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BGH · b ZB 35/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: b ZB 35/85

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke am 6. Der Beklagte ist vom Amtsgericht - Familiengericht -verurteilt worden, an die Klägerin als seine geschiedene Ehefrau eine monatliche Unterhaltsrente von 1.481,14 DM zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung daher als unzulässig verworfen und den Antrag des Beklagten, ihm gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, zurückgewiesen. 1. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zutreffend als unzulässig verworfen, da das Rechtsmittel nicht binnen eines Monats nach Einlegung der Berufung begründet worden ist (§§ 519 b Abs.1, 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO). 2. Das Oberlandesgericht hat es auch zu Recht abgelehnt, dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Vorliegend ist aber die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist - Jedenfalls auch - auf das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zurückzuführen. Zu dem Wiedereinsetzungsgesuch ist folgendes glaubhaft gemacht: In der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten wird normalerweise nach Einlegung der Berufung und Zugang der Eingangsmitteilung des Berufungsgerichts die Berufungsbegründungsfrist nebst einer einwöchigen Vorfrist im Fristenkalender notiert. Im vorliegenden Fall ist die Eintragung der Frist und Vorfrist von dem - sonst zuverlässigen - Büropersonal versäumt worden und eine Vorlage mit dem Fristenvorblatt nicht erfolgt. Indessen hat der sachbearbeitende Rechtsanwalt, wie sich aus den ergänzenden Angaben in der Begründung der sofortigen Beschwerde (Schriftsatz vom 3. Hiernach beruht die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist außer auf Fehlern des Büropersonals, welche dem Beklagten nicht zuzurechnen sind, auch auf dem Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten. Denn dann ist die Nachprüfung der Frist keine routinemäßige Büroarbeit mehr, von der sich der Rechtsanwalt im Interesse seiner eigentlichen Aufgaben freimachen darf.Vielmehr handelt es sich nunmehr um die gebotene Prüfung einer Zulässigkeitsvoraussetzung der beabsichtigten Prozeßhandlung, die in den eigenen Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts fällt (BGH Beschlüsse vom 1. Juli 1980 - VII ZB 2/80 -VersR 1980, 976 f.; vom 12. Die danach erforderliche Fristüberprüfung hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten ersichtlich nicht vorgenommen, da er andernfalls auf diesem Wege den drohenden Fristablauf bemerkt hätte.

Zitierte Normen: § 519 ZPO
RechtsanwaltBerufungFristZBBerufungsbegründungZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV~b ZB 35/85
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Dr. Walter
 Beklagter und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Marta
traße
 Klägerin und Beschwerdegegnerin,
 Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Prof. Dr.
y«5f
 
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke
 am 6. Juli 1983 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 13. Januar 1983 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert:	17.773,68	DM.
Gründe :
I.	Der Beklagte ist vom Amtsgericht - Familiengericht -verurteilt worden, an die Klägerin als seine geschiedene Ehefrau eine monatliche Unterhaltsrente von 1.481,14 DM zu zahlen. Gegen diese Entscheidung hat er am 21. August 1982 Berufung eingelegt. Die Begründung des Rechtsmittels ist erst am 22. September 1982 eingegangen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung daher als unzulässig verworfen und den Antrag des Beklagten, ihm gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist
 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beklagte im Wege der sofortigen Beschwerde.
II. Die sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1.	Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zutreffend als unzulässig verworfen, da das Rechtsmittel nicht binnen eines Monats nach Einlegung der Berufung begründet worden ist (§§ 519 b Abs. 1, 519 Abs. 2
 Satz 2 ZPO).
2.	Das Oberlandesgericht hat es auch zu Recht abgelehnt, dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Nach § 233 ZPO setzt die Wiedereinsetzung voraus, daß die Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Dabei steht ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich (§ 85 Abs. 2 ZPO). Vorliegend ist aber die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist - Jedenfalls auch - auf das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zurückzuführen.
Zu dem Wiedereinsetzungsgesuch ist folgendes glaubhaft gemacht: In der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten wird normalerweise nach Einlegung der Berufung und Zugang der Eingangsmitteilung des Berufungsgerichts die Berufungsbegründungsfrist nebst einer einwöchigen Vorfrist im Fristenkalender notiert. Bei Ablauf der Vorfrist wird die Handakte gesondert dem
 
