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BGH · IVb ZB 35/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 35/84

Der ivb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Macke und Nonnenkamp am 3. Das Landgericht hat dem Antrag stattgegeben, soweit die Zahlung von Schadensersatz und Anwaltskosten in Frage steht, den Antrag jedoch zurückgewiesen, soweit es um die Sorgerechtsentscheidung geht, da in dieser Hinsicht der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik über Rechtsschutz und Rechtshilfe, die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen sowie über die Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 19. Die gegen den versagenden Teil dieser Entscheidung eingelegte Beschwerde hat ein Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Zwar habe die tunesische Sorgerechtsentscheidung einen vollstreckungsfähigen Inhalt; sie schließe das Recht ein, die Herausgabe des Kindes zu verlangen, jedoch verstoße die Sorgerechtsentscheidung des tunesischen Gerichts unter den jetzigen Lebensumständen des Kindes gegen den deutschen ordre public. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde beantragt der Vater, die tunesische Entscheidung auch insoweit für vollstreckbar zu erklären, als ihm "das Recht der elterlichen Sorge... Mai 1986 (IVb ZB 36/84) über die weitere Beschwerde des Vaters in einem in Deutschland durchgeführten (originären) Sorgerechtsverfahren entschieden. Danach verbleibt es bei der Entscheidung des Familiengerichts, daß die elterliche Sorge über das Kind der Mutter zusteht. Die weitere Beschwerde ist aufgrund der Zulassung dieses Rechtsmittels durch das Beschwerdegericht statthaft (§ 621 e Abs. 2 Satz 1 Halbs. Das Oberlandesgericht hat sich dabei zutreffend auf den Standpunkt gestellt, daß es sich bei dem die Vollstreckbarerklärung der tunesischen Sorgerechtsentscheidung betreffenden Verfahren um eine Familiensache im Sinne der §§ 621 e Abs. 2, 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO handelt (s. Die weitere Beschwerde ist jedoch als unzulässig zu verwerfen, weil der Vater weiterhin die wiedergegebenen Sachanträge verfolgt, obwohl sich das Verfahren zwischenzeitlich in der Hauptsache erledigt hat. b) Es ist allgemeine Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, daß der Beschwerdeführer dann, wenn sich nach zulässiger Einlegung des Rechtsmittels die Hauptsache erledigt, seine Beschwerde auf den Kostenpunkt beschränken muß.

Zitierte Normen: § 552 ZPO § 13a FGG
VaterKindSorgerechtsentscheidungZBtunesischeBeschwerdeHauptsache

