in der Familiensache Rosemarie Istraße Klägerin und Beschwerdeführerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. A.E. Dr. E. - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 23. Januar 1988 wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 34/88 BESCHLUSS in der Familiensache Rosemarie Istraße Klägerin und Beschwerdeführerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. A.E. Dr. E. und gegen Reinhold K jtraße Beklagter und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 23. März 1988 beschlossen! Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Januar 1988 wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat mit Recht auf anwaltliche Organisationsmängel in zweifacher Hinsicht abgehoben: Zum einen die Eintragung lediglich einer Vorfrist für Berufungs begründungen in den Fristenkalender (vgl. dazu etwa Senatsbeschluß vom 21. Oktober 1987 - IVb ZB 158/87 - NJW 1988, 568, zur Veröffentlichung in BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 6 vorgesehen), zu dem anderen das Fehlen einer geeigneten Ausgangskontrolle (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 22. Oktober 1986 - IVb ZB 89/86 - BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelbegründung 1). Entgegen der Auffassung der sofortigen Beschwerde ist eine derartige Fristensicherung unabdingbar und nicht deswegen entbehrlich, weil bei der individuellen Arbeitsweise des sachbearbeitenden Prozeßbevollmächtigten der Klägerin bisher eine Fristversäumung nicht vorgekommen war. Beschwerdewert: 25.500 DM. Lohmann Zysk