IVb ZB 33/85 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 8. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der weiteren Beschwerde im Beschluß des 15. Die Entscheidung über die Zulassung der weiteren Beschwerde nach $ 621e Abs. 2 Satz 2 ZPO ist ausschließlich dem Oberlandesgericht übertragen und sowohl der Anfechtung durch die Parteien als auch der Nachprüfung und Abänderung durch das Rechtsbeschwerdegericht entzogen (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IVb ZB 33/85 in der Familiensache 2 - Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 8. Mai 1985 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der weiteren Beschwerde im Beschluß des 15. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart wird auf Kosten des Vaters als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 5.000 DM. Gründe: Die Entscheidung über die Zulassung der weiteren Beschwerde nach $ 621e Abs. 2 Satz 2 ZPO ist ausschließlich dem Oberlandesgericht übertragen und sowohl der Anfechtung durch die Parteien als auch der Nachprüfung und Abänderung durch das Rechtsbeschwerdegericht entzogen (vgl. BGH FamRZ 1979, 473; 1980, 233? 1981, 445? Senatsbeschluß vom 24. September 1980 - IVb ZB 657/80? Keidel/Kuntze/Winkler FGG 11. Aufl. S 64a Rdn. 46 und 3 Rdn. 9 a vor § 19 m.w.N.). Da der Gesetzgeber von der Einführung der Nichtzulassungsbeschwerde abgesehen hat, ist eine solche auch dann nicht statthaft, wenn - wie hier - geltend gemacht wird, daß das Beschwerdegericht gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verstoßen hat (vgl. BGHZ 41, 360, 362 f? Keidel/Kuntze/Winkler aaO). Lohmann Blumenrohr