sachbearbeitenden Rechtsanwalt mit einem auffälligen Vorblatt vorgelegt, welches das Datum des Fristablaufs ausweist. Am Vortag des Fristablaufs wird der Rechtsanwalt erforderlichenfalls mit einem auf den Fristablauf hinweisenden auffälligen Zettel erinnert. Im vorliegenden Fall ist die Eintragung der Frist und Vorfrist von dem - sonst zuverlässigen - Büropersonal versäumt worden und eine Vorlage mit dem Fristenvorblatt nicht erfolgt. Indessen hat der sachbearbeitende Rechtsanwalt, wie sich aus den ergänzenden Angaben in der Begründung der sofortigen Beschwerde (Schriftsatz vom 3. Februar 1983) ergibt, die Akte zur Bearbeitung entnommen. Am 17. September 1982 fand eine Rücksprache mit der Mandantschaft statt. Im Anschluß hieran hat der Rechtsanwalt am 19. September 1982 die Berufungsbegründung diktiert und diese am 21. September 1982 unterschrieben.
Hiernach beruht die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist außer auf Fehlern des Büropersonals, welche dem Beklagten nicht zuzurechnen sind, auch auf dem Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten. Es gehörte zu dessen Sorgfaltspflichten, im Zusammenhang mit der Inangriffnahme der Berufungsbegründung als einer fristgebundenen Prozeßhandlung zu kontrollieren, ob die Handakte den Erledigungsvermerk über die Eintragung der Begründungsfrist im Fristenkalender enthielt (BGH Beschlüsse vom 12. Juli 1979 - VII ZB 5/79 -LM ZPO § 233 (Fc) Nr. 41; vom 12. Mai 1977 - VII ZR 151/76 - VersR 1977, 836; vom 29. November 1972
 
-	VIII ZB 56/72 - VersR 1973, 186; vom 22. September 1971
-	V ZB 7/71 - LM ZPO § 233 (Fc) Nr. 35; vom 9. Januar 1964 - VII ZB 16/63 - LM ZPO § 233 (Fc) Nr. 27). Hätte er dies beachtet, hätte er bemerkt, daß die Frist im Fristenkalender nicht eingetragen war, und wäre schon aus diesem Grunde die drohende Fristversäumnis vermieden worden. Unabhängig davon war der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten aus Anlaß der Fertigung der Berufungsbegründung zur eigenverantwortlichen Überprüfung des Fristablaufs gehalten. Zwar darf der Rechtsanwalt die routinemäßige Berechnung und Kontrolle gängiger Fristen zuverlässigen Bürokräften überlassen. Er bleibt jedoch zur eigenverantwortlichen Nachprüfung des Fristablaufs verpflichtet, wenn es um die Vorbereitung einer fristgebundenen Prozeßhandlung - wie hier der Berufungsbegründung - geht. Denn dann ist die Nachprüfung der Frist keine routinemäßige Büroarbeit mehr, von der sich der Rechtsanwalt im Interesse seiner eigentlichen Aufgaben freimachen darf. Vielmehr handelt es sich nunmehr um
 die gebotene Prüfung einer Zulässigkeitsvoraussetzung der beabsichtigten Prozeßhandlung, die in den eigenen Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts fällt (BGH Beschlüsse vom 1. Oktober 1981 - III ZB 18/81 - VersR 1982, 71; vom 15. Januar 1981 - VII ZR 73/80 - VersR 1981, 459, 460; vom 10. Juli 1980 - VII ZB 2/80 -VersR 1980, 976 f.; vom 12. Juli 1979 aaO; vom 8. November 1978 - IV ZB 66/77 - VersR 1979, 228,
229; vom 7. Dezember 1977 - IV ZB 52/77 - VersR 1978,
250 m.w.N.). Die danach erforderliche Fristüberprüfung hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten ersichtlich nicht vorgenommen, da er andernfalls auf diesem Wege den
 drohenden Fristablauf bemerkt hätte. Hinzu kommt, daß er die Handakte - nach den ergänzenden Angaben in der Begründung der sofortigen Beschwerde - "entnommen”, d.h. außerhalb des büromäßigen Geschäftsgangs zur Bearbeitung an sich genommen hatte. Damit konnte er sich nicht mehr auf die büroorganisatorischen Vorkehrungen gegen Fristversäumnisse verlassen, sondern mußte die Einhaltung der Frist selbst im Auge behalten (vgl. BGH Beschluß vom 9. Juli 1957 - IV ZB 123/57 - LM ZPO § 233 Nr. 78). Nach alledem kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bewilligt werden.
Lohmann
 Macke