten Ausgleich der Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung hat es vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der LVA auf das der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe der Hälfte des Wertunterschiedes - monatlich 187 DM, bezogen auf den 31. März 1980 - übertragen und hinsichtlich der Anwartschaften des Ehemannes auf Betriebsrente der Ehefrau den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Vorbehalten. Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde beanstandet der Ehemann, daß die Anwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung zu gering bemessen worden sind, weil das Oberlandesgericht es abgelehnt hat, Kindererziehungszeiten zu berücksichtigen. Die Ehefrau hat sich in dieser Instanz nicht vertreten lassen. 4 II. Das Rechtsmittel ist begründet. I. Gemäß Art. 1 und 14 des Gesetzes zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung - HEZG - vom II. Juli 1985 (BGBl. I 1450) ist mit Wirkung vom 1. Januar 1986 die Reichsversicherungsordnung geändert worden. Nunmehr werden Müttern, die nach dem 31. Dezember 1920 geboren sind, Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986 in den ersten zwölf Kalendermonaten nach Ablauf des Monats der Geburt des Kindes unter bestimmten Voraussetzungen als Versicherungszeiten angerechnet und bewertet. Diese Neuregelung kann die Versorgungsanwartschaften der im Jahre 1936 geborenen Ehefrau verbessert haben, weil in die Ehezeit die Erziehungszeit für die Tochter Ute fällt und die Ehefrau ausweislich der vom Oberlandesgericht zugrundegelegten Auskunft der LVA Beiträge zur Rentenversicherung in dieser Zeit nur in sehr geringem Umfang geleistet hat. Der Senat hat auch bereits entschieden, daß die Erhöhung der Anwartschaften durch die Anrechnung von Kindererziehungszeiten im Versorgungsausgleich auch dann zu berücksichtigen ist, wenn das Ende der Ehezeit wie hier zeitlich vor dem Inkrafttreten des HEZG liegt (Beschluß vom 5. Februar 1986 - IVb ZB 56/85 - FamRZ 1986, 449). Der ange-fochtene Beschluß zeigt keine Gesichtspunkte auf, die zu einer anderen Beurteilung der Frage Anlaß geben könnten. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst abschließend in der Sache zu entscheiden, denn es bedarf einer tatrichterlichen Feststellung der Rentenanwartschaften, die die Ehefrau 5 unter Berücksichtigung der Kindererziehungszeit während der Ehezeit erworben hat. Das veranlaßt die Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 2. Die weitere Beschwerde wendet sich nicht dagegen, daß das Oberlandesgericht es abgelehnt hat, den Versorgungausgleich in Anwendung von Art. 12 Ziff. 3 Abs. 3 Sätze 3 und 4 des 1. EheRG herabzusetzen oder gemäß § 1587 c Nr. 1 oder Nr. 3 BGB ganz oder teilweise auszuschließen. Insoweit läßt die angefochtene Entscheidung einen Rechtsfehler auch nicht erkennen. Lohmann Portmann Krohn Macke Nonnenkamp