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IVb ZB 35/84	BESCHLUSS
	in der Familiensache
2
4T
Der ivb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Macke und Nonnenkamp
 am 3. Dezember 1986 beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats - Familiensenats - des Oberlandesgerichts München vom 23. Februar 1984 (Vollstreckbarerklärungssache) wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert:	5.000 DM.
Gründe
I. Die beteiligten Eltern sind tunesische Staatsangehörige, leben jedoch seit Jahren in der Bundesrepublik Deutschland. Ihre Ehe ist durch ein tunesisches Gericht geschieden worden. ■' In dem-tunesischenEhescheidungsvarfahxen-ist das Sorgerecht über das Kind dem Vater (Antragsteller) übertragen worden. Außerdem sind ihm Schadensersatz in Höhe von 300 tunes. Dinaren und Anwaltskosten in Höhe von 80 tunes. Dinaren zugesprochen worden. Dem Urteil hinzugefügt ist der Befehl des Präsidenten der Republik Tunesien an die Gerichtsvollzieher, die Entscheidung zu vollstrecken, wenn dies ver-
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langt wird, und an die Staatsanwälte, hierzu ihre Unterstützung zu leisten, sowie an alle Inhaber der öffentlichen Gewalt, Amtshilfe zu leisten, wenn dies verlangt wird.
Der Vater hat beantragt, die tunesische Entscheidung für vollstreckbar zu erklären. Das Landgericht hat dem Antrag stattgegeben, soweit die Zahlung von Schadensersatz und Anwaltskosten in Frage steht, den Antrag jedoch zurückgewiesen, soweit es um die Sorgerechtsentscheidung geht, da in dieser Hinsicht der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik über Rechtsschutz und Rechtshilfe, die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen sowie über die Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 19. Juli 1966 (BGBl. 1969 II S. 889, 890) nicht anwendbar sei. Die gegen den versagenden Teil dieser Entscheidung eingelegte Beschwerde hat ein Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Zwar habe die tunesische Sorgerechtsentscheidung einen vollstreckungsfähigen Inhalt; sie schließe das Recht ein, die Herausgabe des Kindes zu verlangen, jedoch verstoße die Sorgerechtsentscheidung des tunesischen Gerichts unter den jetzigen Lebensumständen des Kindes gegen den deutschen ordre public. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde beantragt der Vater, die tunesische Entscheidung auch insoweit für vollstreckbar zu erklären, als ihm "das Recht der elterlichen Sorge... übertragen und die Herausgabe des Kindes... angeordnet wurde", hilfsweise, die Mutter (Antragsgegnerin) zu verpflichten, das Kind herauszugeben.
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Zwischenzeitlich hat der Senat durch Beschluß vom 28. Mai 1986 (IVb ZB 36/84) über die weitere Beschwerde des Vaters in einem in Deutschland durchgeführten (originären) Sorgerechtsverfahren entschieden. Danach verbleibt es bei der Entscheidung des Familiengerichts, daß die elterliche Sorge über das Kind der Mutter zusteht.
II. 1. Die weitere Beschwerde ist aufgrund der Zulassung dieses Rechtsmittels durch das Beschwerdegericht statthaft (§ 621 e Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO). Das Oberlandesgericht hat sich dabei zutreffend auf den Standpunkt gestellt, daß es sich bei dem die Vollstreckbarerklärung der tunesischen Sorgerechtsentscheidung betreffenden Verfahren um eine Familiensache im Sinne der §§ 621 e Abs. 2, 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO handelt (s. näher Senatsbeschluß vom 13. Juli 1983 - IVb ZB 31/83 - FamRZ 1983, 1008, 1009). Die weitere Beschwerde ist auch formund fristgerecht eingelegt worden (§§ 621 e Abs. 4, Abs. 3, 552, 554 ZPO).
2. Die weitere Beschwerde ist jedoch als unzulässig zu verwerfen, weil der Vater weiterhin die wiedergegebenen Sachanträge verfolgt, obwohl sich das Verfahren zwischenzeitlich in der Hauptsache erledigt hat.
a) Aufgrund der Entscheidung des Senats vom 28. Mai 1986 (IVb ZB 36/84) steht fest, daß das Sorgerecht über das Kind der Mutter zusteht. Damit ist die - frühere - tunesische Sorgerechtsentscheidung gegenstandslos geworden und kommt ihre Vollstreckbarerklärung - oder auch nur die Feststellung ihrer Anerkennungsfähigkeit - nicht mehr in Betracht. Das vorliegende Verfahren hat sich infolgedessen in der
 Hauptsache erledigt (vgl. allgemein zur Erledigung der Hauptsache in Sorgerechtsverfahren Senatsbeschluß vom 25. November 1981 - IVb ZB 756/81 - FamRZ 1982, 156, 157).
b) Es ist allgemeine Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, daß der Beschwerdeführer dann, wenn sich nach zulässiger Einlegung des Rechtsmittels die Hauptsache erledigt, seine Beschwerde auf den Kostenpunkt beschränken muß. Andernfalls ist das Rechtsmittel mit der zwingenden Kostenfolge aus § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG als unzulässig zu verwerfen (Senatsbeschluß aaO m.w.N.). Dementsprechend hat der Senat im Anschluß an seine Entscheidung vom 28. Mai 1986 in dem vorliegenden Verfahren eine Überprüfung der Anträge anheimgegeben und auf die mögliche Erledigung der Hauptsache aufmerksam gemacht. Der Vater hat indes mitteilen lassen, daß er seine Sachanträge weiter verfolge. Für eine Entscheidung darüber ist jedoch nach der Erledigung der Hauptsache kein Raum mehr. Die weitere Beschwerde mußte daher kostenpflichtig verworfen werden.
Lohmann	Portmann	Krohn
 Macke
Nonnenkamp