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BGH · IVb ZB 33/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 33/87

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 11, Februar 1987 Oktober 1986 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf den Antrag des Berufungsklägers an das Oberlandesgericht verwiesen. Dagegen richtet sich die durch die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten bei dem Obeclandesgericht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten. Die sofortige Beschwerde gemäß $ 519b Abs. 2 ZPO ist fristgerecht (S 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und zulässigerweise bei dem Oberlandesgericht eingelegt worden (SS 577 Abs. 2 Satz 2, 569 Abs. 1 ZPO). Das Oberlandesgericht hat die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen. Daran ändert nichts, daß die Klägerin gemäß § 643 Abs. 1 ZPO mit der Klage auf Feststellung der Vaterschaft den Antrag auf Verurteilung zur Zahlung des Regelunterhalts verbunden hat (BGH Beschlüsse vom 8. Mithin ist nach S 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung das Oberlandesgericht zuständig. An beidem fehlt es; die durch die bei dem Oberlandesgericht nicht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten eingelegte Berufung ist erst nach dem Verweisungsbeschluß des Landgerichts vom 29. September 1986 Berufung eingelegt worden war, sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag des Berufungsklägers an das Oberlandesgericht verwiesen hat. Die Gründe, aus denen der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHZ 72, 182 zu dem Schutze des Rechtsmittelführers vor unzu demutbaren Nachteilen eine Rechtsmitteleinlegung bei einem an sich unzuständigen Gericht für zulässig erachtet und - ausnahmsweise - die Verweisung von diesem an das zuständige Rechtsmittelgericht als sachgerechten Weg zur Überwindung der Aufspaltung der Rechtsmittelzuständigkeit für die Einlegung einerseits und die Entscheidung andererseits angesehen hat, können hier nicht herangezogen werden.

Zitierte Normen: § 78 ZPO § 119 GVG
BerufungOberlandesgerichtZBZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IVb ZB 33/87
in dem Rechtsstreit
 gegen
Stefanie J HHHHHBIr geboren am gesetzlich vertreten durch das Jugendamt der Stadt Bezirk	als	Amtspfleger,
 Klägerin und Beschwerdegegnerin
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/
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 11, Februar 1987
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. November 1986 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 4.000 DM.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht D.-H. hat durch ein am 28. August 1986 zugestelltes Urteil die (nichteheliche) Vaterschaft des Beklagten festgestellt und ihn zur Zahlung des Regelunterhalts an die Klägerin verurteilt. Durch seine erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten hat dieser am 26. September 1986 beim Landgericht D. Berufung eingelegt und am 27. Oktober 1986 gebeten.
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"die Sache ohne mündliche Verhandlung an das zuständige Oberlandesgericht D. - Familiengericht - abzugeben". Das Landgericht hat sich durch Beschluß vom 29. Oktober 1986 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf den Antrag des Berufungsklägers an das Oberlandesgericht verwiesen. Dieses hat die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die durch die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten bei dem Obeclandesgericht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten.
II.
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
1. Die sofortige Beschwerde gemäß $ 519b Abs. 2 ZPO ist fristgerecht (S 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und zulässigerweise bei dem Oberlandesgericht eingelegt worden (SS 577 Abs. 2 Satz 2,
 569 Abs. 1 ZPO). Sie unterliegt, weil der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozeß zu führen war, nicht dem Anwaltszwang (SS 569 Abs. 2 Satz 2, 78 Abs. 2 ZPO; vgl. dazu Senatsbeschluß vom 14. März 1984 - IVb ZB 114/83 - FamRZ 1984, 677, 679). Ihrer Zulässigkeit steht daher nicht entgegen, daß sie durch bei dem Oberlandesgericht nicht postulationsfähige Rechtsanwälte eingelegt worden ist.
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2. Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen.
Das mit der Berufung angegriffene amtsgerichtliche Urteil ist in einer Kindschaftssache nach § 640 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ergangen. Daran ändert nichts, daß die Klägerin gemäß § 643 Abs. 1 ZPO mit der Klage auf Feststellung der Vaterschaft den Antrag auf Verurteilung zur Zahlung des Regelunterhalts verbunden hat (BGH Beschlüsse vom 8. Oktober 1971 - I ARZ 202/71 -NJW 1972, 111 und vom 19. September 1979 - IV ARZ 61/79 - FamRZ 1980, 48 f.; Senatsbeschluß vom 19. Oktober 1983 - IVb ARZ 35/83 - FamRZ 1984, 36, 37). Mithin ist nach S 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung das Oberlandesgericht zuständig. Bei diesem hätte innerhalb der bis Montag, 29. September 1986, laufenden Rechtsmittelfrist Berufung eingelegt werden müssen (S$ 516, 222 Abs. 2 ZPO, S 200 Abs. 2 Nr. 5 GVG), und zwar durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO). An beidem fehlt es; die durch die bei dem Oberlandesgericht nicht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten eingelegte Berufung ist erst nach dem Verweisungsbeschluß des Landgerichts vom 29. Oktober
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1986 mit den Akten an das Oberlandesgericht gelangt.
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Die Berufungsfrist kann auch nicht deshalb als gewahrt angesehen werden, weil das Landgericht, bei dem am 26. September 1986 Berufung eingelegt worden war, sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag des Berufungsklägers an das Oberlandesgericht verwiesen hat. Die Gründe, aus denen der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHZ 72, 182 zu dem Schutze des Rechtsmittelführers vor unzu demutbaren Nachteilen eine Rechtsmitteleinlegung bei einem an sich unzuständigen Gericht für zulässig erachtet und - ausnahmsweise - die Verweisung von diesem an das zuständige Rechtsmittelgericht als sachgerechten Weg zur Überwindung der Aufspaltung der Rechtsmittelzuständigkeit für die Einlegung einerseits und die Entscheidung andererseits angesehen hat, können hier nicht herangezogen werden. Im ersten Rechtszug hat nicht ein nach der Rechtsnatur der Sache unzuständiges Gericht entschieden. Zudem haben die Kindschaftssachen in S 640 Abs. 2 ZPO eine deutliche, für die Bestimmung der Rechtsmittelzuständigkeit (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG) zweifelsfreie
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Definition erfahren (Senatsbeschlüsse vom 19. Oktober 1983 aaO und vom 4. Dezember 1985 - IVb ZB 68/85, nicht veröffentlicht).
Lohmann
 Por tmann